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EuGH-Urteil (Rs. C-864/24): BaFin berücksichtigt Urteil bei der Auslegung von § 34 WpHG; keine Änderung bei der Auslegung von § 30 WpÜG

EuGH-Urteil (Rs. C-864/24): BaFin berücksichtigt Urteil bei der Auslegung von § 34 WpHG; keine Änderung bei der Auslegung von § 30 WpÜG

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die BaFin legt ab sofort § 34 Abs.1 und 2 WpHG entsprechend der Vorgaben des EuGH dahingehend aus, dass eine Zurechnung von Stimmrechten nur noch in den Fällen erfolgt, in denen eine Zurechnung auch in der Richtlinie 2004/109/EG (EU-Transparenzrichtlinie) vorgesehen ist.

Die BaFin wird § 30 WpÜG bei Verfahren nach dem WpÜG in Verbindung mit den Vorschriften der WpÜG-Angebotsverordnung sowie ggf. des Börsengesetzes dagegen weiterhin unverändert anwenden und auslegen.

Mit ihrer Aufsichtsmitteilung stellt die BaFin den neuen Beurteilungsmaßstab klar.

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