Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Informationen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen wie Online-Broker veröffentlichen, müssen redlich und eindeutig sein. Das gilt insbesondere für Marketingmitteilungen dieser Unternehmen, wozu auch deren Webseiten gehören. Die Vorschrift dient dazu, Kundinnen und Kunden vor falschen oder irreführenden Informationen zu schützen.
Zum Hintergrund:
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verpflichtet, bei Informationen und Marketingmitteilungen zu Dienstleistungen wie Brokerage oder Finanzprodukten wie Aktien oder Anteilen an ETFs die Vorteile und Risiken dieser sachgerecht und ausgewogen darzustellen. Dabei sollen die Unternehmen immer eindeutig und deutlich auf relevante Risiken, einschließlich der Nachteile und Schwächen, hinweisen, wenn sie mögliche Vorteile einer Dienstleistung oder eines Finanzinstruments angeben. Diese Vorgaben werden in einer EU-Verordnung weiter konkretisiert.
Die flatexDEGIRO Bank AG hatte Anfang 2022 gegen diese Bestimmungen verstoßen, indem sie auf zwei ihrer Webseiten mit der Kostenfreiheit von Wertpapierdienstleistungen geworben hat, ohne unmittelbar und deutlich auf eine regelmäßig anfallende Bearbeitungsgebühr hinzuweisen. Weitere Informationen zu dieser Fallkonstellation finden Sie auch unter Punkt H.2 der FAQ zu den MiFID II-Wohlverhaltensregeln nach §§ 63 ff. WpHG. Die BaFin kann solche Verstöße mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal fünf Millionen Euro oder bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes.
Die flatexDEGIRO Bank AG hat auf die Verstöße bereits im Jahr 2022 reagiert und ihre Praxis an die gesetzlichen Vorgaben angepasst.
