Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Zeyad Salih hat auf der Grundlage von Darlehensverträgen Gelder angenommen, die eine unbedingte Rückzahlung vorsehen. Damit betrieb er unerlaubt das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz. Zeyad Salih verfügt nicht über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Die Einstellungs- und Abwicklungsanordnung verpflichtet Zeyad Salih, seine unerlaubt betriebenen Geschäfte sofort einzustellen und die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar und bestandskräftig.
