Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die BaFin legt ab sofort § 34 Abs.1 und 2 WpHG entsprechend der Vorgaben des EuGH dahingehend aus, dass eine Zurechnung von Stimmrechten nur noch in den Fällen erfolgt, in denen eine Zurechnung auch in der Richtlinie 2004/109/EG (EU-Transparenzrichtlinie) vorgesehen ist.
Die BaFin wird § 30 WpÜG bei Verfahren nach dem WpÜG in Verbindung mit den Vorschriften der WpÜG-Angebotsverordnung sowie ggf. des Börsengesetzes dagegen weiterhin unverändert anwenden und auslegen.
Mit ihrer Aufsichtsmitteilung stellt die BaFin den neuen Beurteilungsmaßstab klar.
