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Western Union Retail Services Germany GmbH: BaFin ordnet Maßnahmenpaket an

Western Union Retail Services Germany GmbH: BaFin ordnet Maßnahmenpaket an

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Eine im Jahr 2025 abgeschlossene Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation in den geprüften Bereichen nicht gegeben ist. Mängel gab es unter anderem bei den internen Sicherungsmaßnahmen und den Kundensorgfaltspflichten. Das Institut verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Geldwäschegesetzes (GwG). 

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation 
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Institute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG

Zu den wesentlichen Teilen der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation gehört auch eine wirksame und angemessene Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen sowie ein entsprechend ausgestaltetes Risikomanagement. 

Das heißt unter anderem: Institute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. 

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 
Die Pflichten, die Institute zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen müssen, sind im GwG geregelt. Die Institute sind zum Beispiel dazu verpflichtet, für Transparenz in ihren Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen zu sorgen. Außerdem müssen die Institute interne Sicherungsmaßnahmen schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. So sollen Institute verhindern, dass ihre Leistungen dazu missbraucht werden, Gewinne aus Straftaten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen. Sie haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zudem zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren. 

Maßnahmen der BaFin
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, muss sie tätig werden.

  • Sie kann verlangen, dass das Institut die Mängel innerhalb einer festgelegten Frist abarbeitet, um zukünftig über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu verfügen.
  • Des Weiteren kann die BaFin Maßnahmen und Anordnungen treffen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Geldwäscheprävention eingehalten werden, um betrügerische Transaktionen zu vermeiden.
  • Sie kann auch anordnen, dass das Institut erforderliche interne Sicherungsmaßnahmen ergreift.
  • Darüber hinaus kann die BaFin bestimmen, dass das Institut nur mit ihrer Zustimmung weitere Zweigstellen errichten darf. 

Diese Maßnahmen hat die BaFin gegenüber der Ucambio Exchange & Money Transfer GmbH angeordnet. Sie gelten ungeachtet der Umbenennung für die Western Union Retail Services Germany GmbH

Um die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, hat die BaFin außerdem einen Sonderbeauftragten für das Institut bestellt. Der Sonderbeauftragte wird der BaFin fortlaufend über den Umsetzungsfortschritt im Institut berichten. 

Die Anordnungen ergehen auf Grundlage von § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG, § 6 Absatz 8 GwG, § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG, § 25h Absatz 1 Satz 1, 2, Absatz 5 KWG, § 45b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 45c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 6 KWG. 

Die Veröffentlichung von Maßnahmen der BaFin erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG und § 57 Absatz 1 GwG

Die Anordnungen der BaFin sind seit dem 30. Dezember 2025 bestandskräftig.

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