Post

Produktsicherheitsgesetz: Hoverboard-Onlinehändler brauchen vorgeschriebene Warnhinweise auf Deutsch, Behörden können Marktplätze bei Gefahr anweisen

Produktsicherheitsgesetz: Hoverboard-Onlinehändler brauchen vorgeschriebene Warnhinweise auf Deutsch, Behörden können Marktplätze bei Gefahr anweisen

Source: Deutsche Nachrichten
Seit dem 19. Februar 2026 gilt laut dem Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 29) das geänderte Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Es legt unter anderem fest, dass Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in Onlineangeboten in deutscher Sprache abzufassen sind, und gibt den Marktüberwachungsbehörden Befugnisse gegenüber Online-Marktplätzen. Für Hoverboards im Onlinehandel betrifft das im November 2026 vor allem die Angaben zu Akku, Laden und sicherer Nutzung. Welche Regeln für das Fahren selbst gelten, fasst der Ratgeber mit Sicherheitshinweisen für Fahrten mit dem Hoverboard des Fachportals der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen zusammen.

Das Gesetz passt das deutsche Recht an die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit an. Laut ihrem Artikel 52 gilt sie seit dem 13. Dezember 2024. Für die Verfolgung von Verstößen und für die Sprache der Hinweise brauchte es nationale Vorschriften.

Womit das geänderte Gesetz den Onlinehandel mit Elektro-Boards erfasst

Die EU-Verordnung verlangt in Artikel 19, dass ein Wirtschaftsakteur, der Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitstellt, im Angebot eindeutig und gut sichtbar bestimmte Angaben macht. Dazu gehören Name, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers, bei Herstellern außerhalb der EU dieselben Angaben zur verantwortlichen Person in der Union, Angaben zur Identifizierung des Produkts mit Abbildung sowie etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen.

Artikel 19 gilt auch für Produkte, für die spezielle EU-Harmonisierungsvorschriften bestehen. Nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung sind solche Produkte von bestimmten Kapiteln ausgenommen, nicht aber von den Pflichten beim Fernabsatz und den Pflichten der Online-Marktplätze. Soweit spezielle Unionsvorschriften dasselbe Schutzziel verfolgen, gehen sie der Verordnung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 vor. Ob für ein einzelnes Hoverboard-Modell daneben weitere Produktvorschriften gelten, hängt von dessen Bauart ab.

Warum die Sprache der Warnhinweise jetzt ausdrücklich geregelt ist

Die EU-Verordnung überlässt es dem Mitgliedstaat, in welcher Sprache Warnhinweise im Onlineangebot stehen müssen. Deutschland hat das in § 6 ProdSG festgelegt: Bei Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/988 sind unter anderem die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Artikel 19 Buchstabe d in deutscher Sprache abzufassen. Dasselbe gilt nach § 6 ProdSG für die Warnhinweise nach Artikel 22 Absatz 9 Buchstabe d der Verordnung. Artikel 22 Absatz 9 verpflichtet Anbieter von Online-Marktplätzen, ihre Online-Schnittstelle so zu gestalten, dass Verkäufer die Warnhinweise angeben können und die Warnhinweise in der Produktliste angezeigt werden oder auf andere Weise leicht zugänglich sind.

Bei einem Hoverboard betreffen solche Hinweise typischerweise den Umgang mit dem Akku, das Laden und die Grenzen der Nutzung. Fehlen sie oder stehen sie nur in einer Fremdsprache, fällt das beim Kauf oft erst mit der Bedienungsanleitung auf. Welche technischen Ursachen hinter einem Board stecken, das nur auf einer Seite fährt, erläutert der Beitrag zu den Ursachen für ein einseitig ausfallendes Hoverboard.

Was für Online-Marktplätze seit Dezember 2024 gilt und was seit Februar 2026 hinzukommt

Anbieter von Online-Marktplätzen müssen seit dem 13. Dezember 2024 nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 eine zentrale Kontaktstelle für die Marktüberwachungsbehörden und nach Absatz 2 eine für Verbraucher benennen. Seit dem 19. Februar 2026 haben die Marktüberwachungsbehörden nach § 25 Absatz 3 ProdSG eine eigene Befugnis gegenüber Marktplätzen. Bei Angeboten gefährlicher Produkte können sie anordnen, bestimmte Inhalte zu entfernen, den Zugang zu sperren oder einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen. Der Anbieter des Marktplatzes muss nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung unverzüglich, spätestens binnen zwei Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Anordnung, tätig werden. Meldungen zur Produktsicherheit aus dem Meldeverfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 muss der Anbieter des Marktplatzes nach Artikel 22 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/988 unverzüglich, spätestens binnen drei Arbeitstagen bearbeiten.

Für die Kontrollen selbst nennt § 25 Absatz 2 ProdSG einen Richtwert: Die Marktüberwachungsbehörden der Länder gehen bei ihren Stichproben je Land von 0,5 Stichproben pro 1.000 Einwohner und Jahr aus.

„Im Weihnachtsgeschäft entscheiden viele Käufer nach Bildern und Preis, nicht nach dem Kleingedruckten. Ein Onlineangebot, das Hersteller und Warnhinweise nicht klar nennt, ist deshalb ein Signal, das Käufer ernst nehmen sollten. Wer Hoverboards verkauft, sollte die Angebotsseite so sorgfältig prüfen wie das Gerät“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Welche Verstöße das Gesetz als Ordnungswidrigkeit ahndet

Unter anderem die folgenden drei Tatbestände aus § 28 Absatz 2 ProdSG betreffen den Onlinehandel direkt:

  • Ein Wirtschaftsakteur bietet ein Produkt online ohne die Angaben nach Artikel 19 an (§ 28 Absatz 2 Nummer 26 ProdSG).
  • Ein Anbieter eines Online-Marktplatzes benennt eine der Kontaktstellen nach Artikel 22 der Verordnung nicht, nicht richtig oder nicht vor dem Anbieten eines Produkts (§ 28 Absatz 2 Nummer 28 ProdSG).
  • Ein Anbieter eines Online-Marktplatzes behindert einen Produktrückruf (§ 28 Absatz 2 Nummer 29 ProdSG).

Weitere Nummern des § 28 Absatz 2 ProdSG erfassen etwa Mitwirkungspflichten der Marktplätze nach Artikel 22 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2023/988. Ordnungswidrig handelt in allen diesen Fällen, wer vorsätzlich oder fahrlässig verstößt. Die drei genannten Ordnungswidrigkeiten können nach § 28 Absatz 3 ProdSG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden, bei Fahrlässigkeit nach § 17 Absatz 2 OWiG mit höchstens der Hälfte dieses Betrags. Den höheren Rahmen bis 100.000 Euro sieht § 28 Absatz 3 ProdSG nur für einzelne, dort ausdrücklich genannte Tatbestände vor. Übersteigt der wirtschaftliche Vorteil aus dem Verstoß das gesetzliche Höchstmaß, erlaubt § 17 Absatz 4 OWiG eine höhere Geldbuße.

Verstöße gegen die Marktplatzpflichten aus Artikel 22 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) 2023/988 sind nicht nach dem ProdSG, sondern nach § 33 Absatz 5a des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) bußgeldbewehrt. Nach § 33 Absatz 6 DDG reicht der Rahmen bis 100.000 Euro bei Artikel 22 Absatz 8 und bis 300.000 Euro bei Artikel 22 Absatz 9, bei Fahrlässigkeit halbiert.

Wer vor Weihnachten 2026 ein Hoverboard online kauft, kann vier Angaben prüfen

Bis zum Black Friday am 27. November 2026 und darüber hinaus lässt sich an einem gewerblichen Onlineangebot ablesen, ob die in Artikel 19 geforderten Angaben vorhanden sind. Ob diese Angaben zutreffen, zeigt das Angebot nicht. Zu prüfen sind Name, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers, bei Herstellern außerhalb der EU dieselben Angaben zur verantwortlichen Person in der Union, Angaben zur Identifizierung des Produkts mit Abbildung sowie etwaige Warnhinweise auf Deutsch. Fehlt bei einem Angebot auf einem Online-Marktplatz eine dieser Angaben, können Käufer sich an die zentrale Verbraucher-Kontaktstelle wenden, die der Anbieter des Marktplatzes nach Artikel 22 Absatz 2 benennen muss.

Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 28. September 2026 abgerufenen Normwortlaut wieder. Grundlage sind §§ 6, 25 und 28 ProdSG, zuletzt geändert durch BGBl. 2026 I Nr. 29, sowie § 17 OWiG und § 33 DDG, jeweils in der auf der Plattform Gesetze im Internet veröffentlichten Fassung. Hinzu kommen die Artikel 2, 19, 22 und 52 der Verordnung (EU) 2023/988 in der konsolidierten Fassung vom 29. Mai 2026 sowie Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065. Die Angaben sind keine Rechtsberatung. Welche Pflichten einen Händler oder Plattformbetreiber im Einzelfall treffen, klärt sich in einer rechtlichen Beratung.

MIL OSI