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Datenzugang bei Saugrobotern: Was für vernetzte Haushaltsgeräte gilt, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden

Datenzugang bei Saugrobotern: Was für vernetzte Haushaltsgeräte gilt, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden

Source: Deutsche Nachrichten
Für vernetzte Geräte wie Saugroboter mit App, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr kommen, gilt beim Datenzugang eine Konzeptionspflicht. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Datenverordnung (EU) 2023/2854 werden vernetzte Produkte so konzipiert und hergestellt, dass ihre Produktdaten für den Nutzer standardmäßig einfach, sicher und unentgeltlich zugänglich sind. Nach Artikel 50 gilt diese Pflicht nur für Produkte und verbundene Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden; Geräte, die bis dahin in Verkehr gebracht wurden, erfasst sie nicht. Welche Daten ein Saugroboter in der Wohnung sammelt, erklärt die Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen in ihrer Einordnung zum Datenschutz bei Saugrobotern im eigenen Zuhause.

Welche Angaben Verkäufer vor dem Kauf eines vernetzten Geräts machen

Ein vernetztes Produkt ist nach Artikel 2 Nummer 5 ein Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und Produktdaten per elektronischem Kommunikationsdienst, physischer Verbindung oder geräteinternem Zugang übermitteln kann. Seit dem 12. September 2025, dem allgemeinen Geltungsbeginn nach Artikel 50, muss der Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber dem Nutzer nach Artikel 3 Absatz 2 mindestens vier Angaben machen. Das kann auch der Hersteller selbst sein. Vor Vertragsschluss erfährt der Käufer damit:

  • welche Art, welches Format und welchen geschätzten Umfang an Produktdaten das Gerät erzeugen kann
  • ob das Gerät Daten fortlaufend und in Echtzeit erzeugen kann
  • ob es Daten auf dem Gerät oder auf einem entfernten Server speichert, gegebenenfalls mit der vorgesehenen Speicherdauer
  • wie der Nutzer auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder gegebenenfalls löschen kann

Bei einem Saugroboter mit App entstehen solche Daten etwa als Sensorwerte, Fahrwege und Reinigungsprotokolle. Ob auch eine vom Hersteller errechnete Raumkarte dazugehört, ist eine Auslegungsfrage: Nach Erwägungsgrund 15 sollen abgeleitete Informationen, die das Ergebnis zusätzlicher Investitionen sind, etwa mittels komplexer proprietärer Algorithmen, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Artikel 2 Nummer 5 setzt keine Internetverbindung voraus.

Was sich beim Datenzugang für Geräte ändert, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr kommen

Seit dem 12. September 2025 gilt für den Zugang vor allem Artikel 4 Absatz 1, auch über den 12. September 2026 hinaus. Kann der Nutzer nicht direkt vom Gerät aus auf die Daten zugreifen, stellt der Dateninhaber ihm danach ohne Weiteres verfügbare Daten auf Verlangen bereit, unverzüglich und unentgeltlich. Für nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebrachte Produkte kommt nach Artikel 50 die Konzeptionspflicht aus Artikel 3 Absatz 1 hinzu. Artikel 3 Absatz 1 ist passiv formuliert; die Verordnung gilt nach Artikel 1 Absatz 3 unter anderem für Hersteller vernetzter Produkte und Anbieter verbundener Dienste. Nach Artikel 7 Absatz 1 gelten die Pflichten zum Datenzugang unter weiteren Voraussetzungen nicht für Daten aus Produkten, die ein Kleinst- oder Kleinunternehmen herstellt oder konzipiert. Wie ein Saugroboter die Karte einer Wohnung aus seinen Sensordaten aufbaut, zeigt eine Anleitung zum Anlegen einer Raumkarte für Saugroboter.

Für den Käufer zählt nicht der Kaufzeitpunkt: Inverkehrbringen ist nach Artikel 2 Nummer 22 die erstmalige Bereitstellung eines vernetzten Produkts auf dem Unionsmarkt. Maßgeblich ist nach Auffassung der EU-Kommission das einzelne Gerät, nicht das Modell: Exemplare, die bis zum 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, können noch im Weihnachtsgeschäft 2026 im Regal stehen.

Warum Smart-Home-Nutzer bei Geräten mit Kamera zögern

Laut einer am 11. September 2026 veröffentlichten Bitkom-Umfrage vertrauen 64 Prozent der Smart-Home-Nutzer darauf, dass ihre Daten grundsätzlich sicher sind. Zugleich sorgen sich 83 Prozent, dass smarte Geräte gehackt werden könnten. Befragt wurden 1.159 Personen ab 16 Jahren, darunter 597 Smart-Home-Nutzer. Laut Bitkom würden 39 Prozent dieser Nutzer Geräte mit integrierter Kamera nicht verwenden.

Wie abhängig Saugroboter von der Cloud des Herstellers sind

In Italien hat die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM) eine Untersuchung gegen zwei Gesellschaften der Vorwerk-Gruppe eingeleitet und dies am 23. April 2026 mitgeteilt. Anlass waren laut AGCM Verbraucherbeschwerden von November 2025 bis April 2026: Die Unternehmen sollen die Cloud-Dienste der Neato-Roboter abgeschaltet haben, sodass die Geräte wesentliche Funktionen verloren.

„Ein Saugroboter ohne App ist ein Staubsauger, mit App ist er ein kleiner Datendienst auf Rädern. Wer kauft, sollte deshalb auch fragen, wie er an seine Raumkarte kommt und wie lange die App gepflegt wird. Die Datenverordnung liefert dafür die richtigen Fragen, aber noch keine Erfahrungswerte“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Worauf Käufer im Weihnachtsgeschäft 2026 achten können

Wer im November oder Dezember 2026 einen Saugroboter kauft, kann die Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 beim Händler erfragen und prüfen, ob das Gerät ohne Cloud-Konto grundlegende Funktionen behält. Ein Änderungsvorschlag der EU-Kommission zur Datenverordnung war Ende September 2026 nicht beschlossen; danach könnten Dateninhaber Zugangsverlangen im Einzelfall ablehnen, wenn sie ein hohes Risiko nachweisen, dass Geschäftsgeheimnisse unrechtmäßig in Drittstaaten mit schwächerem Schutz abfließen. Eine Entscheidung im Neato-Fall hatte die AGCM bis Ende September 2026 nicht veröffentlicht.

Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 28. September 2026 abgerufenen Wortlaut wieder und sind keine Rechtsberatung. Grundlage sind Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Nummer 5 und 22, Artikel 3 Absatz 1 und 2, Artikel 50 und Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EU) 2023/2854. Hinzu kommen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 in der Fassung der Berichtigung vom 9. September 2025.

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