Source: Deutsche Nachrichten
In Deutschland sind 2026 bis zum 22.09.2026 insgesamt 709 Fälle von Afrikanischer Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen gemeldet worden. Das zeigt die Übersicht des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) mit Stand 22.09.2026. Bei Hausschweinen verzeichnet die Tabelle für Deutschland im selben Zeitraum keinen Ausbruch. Für Hundehalter wird das Thema im Herbst und Winter 2026 besonders greifbar, wenn in den Revieren Gesellschaftsjagden auf Wildschweine anstehen. Wie unterschiedlich Städte und Kreise die Leinenpflicht schon ohne Tierseuche regeln, zeigt das Fachportal der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen am Beispiel der Leinenregeln für Hundehalter in Mülheim an der Ruhr.
Für Hunde und Menschen ist das Virus ungefährlich. Das FLI stuft die ASP ausdrücklich nicht als Zoonose ein, also nicht als zwischen Tier und Mensch übertragbare Krankheit. Gefährlich wird ein Hund im November 2026 nur als Überträger.
Woher die Fallzahlen stammen und was sie über die Lage sagen
Das FLI stützt seine Tabelle auf das europäische Meldesystem für Tierseuchen, das Animal Disease Information System (ADIS), und das deutsche Tierseuchennachrichtensystem (TSN). In der Fassung mit Stand 22.09.2026 stehen für Deutschland 709 Fälle bei Wildschweinen, eine Woche zuvor mit Stand 15.09.2026 waren es 708. Europaweit zählt die Tabelle 7.353 Ausbrüche und Fälle bei Haus- und Wildschweinen im Jahr 2026, davon 6.626 bei Wildschweinen.
In Deutschland wurde die Afrikanische Schweinepest laut FLI erstmals am 10.09.2020 bei einem Wildschwein im Landkreis Spree-Neiße in Brandenburg festgestellt. Übertragen wird das Virus durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder Kadavern, über Speiseabfälle und indirekt über Fahrzeuge, Kleidung und Jagdausrüstung. Der Kontakt mit Blut ist nach Angaben des Instituts der effizienteste Übertragungsweg.
Warum ein frei laufender Hund die Seuche verschleppen kann
Der Rheingau-Taunus-Kreis in Hessen erklärt die Leinenregel auf seiner ASP-Seite mit zwei Gründen. Aufgeschreckte Wildschweine flüchten in alle Richtungen und tragen das Virus dabei weiter. Zudem kann ein Hund, der sich einem Kadaver nähert, infiziertes Blut oder Material mit den Pfoten verteilen. Für die Pufferzone sprach der Kreis deshalb den dringenden Appell aus, Hunde im Wald an der Leine zu führen, auch wenn Spaziergänge erlaubt blieben.
Gebiete können auch wieder zurückgestuft werden. Am 24. April 2026 wurden laut dem Kreis mit Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten Teile seiner bisherigen Sperrzone II samt Kerngebiet zur Sperrzone I zurückgestuft. Wer die Leine nach dem Spaziergang sauber und griffbereit verstaut, hat sie beim nächsten Gang in den Wald schneller zur Hand; Hinweise dazu gibt das Fachportal mit Tipps zum sauberen und griffbereiten Aufbewahren von Leinen.
„Eine Leine ist in einem Seuchengebiet kein Misstrauen gegen den eigenen Hund, sondern Rücksicht auf alle anderen. Gerade gut erzogene Hunde folgen im Unterholz ihrer Nase schneller, als ein Ruf sie erreicht. Wer vor dem Spaziergang nachliest, welche Regeln dort gelten, wo er mit dem Hund unterwegs ist, erspart sich im Herbst Ärger und hilft, eine neue Ausbreitung zu vermeiden“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Welche Vorgaben die Schweinepest-Verordnung und die Kreise für Hunde machen
Maßgeblich sind das EU-Tiergesundheitsrecht, die Schweinepest-Verordnung des Bundes und die Allgemeinverfügungen der zuständigen Behörden vor Ort. Für Hundehalter ergeben sich daraus vier Punkte:
- Nach § 14d Absatz 7 der Schweinepest-Verordnung kann die zuständige Behörde anordnen, dass Hunde im gefährdeten Gebiet oder in Teilen davon nicht frei umherlaufen dürfen.
- Nach § 14d Absatz 5 Nummer 3 der Schweinepest-Verordnung (Stand 28. September 2026) müssen Halter im gefährdeten Gebiet Hunde mit Kontakt zu Wildschweinen oder deren Teilen nach näherer Anweisung der Behörde reinigen und desinfizieren.
- Die zuständige Behörde kann nach § 14d Absatz 5c der Schweinepest-Verordnung im gefährdeten Gebiet das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft beschränken, soweit eine solche Beschränkung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
- Ob und wo wegen der Schweinepest eine Anleinpflicht gilt, legt die zuständige Behörde vor Ort fest, etwa per Allgemeinverfügung und auch nur für Teile eines Gebiets; daneben können allgemeine Leinenregeln aus kommunalen Verordnungen gelten.
Ein Beispiel für eine solche Anordnung ist die Stadt Mannheim: Ihre Allgemeinverfügung vom 17.07.2026, Ende September 2026 noch in Kraft, ordnete für die Sperrzone II nördlich des Neckars eine Leinenpflicht für Hunde an. Ausgenommen waren zusammenhängend bebaute Gebiete, die Neckarwiesen zwischen der B 44 und der B 38 sowie bestimmte Einsätze etwa von Jagd-, Blinden-, Polizei- und Rettungshunden. Die Leinenpflicht innerhalb der zusammenhängenden Bebauung nach der Polizeiverordnung der Stadt gilt unabhängig davon weiter.
Die Schweinepest-Verordnung spricht vom gefährdeten Gebiet und von der Pufferzone, die Allgemeinverfügungen verwenden die Begriffe Sperrzone I (Pufferzone) und Sperrzone II (infizierte Zone) aus dem europäischen Tiergesundheitsrecht. Für die Pufferzone lässt § 14d Absatz 8 nur Anordnungen nach den Absätzen 4, 5, 5b und 6 zu, nicht nach Absatz 7.
Wie der Kreis Bergstraße Jagdhunde bei Drückjagden in der Sperrzone II regelt
Wie streng die Vorgaben für Jagdhunde ausfallen können, zeigt die 9. zusammenfassende Allgemeinverfügung des Kreises Bergstraße in Hessen vom 04.07.2026. Ihre Anordnungen gelten, bis eine neue Allgemeinverfügung in Kraft tritt, längstens sechs Monate nach der Bekanntgabe. In der Sperrzone II sind Drückjagden auf Schwarzwild danach nur in ausgewiesenen Gebieten erlaubt. Nach der Verfügung ist eine solche Drückjagd bei der Veterinärbehörde anzuzeigen, und zwar unverzüglich, sobald der Jagdtermin feststeht, spätestens aber sieben Tage vor der Jagd. Eingesetzt werden dürfen ausschließlich kurzjagende Hunde von Durchgehschützen, weitjagende Hunde und das Schnallen vom Stand sind untersagt.
Bei der Jagdausübung ist nach der Verfügung jeder Kontakt von Hunden mit Wildschweinen zu vermeiden. Lässt sich ein solcher Kontakt nicht vermeiden, verlangt die Verfügung eine Dekontamination des Hundes, mindestens durch Waschen mit geeignetem Shampoo. Pfoten, Fang, Riemen und Halsband sind sorgfältig zu reinigen, die Transportbox ist zu reinigen und zu desinfizieren. Bei allen Aktivitäten im Freien in der Sperrzone II ist darauf zu achten, dass Wildschweine nicht in die Flucht getrieben werden.
Was Hundehalter bis zum Ende der Jagdsaison im Blick behalten
Das FLI schreibt seine Tabelle fort, die zuständigen Behörden passen ihre Allgemeinverfügungen an die Seuchenlage an. Vor einem Spaziergang in einem betroffenen Kreis oder einer betroffenen Stadt lohnt deshalb ein Blick auf die Seite des örtlichen Veterinäramts. Wer ein totes oder auffällig krankes Wildschwein findet, meldet den Fund dem örtlichen Veterinäramt und hält Abstand. Hatte ein Hund Kontakt zu einem Kadaver, empfiehlt sich eine Wäsche vor der Heimfahrt; im gefährdeten Gebiet müssen Halter den Hund nach näherer Anweisung der Behörde reinigen und desinfizieren.
Die vorstehenden Angaben zur Schweinepest-Verordnung und zu den Sperrzonen geben eine allgemeine Information nach dem am 28. September 2026 abgerufenen Wortlaut wieder. Zugrunde liegen § 14d Absatz 5, 5c, 7 und 8 der Schweinepest-Verordnung und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594. Die Angaben zu den Kreisen und Städten beruhen auf den Allgemeinverfügungen des Kreises Bergstraße vom 04.07.2026 und der Stadt Mannheim vom 17.07.2026, der Mannheimer Polizeiverordnung und der ASP-Seite des Rheingau-Taunus-Kreises. Alle Quellen wurden am 28. und 30. September 2026 abgerufen. Sie sind keine Rechtsberatung. Welche Regeln an einem bestimmten Ort gelten, klärt das zuständige Veterinäramt.
