Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
I. Einführung
1. Ziel der Aufsichtsmitteilung
Vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils (Rs. C-864/24) vom 12.02.2026 zur Auslegung der Regelungen zum Acting in Concert („AiC“) in der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG vom 15.12.2004 („TransparenzRL“) gibt diese Aufsichtsmitteilung Hinweise auf die Verwaltungspraxis der BaFin bei der zukünftigen Auslegung der Vorschriften des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Wertpapierhandelsgesetz („WpHG“) sowie Hinweise zur Anwendung und Auslegung von § 30 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz („WpÜG“).
2. Anwendungsbereich
Die Aufsichtsmitteilung richtet sich an alle Meldepflichtigen im Sinne der §§ 33 ff. WpHG. Darunter fallen alle natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die Stimmrechtsanteile an börsennotierten Unternehmen im Sinne der vorgenannten Vorschriften erwerben oder veräußern oder dies beabsichtigen.
Ferner richtet sich die Aufsichtsmitteilung an Marktteilnehmer, die Verfahren nach dem WpÜG in Verbindung mit den Vorschriften der WpÜG-Angebotsverordnung sowie ggf. des Börsengesetzes durchführen wollen.
3. Geltungsdauer und Verhältnis zu anderen Veröffentlichungen
Die Aufsichtsmitteilung gilt ab sofort und bis zu einer europarechtskonformen Änderung des § 34 Abs. 1 und 2 WpHG.
II. Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 12.02.2026 (Rs. C-864/24) auf die Auslegung von § 34 WpHG und § 30 WpÜG
Der EuGH hat in der Rechtssache C-864/24 entschieden, dass der Wortlaut des § 34 Abs. 2 WpHG zum AiC insoweit gegen Europarecht verstößt, als er über den Wortlaut der TransparenzRL hinausgeht. Eine von der TransparenzRL abweichende strengere Zurechnungsvorschrift sei nur dann zulässig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen und anderen Transaktionen stehe, die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen.
1. Auswirkungen auf § 34 Abs. 1 und 2 WpHG
Das Urteil betrifft nicht nur den Zurechnungstatbestand des AiC, sondern sämtliche Zurechnungstatbestände des § 34 WpHG, soweit sie an Meldepflichten von Stimmrechten anknüpfen und über die Regelungen in der TransparenzRL hinausgehen. Die BaFin wird daher ab sofort § 34 Abs. 2 WpHG dahingehend auslegen und anwenden, dass eine Zurechnung im Sinne der TransparenzRL nur dann vorliegt, wenn eine Abstimmung über die einvernehmliche Ausübung von Stimmrechten auf Grund einer Vereinbarung erfolgt, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen (vgl. Wortlaut des Art. 10 lit. a) der TransparenzRL). Zudem wird die BaFin die Zurechnungstatbestände der § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 WpHG nicht mehr anwenden, da jeweils ein entsprechender Zurechnungstatbestand in der TransparenzRL nicht vorgesehen ist. Insoweit gilt auch die im Emittentenleitfaden der BaFin und den FAQ der BaFin zu den Transparenzpflichten nach §§ 33 ff. WpHG dargestellte Verwaltungspraxis nicht mehr.
2. Auswirkungen auf § 30 WpÜG
Die BaFin wird die Vorschriften des WpÜG über die Stimmrechtszurechnung weiterhin unverändert anwenden und auslegen. Die BaFin geht von der Europarechtskonformität der Vorschriften des WpÜG über die Stimmrechtszurechnung aus. Der EuGH hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass der deutsche Gesetzgeber auf Grundlage von Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der TransparenzRL ermächtigt ist, im Vergleich zu den Vorgaben der TransparenzRL strengere Vorschriften über die Stimmrechtszurechnung zu normieren, sofern sie die Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten und hierbei die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen. Die Anforderungen der Richtlinie 2004/25/EG („ÜbernahmeRL“) an die Stimmrechtszurechnung stehen der Anwendung von § 30 Abs. 2 WpÜG in der aktuellen Fassung nicht entgegen.
