Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Jahresabschlussprüfung des Geschäftsjahres 2024/2025 sowie Erkenntnisse aus der laufenden Aufsicht haben ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation bei der C24 Bank GmbH nicht gegeben ist. Gravierende Mängel gibt es insbesondere in der Geldwäscheprävention. Die BaFin hat unter anderem Mängel bei der Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens sowie der Organisation und Durchführung von Auskunftsverpflichtungen, die überwiegend im Zusammenhang mit betrügerisch genutzten Konten standen, festgestellt.
Maßnahmen der BaFin
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, muss sie tätig werden.
- Die BaFin kann verlangen, dass das Institut die Mängel innerhalb einer festgelegten Frist abarbeitet, um zukünftig über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu verfügen.
- Darüber hinaus kann die Finanzaufsicht anordnen, zusätzliche Kontrollhandlungen in der Geldwäscheprävention einzuführen bzw. fortzuentwickeln, um betrügerische Transaktionen zu vermeiden. Die BaFin kann dem Institut aufgegeben, unter anderem in den Bereichen des Kundenannahmeprozesses, bei der laufenden Überwachung von Geschäftsbeziehungen und im Verdachtsmeldewesen ihre Sicherungsmaßnahmen zu verstärken.
- Des Weiteren kann sie verlangen, dass das Institut eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung vorhält, um sicherzustellen, dass die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden.
- Die BaFin kann auch erhöhte Eigenmittelanforderungen festlegen, bis die organisatorischen Mängel beseitigt sind. Damit sollen zusätzliche Risiken aus einer nicht ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation begrenzt werden.
Dies hat die BaFin bei der C24 Bank GmbH getan.
Um die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, hat die BaFin zudem einen Sonderbeauftragten für das Institut bestellt. Der Sonderbeauftragte wird der BaFin fortlaufend über den Umsetzungsfortschritt im Institut berichten.
Zum Hintergrund
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).
Zu den wesentlichen Teilen der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation gehört auch eine wirksame und angemessene Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen sowie ein entsprechend ausgestaltetes Risikomanagement.
Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen.
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Die Pflichten, die Unternehmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen müssen, sind im Geldwäschegesetz (GwG) geregelt. Das Geldwäschegesetz verpflichtet die Unternehmen zum Beispiel, für Transparenz in ihren Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen zu sorgen. Unternehmen müssen außerdem ein wirksames Risikomanagement implementieren, wozu auch die Risikoanalyse (§ 5 GwG) und interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) gehören.
Gemäß § 6 Absatz 1 GwG haben Kreditinstitute interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Kreditinstitute sollen so verhindern, dass ihre Leistungen dazu missbraucht werden, Gewinne aus Straftaten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen. Kreditinstitute haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zudem zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren.
Die Anordnung ergeht auf Grundlage der § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG und § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 51 Absatz 2 Satz 1 und 2 GwG sowie § 45c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 6 KWG.
Die Anordnungen der BaFin sind bestandskräftig.
Die Veröffentlichung von Maßnahmen der BaFin erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b des Kreditwesengesetzes und § 57 Absatz 1 GwG.
