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Apotheken-Nachrichten von heute zeigen Risiken für Apotheken und neue Impfaufgaben, Biosimilars verändern Märkte, Forschung eröffnet Perspektiven.

Apotheken-Nachrichten von heute zeigen Risiken für Apotheken und neue Impfaufgaben, Biosimilars verändern Märkte, Forschung eröffnet Perspektiven.

Source: Deutsche Nachrichten
 

Stand: Montag, 2. November 2026, 13:32 Uhr

Apotheken-News: Bericht von heute

Wie sicher ist die Versorgung, wenn schon ein Gebäudeschaden die Existenz einer Apotheke gefährden kann, neue Impfaufgaben für PTA rechtliche Widersprüche sichtbar machen und zugleich der finanzielle Druck im Gesundheitswesen wächst? Die heutigen Apotheken-Nachrichten zeigen, wie eng betriebliche Sicherheit, berufliche Verantwortung und pharmazeutischer Fortschritt miteinander verbunden sind: Versicherungsfragen entscheiden über die Wiederaufnahme des Apothekenbetriebs, das Heilmittelwerberecht wirft Fragen zur neuen Impfrolle von PTA auf, Fresenius erschließt mit WuXi Biologics eine umfangreiche Biosimilar-Pipeline, während die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung weiter steigen. Zugleich eröffnen Botulinumtoxin E mit seinem besonderen Wirkprofil, neue Erkenntnisse über mediterrane Ernährung und ein experimenteller Omeprazol-Mundwafer für Kinder wissenschaftliche Perspektiven, deren Nutzen sich erst in der praktischen Versorgung beweisen muss. Hinter diesen acht Entwicklungen steht eine gemeinsame Frage, die weit über einzelne Schlagzeilen hinausreicht: Was verändert die Versorgung tatsächlich – und was bleibt vorerst nur eine Möglichkeit? Genau an dieser Grenze zwischen Versprechen und Verlässlichkeit entscheiden sich die Zukunft der Apotheken, die Sicherheit der Patienten und der Wert medizinischer Innovation.

Wenn Gebäudeschäden Apotheken lahmlegen, Versicherungsverträge über die Existenz entscheiden, Vermieter und Betreiber um die Sanierung ringen.

Ein Wasserschaden kann in einer gemieteten Apotheke zur wirtschaftlichen Falle werden, lange bevor feststeht, wie teuer die eigentliche Gebäudereparatur wird. Der Vermieter organisiert die Instandsetzung, die Gebäudeversicherung prüft den ersatzfähigen Schaden, Sachverständige bewerten durchfeuchtete Bauteile. Der Apothekenbetreiber muss unterdessen Personal bezahlen, Arzneimittelbestände sichern, Lieferverpflichtungen organisieren und entscheiden, ob in den betroffenen Räumen überhaupt noch pharmazeutisch gearbeitet werden darf. Was für einen gewöhnlichen Gewerbemieter eine aufwendige Sanierung sein kann, entwickelt sich für eine Apotheke schnell zu einer Auseinandersetzung über Betriebsfähigkeit, Verantwortlichkeiten und finanzielle Überlebensfähigkeit.

Der zentrale Konflikt liegt darin, dass die bauliche Wiederherstellung eines Mietobjekts nicht automatisch dessen apothekenrechtliche Nutzbarkeit gewährleistet. Eine Wand kann frisch gestrichen sein, obwohl darunter weiterhin Feuchtigkeit vorhanden ist. Ein Verkaufsraum kann optisch wiederhergestellt wirken, während Lagerbedingungen, Raumklima oder technische Einrichtungen noch nicht zuverlässig funktionieren. Und ein Gebäudeversicherer kann seine Leistungspflicht für bestimmte Reparaturen anerkennen, ohne damit sämtliche wirtschaftlichen Folgen des Apothekenstillstands zu übernehmen. Gerade diese Unterschiede machen komplexe Gebäudeschäden so gefährlich.

§ 4 der Apothekenbetriebsordnung setzt für Apothekenräume besondere Maßstäbe. Die Räume müssen für einen ordnungsgemäßen Betrieb geeignet sein und sich in einem einwandfreien baulichen und hygienischen Zustand befinden. Sie müssen ausreichend belüftet und bei Bedarf klimatisiert werden. Außerdem müssen die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Lagerung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln gegeben sein. Daraus folgt: Ob eine Apotheke nach einem Schaden wieder öffnen kann, ist nicht allein eine Frage des baulichen Erscheinungsbildes.

Einzelnorm

Bei einem Leitungswasserschaden lässt sich das Problem besonders deutlich erkennen. Wasser kann in Bodenaufbauten, Wandanschlüsse, Installationsschächte und angrenzende Räume eindringen. Sichtbare Feuchtigkeit ist dabei nicht zwingend ein verlässlicher Maßstab für das gesamte Schadensausmaß. Wird die Sanierung auf oberflächliche Maßnahmen begrenzt, können verdeckte Feuchteschäden zurückbleiben. Für Apotheken entstehen daraus zusätzliche Risiken, weil eine spätere erneute Öffnung von Bauteilen den Betrieb abermals beeinträchtigen kann.

Allerdings wäre es ebenso falsch, nach jedem Wasserschaden automatisch den vollständigen Rückbau sämtlicher betroffener Räume zu verlangen. Welche Maßnahmen erforderlich sind, muss eine fachgerechte Schadensuntersuchung ergeben. Entscheidend sind Schadensursache, betroffene Materialien, Feuchteverteilung, hygienische Verhältnisse und die spätere Nutzung der Räume. Die Apotheke braucht deshalb nicht möglichst umfangreiche Bauarbeiten, sondern eine technisch begründete Sanierung, die ihre besonderen Betriebsanforderungen tatsächlich berücksichtigt.

An diesem Punkt können die Interessen der Beteiligten auseinanderlaufen. Der Vermieter will die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache wiederherstellen. Der Versicherer prüft, welche Aufwendungen nach den vereinbarten Bedingungen ersatzfähig sind. Die Apothekenleitung muss beurteilen, ob die wiederhergestellten Räume für den pharmazeutischen Betrieb geeignet sind. Diese Aufgaben überschneiden sich, sind aber nicht identisch. Wenn ihre Grenzen nicht frühzeitig geklärt werden, drohen Verzögerungen und Streit über die Frage, welche Maßnahmen notwendig sind und wer dafür bezahlen muss.

Die mietrechtliche Grundlage bildet § 535 BGB. Danach hat der Vermieter die Mietsache grundsätzlich in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Bei einem Mangel, der die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt, kann nach § 536 BGB eine Mietminderung eintreten. Ist die Tauglichkeit vollständig aufgehoben, sieht die Vorschrift grundsätzlich eine Befreiung von der Mietzahlung für den entsprechenden Zeitraum vor. Bei gewerblichen Mietverhältnissen müssen jedoch mögliche vertragliche Abweichungen, die konkrete Beschaffenheitsvereinbarung und die Ursache der Beeinträchtigung berücksichtigt werden.

Bürgerliches Gesetzbuch+1

Für den Apothekenbetreiber ist vor allem wichtig, dass Mietminderung und Schadensersatz unterschiedliche Ansprüche sind. Eine reduzierte Mietzahlung gleicht nicht automatisch den entgangenen Gewinn aus. Auch die Kosten für verdorbene Arzneimittel, beschädigte Einrichtung oder eine vorübergehende Betriebsorganisation werden dadurch nicht ohne Weiteres ersetzt. Wer die Mietminderung mit einer vollständigen wirtschaftlichen Absicherung verwechselt, unterschätzt das eigentliche Risiko.

Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter setzen nach § 536a BGB besondere Voraussetzungen voraus. Sie können etwa bestehen, wenn ein Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden war, später durch einen vom Vermieter zu vertretenden Umstand entsteht oder der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug gerät. Die bloße Tatsache, dass eine Apotheke wegen eines Wasserschadens schließen muss, beweist noch keine entsprechende Verantwortlichkeit. Für den Einzelfall sind daher die Ursache des Schadens, der Inhalt des Mietvertrags, die Kenntnis der Beteiligten und der zeitliche Ablauf der Schadensbeseitigung entscheidend.

Einzelnorm

Hinzu kommt die gesetzliche Pflicht zur Mängelanzeige. § 536c BGB verlangt grundsätzlich, dass der Mieter einen während der Mietzeit auftretenden Mangel unverzüglich meldet. Unterbleibt die Anzeige und kann der Vermieter deshalb nicht rechtzeitig Abhilfe schaffen, können daraus erhebliche rechtliche Nachteile entstehen. Für Apotheken bedeutet das, dass bereits die ersten Stunden nach einem Schaden wichtig sind. Nicht nur das Wasser muss gestoppt oder der Brandbereich gesichert werden; auch die rechtlich und wirtschaftlich relevante Kommunikation muss nachvollziehbar beginnen.

Einzelnorm

Dabei reicht eine formlose Nachricht über einen nassen Fußboden häufig nicht aus, um die besondere Tragweite des Schadens zu verdeutlichen. Der Vermieter sollte erfahren, welche Betriebsräume betroffen sind, welche pharmazeutischen Tätigkeiten ausfallen und welche technischen Voraussetzungen für die Fortsetzung des Betriebs fehlen. Ebenso wichtig sind Fotos, Messprotokolle, Schadensberichte und eine Dokumentation der notwendigen Sofortmaßnahmen. Diese Unterlagen können später sowohl für mietrechtliche Ansprüche als auch für die Versicherungsregulierung entscheidend werden.

Für die Apothekenleitung beginnt parallel eine eigenständige pharmazeutische Prüfung. Arzneimittel, die mit Wasser, Rauch, Löschmitteln oder anderen Verunreinigungen in Kontakt gekommen sind, dürfen nicht einfach nach einer äußerlichen Reinigung wieder abgegeben werden. Auch bei scheinbar unbeschädigten Packungen kann eine Prüfung notwendig sein, wenn vorgeschriebene Lagerbedingungen nicht eingehalten wurden. Besonders empfindlich sind kühlpflichtige Arzneimittel, temperaturempfindliche Präparate, Rezepturausgangsstoffe und Waren, deren Verpackungsintegrität zweifelhaft ist.

Die Entscheidung über die weitere Verwendbarkeit muss fachlich begründet und dokumentiert werden. Ein Gebäudeversicherer oder Sanierungsunternehmen kann nicht anstelle der pharmazeutisch verantwortlichen Personen bestimmen, ob Arzneimittel noch abgegeben werden dürfen. Umgekehrt folgt aus der vorsorglichen Sperrung eines Warenbestands nicht automatisch, dass ein Versicherer dessen vollständigen Wert ersetzen muss. Hier treffen Arzneimittelsicherheit und versicherungsvertragliche Nachweisanforderungen unmittelbar aufeinander.

§ 2a Apothekenbetriebsordnung verlangt ein Qualitätsmanagementsystem, das die betrieblichen Abläufe dokumentiert und auch Regelungen für Krisensituationen umfasst. Für größere Gebäudeschäden ist das von unmittelbarer Bedeutung. Die Apotheke muss organisatorisch darauf vorbereitet sein, Arzneimittelbestände zu sichern, betroffene Bereiche zu sperren, Zuständigkeiten festzulegen und die Wiederaufnahme pharmazeutischer Tätigkeiten kontrolliert zu organisieren. Ein allgemeiner Notfallordner genügt nicht, wenn unklar bleibt, wer im konkreten Schadensfall welche Entscheidung trifft.

Verordnung über den Betrieb von Apotheken+1

Die wirtschaftliche Dimension zeigt sich vor allem bei den Versicherungen. Viele Apothekenbetreiber gehen davon aus, dass ein großer Gebäudeschaden umfassend abgesichert sei, weil der Eigentümer eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat. Diese Annahme kann gefährlich sein. Die Gebäudeversicherung schützt grundsätzlich die vertraglich versicherten Interessen am Gebäude. Sie ist nicht automatisch eine Versicherung für den Warenbestand, die Betriebseinrichtung oder den entgangenen Gewinn des Apothekenmieters.

Die Geschäftsinhaltsversicherung setzt an einer anderen Stelle an. Sie kann eigene Einrichtungen, technische Ausstattung und Waren gegen vereinbarte Gefahren absichern. Ob beispielsweise Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Sturm oder weitere Elementargefahren versichert sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Für Apotheken ist besonders wichtig, wie Arzneimittelbestände bewertet werden, welche Entschädigungsgrenzen gelten und ob besondere Waren oder Lagerorte erfasst sind.

Ein weiterer kritischer Punkt sind die versicherten Gefahren. Leitungswasser, Überschwemmung und Rückstau sind versicherungsrechtlich nicht beliebig austauschbar. Eine Police, die Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser deckt, muss deshalb nicht zugleich für jeden Starkregen- oder Hochwasserschaden leisten. Auch Selbstbehalte, Ausschlüsse und besondere Sicherheitsvorschriften können den tatsächlichen Schutz verändern. Die unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft verdeutlichen, dass für unterschiedliche Sach- und Elementarrisiken eigenständige Bedingungswerke vorgesehen sind. Maßgeblich bleibt jedoch immer der konkret vereinbarte Versicherungsvertrag.

GDV

Besonders existenzgefährdend ist eine längere Betriebsunterbrechung. Während der Sanierung laufen Personalkosten, Finanzierungsverpflichtungen, Leasingraten und weitere betriebliche Fixkosten möglicherweise weiter. Zugleich brechen Umsätze weg. Eine Betriebsunterbrechungsversicherung kann solche wirtschaftlichen Folgen innerhalb ihrer vereinbarten Grenzen abdecken. Der Schutz hängt aber regelmäßig davon ab, ob der auslösende Sachschaden unter die versicherten Gefahren fällt und welche weiteren Bedingungen erfüllt sind. Die GDV-Musterbedingungen unterscheiden hierfür verschiedene Formen der Betriebsunterbrechungsversicherung und ergänzende Klauseln.

Allgemeine Sachversicherung

Für Apotheken ist die sogenannte Haftzeit von besonderer Bedeutung. Sie begrenzt den Zeitraum, für den ein versicherter Unterbrechungsschaden entschädigt werden kann. Ist eine Sanierung nach Ablauf dieser Zeit noch nicht abgeschlossen, kann eine wirtschaftliche Lücke entstehen. Ebenso problematisch kann es sein, wenn die Bauarbeiten zwar beendet sind, die Apotheke aber wegen noch fehlender Einrichtungen, technischer Prüfungen oder organisatorischer Voraussetzungen nicht vollständig wieder öffnen kann. Ob solche Verzögerungen mitversichert sind, muss vorab anhand der Vertragsbedingungen geprüft werden.

Die Betriebsunterbrechungsdeckung sollte daher nicht nur auf ihre Versicherungssumme untersucht werden. Ebenso wichtig sind der versicherte Auslöser, die Haftzeit, mögliche Wartezeiten, Entschädigungsgrenzen, die Behandlung von Mehrkosten und die Frage, ob Schäden an gemieteten Gebäudeteilen eine versicherte Unterbrechung auslösen können. Gerade der letzte Punkt verdient Aufmerksamkeit: Die Apotheke kann wirtschaftlich vollständig ausfallen, obwohl die beschädigte Gebäudesubstanz dem Vermieter gehört.

Eine weitere mögliche Lücke betrifft den Unterschied zwischen unmittelbarem Sachschaden und dessen Folgen. Nicht jeder wirtschaftliche Verlust, der zeitlich nach einem Schaden entsteht, ist automatisch versichert. Wenn Patienten während einer längeren Schließung dauerhaft zu anderen Apotheken wechseln, kann dies den Umsatz auch nach der Wiedereröffnung belasten. Ob und in welchem Umfang solche Folgen innerhalb der vereinbarten Unterbrechungsdeckung berücksichtigt werden, ist eine Vertragsfrage. Pauschale Zusagen wären unseriös.

Auch die Eigentumsverhältnisse an der Apothekeneinrichtung können zu Streit führen. Wer trägt die Kosten für fest eingebaute Regale, eine individuell finanzierte Klimaanlage, Laborinstallationen oder besondere Lagereinrichtungen? Gehören sie zum Gebäude, zum Eigentum des Mieters oder zu vertraglich besonders geregelten Einbauten? Die Antwort lässt sich nicht allein aus ihrer festen Verbindung mit den Räumen ableiten. Mietvertrag, Einbauvereinbarungen, Rechnungen und Versicherungsbedingungen müssen zusammen ausgewertet werden.

Ein weiterer häufig unterschätzter Risikobereich ist die Schadensminderung. Nach einem Ereignis müssen notwendige und zumutbare Maßnahmen ergriffen werden, um zusätzliche Schäden zu vermeiden. Dazu kann gehören, Arzneimittel aus gefährdeten Bereichen zu entfernen, Wasserzutritt zu stoppen oder empfindliche technische Anlagen zu sichern. Zugleich sollten Maßnahmen, die später als versicherungsrelevant geltend gemacht werden, soweit möglich mit dem Versicherer abgestimmt und dokumentiert werden. Eine notwendige Sofortmaßnahme darf aber nicht allein deshalb unterbleiben, weil noch kein Sachverständiger vor Ort ist.

Bei der Organisation einer Sanierung sollten Apothekenbetreiber darauf bestehen, dass die pharmazeutischen Anforderungen frühzeitig in die Planung einfließen. Wird beispielsweise ein Lagerraum geöffnet, muss geklärt sein, wo die dort befindlichen Arzneimittel während der Arbeiten sicher untergebracht werden können. Bei einer beschädigten Klimatisierung ist nicht nur ihre technische Reparatur relevant, sondern auch die Wiederherstellung geeigneter Lagerbedingungen. In Herstellungsbereichen können zusätzliche Anforderungen an Oberflächen, Reinigung und Kontaminationsvermeidung entstehen.

Die Wiedereröffnung sollte deshalb nicht an einem einzigen Fertigstellungstermin festgemacht werden. Sinnvoll ist eine nachvollziehbare Trennung zwischen baulicher Abnahme, technischer Funktionsprüfung und pharmazeutischer Freigabe der betroffenen Betriebsbereiche. Je nach Schadensumfang kann auch eine Abstimmung mit der zuständigen Apothekenaufsicht erforderlich sein. Eine generelle Pflicht zur Neuerteilung der Betriebserlaubnis nach jedem Gebäudeschaden besteht daraus nicht automatisch; ebenso wenig darf jedoch unterstellt werden, dass jede bauliche Wiederherstellung ohne weitere Prüfung zur sofortigen Wiederaufnahme des Betriebs berechtigt.

Für die betriebswirtschaftliche Planung ist eine realistische Schadensrechnung entscheidend. Ein Apothekenbetreiber sollte nicht nur die voraussichtlichen Reparaturkosten betrachten, sondern getrennt erfassen, welche Waren verloren sind, welche Betriebseinrichtungen ersetzt werden müssen, welche zusätzlichen Ausgaben entstehen und welche Erträge während der Unterbrechung fehlen. Nur so lässt sich erkennen, welche Positionen durch den Vermieter, durch eine eigene Sachversicherung, durch eine Betriebsunterbrechungsversicherung oder möglicherweise überhaupt nicht abgedeckt sind.

Eine belastbare Vorsorge beginnt bereits vor dem Schaden. Dazu gehören die Prüfung des Gewerbemietvertrags, die Klärung der Eigentumsverhältnisse an Einbauten, die Aktualisierung versicherter Werte und eine realistische Einschätzung der maximal möglichen Ausfallzeit. Ebenso wichtig sind vollständige Bestandsunterlagen, dokumentierte technische Einrichtungen und ein Krisenplan, der auch die Sicherung von Arzneimitteln und die Kommunikation mit Vermieter, Versicherung und Aufsichtsbehörde berücksichtigt.

Die entscheidende Frage lautet dabei nicht nur, ob eine Apotheke versichert ist. Sie lautet, gegen welches konkrete Ereignis, für welchen eigenen Schaden und über welchen Zeitraum Versicherungsschutz besteht. Ein Betrieb kann mehrere Policen besitzen und dennoch eine erhebliche Lücke haben, wenn ein Gebäudeschaden nicht unter den vereinbarten Auslöser der Betriebsunterbrechungsversicherung fällt oder die Haftzeit für eine aufwendige Sanierung zu kurz bemessen ist.

Komplexe Gebäudeschäden werden damit besonders dann existenzbedrohend, wenn drei unterschiedliche Maßstäbe nicht zusammenpassen: Der Vermieter betrachtet die vertragsgemäße Nutzbarkeit der Räume, der Versicherer seine vertragliche Leistungspflicht und die Apothekenleitung die Voraussetzungen für einen sicheren und rechtmäßigen Betrieb. Keiner dieser Maßstäbe ersetzt die beiden anderen. Gerade deshalb muss die Apotheke ihre eigenen Anforderungen, Schäden und Ansprüche unabhängig dokumentieren.

Der wichtigste Schutz besteht folglich nicht in der Erwartung, dass ein Schaden schon irgendwie reguliert werde. Er besteht in der frühzeitigen Verbindung von apothekenrechtlicher Betriebssicherheit, mietrechtlich gesicherten Ansprüchen und einem tatsächlich passenden Versicherungskonzept. Wer erst nach einem Großschaden feststellt, dass die Gebäudepolice dem Vermieter gehört, die eigene Inhaltsversicherung den Betriebsausfall nicht deckt und die Haftzeit der Unterbrechungsversicherung zu kurz ist, hat kaum noch Handlungsspielraum. Wer diese Fragen vorher klärt, kann auch einen schweren Schaden nicht verhindern – aber die Gefahr deutlich verringern, dass aus einer beschädigten Apotheke ein verlorener Betrieb wird.

Wenn PTA Impfstoffe verabreichen dürfen, das Werberecht ihre Fachrolle nicht vollständig abbildet, der Gesetzgeber einen Widerspruch erklären muss.

Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten dürfen seit der Apothekenreform 2026 unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufgabe übernehmen, die unmittelbar in die körperliche Unversehrtheit von Patienten eingreift: die Verabreichung von Schutzimpfungen. Gleichzeitig nennt das Heilmittelwerbegesetz PTA bei den ausdrücklich zugelassenen Adressaten der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel weiterhin nicht als eigenständige Berufsgruppe. Was zunächst wie eine juristische Detailfrage erscheint, berührt eine grundsätzliche Unstimmigkeit: Der Gesetzgeber erweitert die Verantwortung pharmazeutischen Fachpersonals in der Versorgung, hält aber bei der produktbezogenen Arzneimittelwerbung an einer engeren, anders aufgebauten Adressatenregelung fest. Ob daraus tatsächlich ein unzulässiger Informationsausschluss folgt, ist differenziert zu prüfen. Dass die beiden Regelungsbereiche nicht ohne Weiteres zusammenpassen, verdient jedoch eine ernsthafte rechtspolitische Auseinandersetzung.

Der Ausgangspunkt hat sich im Laufe des Jahres 2026 erheblich verändert. Mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, das am 1. Juli verkündet wurde und am 2. Juli in weiten Teilen in Kraft trat, hat der Gesetzgeber die Aufgaben öffentlicher Apotheken erweitert. Dazu gehören zusätzliche Möglichkeiten bei Schutzimpfungen und die Beteiligung weiterer pharmazeutischer Berufsgruppen an deren Durchführung. Das Bundesgesundheitsministerium bezeichnet die Reform ausdrücklich als Schritt zu einer stärkeren Einbindung der Apotheken in die Gesundheitsversorgung. Für PTA ist vor allem entscheidend, dass die praktische Verabreichung bestimmter Impfstoffe nun nicht mehr ausschließlich approbierten Apothekerinnen und Apothekern vorbehalten ist.

Damit muss ein Punkt der ursprünglichen Debatte ausdrücklich korrigiert werden: Es geht nicht mehr lediglich um eine politische Ankündigung, PTA könnten irgendwann impfen dürfen. Die gesetzliche Grundlage ist geschaffen worden. § 20c Infektionsschutzgesetz regelt die Durchführung von Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken. Die Neuregelung erfasst Impfstoffe, die keine Lebendimpfstoffe sind, und setzt unter anderem ein Mindestalter der geimpften Person von 18 Jahren sowie die erforderliche ärztliche Schulung voraus. Die Befugnis zur Verabreichung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf entsprechend geschulte PTA und weitere benannte Berufsgruppen übertragen werden.

Die Erweiterung ist allerdings keine Freigabe zur eigenverantwortlichen Durchführung des gesamten Impfvorgangs durch PTA. Aufklärung, Anamnese, Einholung der Einwilligung und die maßgeblichen medizinisch-pharmazeutischen Entscheidungen verbleiben bei entsprechend qualifizierten Apothekerinnen und Apothekern. Die praktische Verabreichung des Impfstoffs erfolgt durch geschulte PTA im Rahmen einer Delegation und unter apothekerlicher Aufsicht. Diese Aufgabenteilung wird auch von den Apothekerkammern erläutert.

Gerade die konkrete Ausgestaltung macht den politischen Konflikt bemerkenswert. Die Tätigkeit ist nicht auf das Bereitstellen von Materialien oder organisatorische Unterstützung begrenzt. Eine entsprechend qualifizierte PTA kann die Injektion selbst vornehmen. Sie muss dafür unter anderem Injektionstechniken, hygienische Anforderungen und das Vorgehen bei möglichen Komplikationen beherrschen. Die Bundesapothekerkammer verabschiedete am 13. Oktober 2026 ein Curriculum, das für PTA acht Fortbildungsstunden zu jeweils 45 Minuten vorsieht. Die fachliche Qualifikation wird damit nicht nur vorausgesetzt, sondern für diese zusätzliche Tätigkeit durch eine gezielte Schulung erweitert.

Das bedeutet nicht, dass jede PTA seit Juli automatisch Impfungen verabreichen darf. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen, eine erfolgreich abgeschlossene geeignete Schulung und die organisatorische Einbindung in eine entsprechend ausgestattete Apotheke. Auch die Verantwortung der aufsichtführenden Apothekerin oder des aufsichtführenden Apothekers bleibt bestehen. Die Reform anerkennt damit eine zusätzliche praktische Kompetenz, ohne die beruflichen Verantwortlichkeiten vollständig gleichzustellen.

Dem steht die Struktur des Heilmittelwerbegesetzes gegenüber. Das Gesetz dient dazu, gesundheitsbezogene Werbung zu begrenzen und insbesondere irreführende oder unangemessene Arzneimittelwerbung zu verhindern. Es regelt aber nicht allgemein, wer fachlich qualifiziert ist, Arzneimittel anzuwenden oder Patienten zu beraten. Wer die rechtliche Stellung der PTA beurteilen will, muss deshalb zunächst zwei Vorschriften unterscheiden: die allgemeine Fachkreisdefinition des § 2 HWG und die besondere Regelung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in § 10 HWG.

§ 2 HWG versteht unter Fachkreisen unter anderem Angehörige der Heilberufe und des Heilgewerbes. Die Definition ist damit grundsätzlich weiter gefasst als eine abschließende Aufzählung approbierter Berufe. PTA können als pharmazeutisch qualifizierte Angehörige eines Gesundheitsfachberufs unter diese allgemeine Fachkreisdefinition fallen. Daraus ergibt sich bereits, dass die verbreitete Behauptung, das Heilmittelwerbegesetz behandle PTA schlechthin als medizinische Laien, rechtlich nicht zutrifft.

Die entscheidende Einschränkung steht in § 10 Absatz 1 HWG. Danach darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen geworben werden, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben. PTA werden in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich als eigenständige Berufsgruppe genannt. Das ist der eigentliche Ansatzpunkt für die Kritik. Denn die Zugehörigkeit zum allgemeinen Fachkreis nach § 2 HWG bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Formen der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 HWG zulässig sind.

Allerdings wäre auch die gegenteilige Behauptung zu pauschal: Aus der fehlenden ausdrücklichen Nennung folgt nicht ohne weitere Prüfung, dass jede PTA unter allen Umständen aus dem zulässigen Adressatenkreis ausgeschlossen ist. § 10 HWG enthält neben den ausdrücklich genannten Berufen die zusätzliche Kategorie der Personen, die mit den betreffenden Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben. Welche Bedeutung diese Formulierung für einzelne berufliche Tätigkeiten in einer Apotheke besitzt, ist eine Auslegungsfrage. Sie darf weder übergangen noch ohne Begründung zugunsten einer generellen PTA-Berechtigung beantwortet werden.

Gerade diese offene Auslegungsfrage macht den praktischen Umgang schwierig. Die Apotheke ist als Einrichtung zum erlaubten Umgang mit und zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass jede beschäftigte Person persönlich und unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit als zum erlaubten Handel berechtigte Person im Sinne der Werbevorschrift anzusehen ist. Ebenso wenig lässt sich aus der Tätigkeit einer PTA bei der Arzneimittelabgabe ohne Prüfung der einschlägigen gesetzlichen Begriffe eine sichere gegenteilige Schlussfolgerung ziehen.

Für Hersteller, Fachmedien und Betreiber geschlossener Informationsplattformen kann daraus ein rechtliches Risiko entstehen. Wer produktbezogene Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verbreitet, muss prüfen, ob die angesprochenen Personen zum zulässigen Empfängerkreis gehören. Eine Plattform, die bei der Registrierung nur zwischen Apothekerinnen, Ärzten und anderen Berufsgruppen unterscheidet, könnte PTA deshalb anders behandeln als approbierte Apotheker. Das ist ein plausibles praktisches Konfliktszenario. Ein konkret dokumentierter Fall einer rechtswidrigen oder rechtlich zwingenden Sperrung eines PTA-Zugangs ist damit allerdings noch nicht nachgewiesen.

Dieser Unterschied zwischen plausibler Auswirkung und belegtem Einzelfall ist für die journalistische Bewertung entscheidend. Aus dem Gesetzestext lässt sich eine unterschiedliche rechtliche Ausgangslage erkennen. Daraus darf jedoch nicht ohne zusätzliche Belege die Behauptung entstehen, sämtliche PTA würden flächendeckend von Herstellerinformationen ausgeschlossen. Dafür wären konkrete Zugangsbedingungen, dokumentierte Ablehnungen oder Stellungnahmen betroffener Anbieter erforderlich. Solche Nachweise liegen für diese Fassung nicht in ausreichender Form vor.

Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zwischen Werbung und Information. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet PTA nicht generell, Fachinformationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel zu lesen, wissenschaftliche Veröffentlichungen auszuwerten oder sich beruflich fortzubilden. Ob eine konkrete Kommunikation dem Werberecht unterliegt, hängt insbesondere von ihrem Inhalt, ihrer Gestaltung und ihrem Zweck ab. Produktbezogene Absatzförderung ist anders zu beurteilen als die Übermittlung von Informationen, die der sicheren Arzneimittelversorgung dienen.

Diese Unterscheidung ist keine bloße Formalität. PTA benötigen für ihre Tätigkeit zuverlässige Angaben über Wirkstoffe, Dosierungen, Wechselwirkungen, Gegenanzeigen, Lagerbedingungen und Risiken. Ohne diesen Informationszugang wäre eine fachgerechte Mitwirkung an der Arzneimittelversorgung kaum vorstellbar. Zugleich hat der Gesetzgeber ein legitimes Interesse daran, kommerzielle Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht unbegrenzt zu verbreiten. Die Frage lautet deshalb nicht, ob PTA Fachwissen erhalten dürfen. Sie lautet, ob die besonderen Beschränkungen der Rx-Werbung den heutigen beruflichen Aufgaben noch angemessen entsprechen.

Die Rechtsprechung unterstreicht, wie wichtig die genaue Einordnung einer Werbemaßnahme ist. Das Oberlandesgericht Karlsruhe befasste sich in seinem Urteil vom 9. Dezember 2025 mit einer Werbeaktion einer Online-Apotheke. Dabei stellte es auf die Unterscheidung zwischen produktbezogener Werbung und allgemeiner Unternehmenswerbung ab. Der Fall betraf nicht die Frage, ob PTA zulässige Empfänger von Rx-Werbung sind. Er zeigt jedoch, dass die heilmittelwerberechtliche Bewertung nicht allein davon abhängt, wie ein Anbieter seine Mitteilung bezeichnet. Entscheidend sind die tatsächliche Gestaltung und die rechtliche Einordnung der Maßnahme.

Eine unmittelbar einschlägige höchstrichterliche Entscheidung, die die Stellung von PTA unter der Empfängerklausel des § 10 Absatz 1 HWG abschließend klärt, konnte in der hier durchgeführten Recherche nicht belastbar nachgewiesen werden. Deshalb wäre es unzulässig, den Streit unter Berufung auf eine vermeintlich eindeutige Rechtsprechung für entschieden zu erklären. Für Anbieter und Apotheken verbleibt insoweit ein Bereich, der einer vertieften juristischen Einzelfallprüfung bedarf.

Die Reform von 2026 verschärft den rechtspolitischen Erklärungsbedarf dennoch. Der Gesetzgeber hält PTA nach entsprechender Schulung für geeignet, die praktische Verabreichung von Impfstoffen zu übernehmen. Gleichzeitig bleibt § 10 HWG seinem Wortlaut nach an einem Adressatenkreis orientiert, der PTA nicht ausdrücklich benennt. Daraus entsteht eine nachvollziehbare Frage: Weshalb wird eine Berufsgruppe für zusätzliche versorgungsrelevante Tätigkeiten qualifiziert, ohne zugleich ausdrücklich zu klären, wie sie im Bereich produktbezogener Fachwerbung rechtlich einzuordnen ist?

Die Antwort könnte darin liegen, dass die beiden Regelungsbereiche unterschiedliche Schutzgüter betreffen. Die Befugnis zur Impfstoffverabreichung knüpft an Schulung, Aufsicht, Hygiene und eine klar definierte Tätigkeit an. Das Werberecht soll dagegen den Einfluss kommerzieller Arzneimittelwerbung kontrollieren. Eine erweiterte Tätigkeitsbefugnis muss daher nicht automatisch eine erweiterte Werbeadressatenberechtigung nach sich ziehen. Sie kann aber Anlass sein, die bisherige Abgrenzung auf ihre sachliche Begründung und ihre praktischen Folgen zu überprüfen.

Gerade für Apothekenleitungen ist die Trennung wichtig. Wer einer geschulten PTA die Verabreichung eines Impfstoffs überträgt, muss die hierfür geltenden Voraussetzungen erfüllen. Daraus folgt nicht, dass dieselbe PTA nun sämtliche ärztlichen oder apothekerlichen Befugnisse erhält. Die Apothekerin oder der Apotheker bleibt für die vorgesehenen Entscheidungen und Aufsichtspflichten verantwortlich. Auch die berufsrechtlichen Vorgaben zur Arbeit von PTA werden durch die neue Impfmöglichkeit nicht insgesamt aufgehoben.

Die Bundesapothekerkammer hat die neuen Aufgaben mit einem konkreten Schulungskonzept unterlegt. Die Apothekerkammer Berlin erläutert zudem, dass die praktische Verabreichung delegiert werden kann, während Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Impfdokumentation nicht in gleicher Weise übertragen werden. Für den Apothekenbetrieb ist diese klare Aufgabentrennung wesentlich: Sie schafft eine Grundlage dafür, zusätzliche Leistungen anzubieten, ohne die Verantwortung im Einzelfall unbestimmt zu lassen.

Die Entwicklung macht aber auch deutlich, dass sich das Berufsbild der PTA verändert. Wer nur auf die historische Aufgabenverteilung blickt, erfasst die tatsächliche Erweiterung pharmazeutischer Tätigkeiten nicht vollständig. Umgekehrt wäre es überzogen, aus einer einzelnen neuen Befugnis bereits die vollständige Gleichstellung mit approbierten Apothekerinnen und Apothekern abzuleiten. Der Gesetzgeber hat gerade keine allgemeine Aufhebung der beruflichen Unterschiede beschlossen, sondern eine bestimmte zusätzliche Tätigkeit unter definierten Voraussetzungen ermöglicht.

Eine rechtspolitische Reform des § 10 HWG müsste deshalb präzise ansetzen. Eine Möglichkeit wäre, PTA unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich in den zulässigen Empfängerkreis der Rx-Fachwerbung aufzunehmen. Eine andere wäre, die bisherige Kategorie des erlaubten Handels gesetzlich klarer zu fassen. Denkbar wäre auch eine Regelung, die beruflich erforderliche Fachinformation deutlicher von kommerzieller Produktwerbung abgrenzt. Welche Variante vorzugswürdig wäre, lässt sich erst nach Prüfung der praktischen Probleme, der Schutzinteressen und der Auswirkungen auf die Arzneimittelwerbung beurteilen.

Eine pauschale Forderung nach uneingeschränkter Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel wäre dagegen keine zwingende Konsequenz aus der erweiterten Impfkompetenz. Die gesundheitspolitische Anerkennung einer Berufsgruppe und die Regulierung von Arzneimittelmarketing sind miteinander verbunden, aber nicht identisch. Eine sachgerechte Lösung müsste deshalb zugleich den fachlichen Informationsbedarf und den Schutz vor unangemessener Absatzförderung berücksichtigen.

Für PTA ist die Unterscheidung auch berufspolitisch bedeutsam. Ihre Forderung nach Anerkennung gewinnt an Gewicht, wenn sie nicht auf die zugespitzte Behauptung gestützt wird, sie würden gesetzlich als Laien betrachtet. Die stärkere Argumentation lautet: Eine staatlich qualifizierte Berufsgruppe übernimmt zunehmend anspruchsvolle Aufgaben in der Arzneimittelversorgung; deshalb müssen auch die Regeln für fachliche Kommunikation und Informationszugang auf ihre zeitgemäße Ausgestaltung überprüft werden.

Für Hersteller und Fachmedien folgt daraus eine andere praktische Aufgabe. Sie sollten die Berechtigung zum Zugang zu werblichen Rx-Angeboten nicht allein aus einer allgemeinen Fachkreiszugehörigkeit ableiten. Zugleich sollten sie zwischen Werbung und nicht werblicher Fachinformation unterscheiden und vermeiden, dass vorsorglich eingerichtete Zugangsschranken den beruflich notwendigen Informationsfluss unnötig erschweren. Ob eine konkrete Zugangsbeschränkung rechtlich erforderlich ist, kann nur anhand des Angebots und seiner Adressaten beurteilt werden.

Für Apothekenbetreiber wiederum ist entscheidend, dass PTA ihre gesetzlichen Aufgaben sicher erfüllen können. Dazu gehören geeignete Fortbildungen, aktuelle Fachinformationen und eine klare Regelung der Verantwortlichkeiten. Bei Schutzimpfungen sind die zusätzlichen Schulungs- und Aufsichtsvorgaben einzuhalten. Bei der Nutzung externer Produktinformationen muss berücksichtigt werden, ob es sich um sachliche berufliche Information oder um eine nach § 10 HWG beschränkte Werbemaßnahme handelt.

Der Begriff „PTA-Systemfehler“ beschreibt somit keine bereits gerichtlich festgestellte Rechtswidrigkeit. Er ist eine zugespitzte Bezeichnung für eine mögliche Unstimmigkeit zwischen der wachsenden praktischen Rolle der PTA und einer besonderen werberechtlichen Adressatenregelung. Der Kern dieser Kritik ist nachvollziehbar, weil die Gesetzgebung von 2026 die Aufgaben pharmazeutischer Fachkräfte tatsächlich erweitert hat. Ihre rechtliche Tragweite darf jedoch nicht größer dargestellt werden, als es die geprüften Vorschriften und nachgewiesenen Praxisfälle erlauben.

Gerade darin liegt die entscheidende Erkenntnis: PTA sind weder medizinische Laien noch automatisch Apothekerinnen und Apotheker im Rechtssinn. Sie sind eine eigenständige, staatlich qualifizierte Berufsgruppe, deren Aufgaben durch die jüngste Reform erweitert wurden. Wenn der Gesetzgeber diese Entwicklung ernst nimmt, sollte er auch dort für Klarheit sorgen, wo ältere gesetzliche Kategorien mit neuen beruflichen Zuständigkeiten zusammentreffen.

Die Frage ist daher nicht, ob PTA genügend Fachlichkeit besitzen, um als Gesundheitsfachkräfte anerkannt zu werden. Diese Anerkennung ist bereits Bestandteil ihres Berufsrechts und zeigt sich nun zusätzlich in den neuen Impfaufgaben. Offen bleibt, ob die Regeln für produktbezogene Arzneimittelwerbung diese Entwicklung sachgerecht abbilden. Ein echter Systemfehler wäre nicht schon die Existenz unterschiedlicher Vorschriften, sondern eine rechtlich unnötige Behinderung derjenigen Fachinformation, die qualifizierte PTA für eine sichere Patientenversorgung benötigen. Ob und wo diese Behinderung tatsächlich eintritt, muss konkret nachgewiesen werden. Genau dort sollte eine weitere gesetzgeberische Prüfung ansetzen.

Wenn PTA Impfstoffe verabreichen, das Heilmittelwerbegesetz ihre Fachrolle enger fasst, die Apothekenreform eine rechtliche Klärung verlangt.

Seit Juli 2026 dürfen entsprechend geschulte pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten in öffentlichen Apotheken unter apothekerlicher Aufsicht Impfstoffe verabreichen. Das ist eine erhebliche Erweiterung ihrer praktischen Aufgaben. Gleichzeitig werden PTA im Heilmittelwerbegesetz weiterhin nicht ausdrücklich als eigenständige Empfängergruppe für Werbung zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln genannt. Die Gegenüberstellung wirft eine berechtigte Frage auf: Wie kann der Gesetzgeber einer Berufsgruppe zusätzliche Verantwortung bei der Arzneimittelanwendung übertragen, ohne zugleich eindeutig zu regeln, welchen Zugang sie zu produktbezogener Fachwerbung haben darf? Die Antwort ist komplizierter als der Vorwurf, PTA würden rechtlich wie Laien behandelt. Denn das Gesetz unterscheidet zwischen pharmazeutischer Qualifikation, beruflicher Befugnis und der Zulässigkeit kommerzieller Arzneimittelwerbung. Gerade an der Schnittstelle dieser drei Bereiche liegt der mögliche Systemfehler.

Mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz hat der Gesetzgeber die Rolle öffentlicher Apotheken in der Gesundheitsversorgung ausgebaut. Das Gesetz vom 26. Juni 2026 wurde am 1. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat in wesentlichen Teilen am 2. Juli in Kraft. Es erweitert unter anderem die Möglichkeiten für Schutzimpfungen in Apotheken und eröffnet die Delegation der praktischen Impfstoffverabreichung an bestimmte pharmazeutische Berufsgruppen. Für PTA ist das mehr als eine symbolische Anerkennung. Sie können nach entsprechender Schulung eine Tätigkeit übernehmen, die unmittelbar am Patienten stattfindet und besondere Kenntnisse über Injektionstechnik, Hygiene und Notfallmaßnahmen verlangt.

Die rechtliche Grundlage bildet § 20c Infektionsschutzgesetz. Danach dürfen Apothekerinnen und Apotheker unter den dort genannten Voraussetzungen Schutzimpfungen mit Impfstoffen durchführen, die keine Lebendimpfstoffe sind. Die zu impfende Person muss grundsätzlich das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die impfende Apothekerin oder der impfende Apotheker benötigt die vorgeschriebene ärztliche Schulung mit bestätigter erfolgreicher Teilnahme und muss für eine öffentliche Apotheke tätig sein, zu deren Personal sie oder er gehört. Für bereits nach früherem Recht qualifizierte Apotheker bestehen besondere Übergangs- und Ergänzungsregelungen.

Absatz 4 derselben Vorschrift ermöglicht es berechtigten Apothekerinnen und Apothekern, die Verabreichung des Impfstoffs an PTA, Pharmazieingenieurinnen und Pharmazieingenieure sowie Personen in der praktischen Ausbildung zum Apotheker zu delegieren. Die Voraussetzungen sind eindeutig: Die beauftragten Personen müssen für die Verabreichung ärztlich geschult worden sein, die erfolgreiche Teilnahme muss bestätigt sein, und die Apothekerin oder der Apotheker muss die Tätigkeit beaufsichtigen. Eine eigenständige Impfberechtigung der PTA unabhängig von dieser Delegation entsteht dadurch nicht.

Ebenso klar begrenzt das Gesetz, welche Aufgaben nicht übertragen werden dürfen. Aufklärung, Anamnese, Einholung der Einwilligung und Impfdokumentation nach § 22 Infektionsschutzgesetz bleiben von der Delegation ausgeschlossen. Eine PTA kann somit die Injektion vornehmen, aber nicht allein die rechtliche und fachliche Verantwortung für den gesamten Impfvorgang übernehmen. Diese Unterscheidung ist für Apothekenleitungen entscheidend. Wer ein Impfangebot mit PTA organisiert, benötigt nicht nur qualifiziertes Personal, sondern auch eine verlässliche Aufteilung der Aufgaben und eine tatsächlich gewährleistete apothekerliche Aufsicht.

Für die Schulung verlangt das Gesetz insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten zur Verabreichung der Impfstoffe sowie Kenntnisse über akute Impfreaktionen und die erforderlichen Notfallmaßnahmen. Die Bundesapothekerkammer entwickelt dafür gemeinsam mit der Bundesärztekammer ein Mustercurriculum. Im Oktober 2026 wurde für PTA ein Schulungsumfang von acht Fortbildungsstunden zu jeweils 45 Minuten vorgestellt. Bei bereits vorhandener geeigneter Ersthelferqualifikation kann sich der Schulungsbedarf nach dem jeweiligen Konzept unterscheiden. Entscheidend bleibt die gesetzlich geforderte ärztliche Schulung mit bestätigter erfolgreicher Teilnahme. Die bloße Kenntnis eines Curriculums ersetzt diesen Nachweis nicht.

Damit lässt sich die neue Verantwortung der PTA präzise beschreiben. Der Gesetzgeber vertraut ihnen nach zusätzlicher Qualifikation eine praktische medizinisch-pharmazeutische Tätigkeit an, belässt die übergeordneten Entscheidungen jedoch bei den dazu berechtigten Apothekerinnen und Apothekern. Das ist eine begrenzte Erweiterung beruflicher Befugnisse, keine vollständige Gleichstellung der Berufsgruppen. Gerade deshalb muss auch die Kritik am Heilmittelwerberecht sorgfältig formuliert werden.

Das Heilmittelwerbegesetz enthält zwei unterschiedliche Regelungsebenen. § 2 definiert die Fachkreise weit und erfasst unter anderem Angehörige der Heilberufe und des Heilgewerbes. PTA sind staatlich qualifizierte pharmazeutische Fachkräfte. Ihre berufliche Ausbildung und ihre Tätigkeit in Apotheken sprechen dafür, sie dieser allgemeinen Fachkreisdefinition zuzuordnen. Die Behauptung, das Heilmittelwerbegesetz erkläre PTA grundsätzlich zu medizinischen Laien, ist daher nicht haltbar.

Anders ist die Ausgangslage bei § 10 Absatz 1 HWG. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel erlaubt die Vorschrift Werbung nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben. PTA werden dort nicht ausdrücklich genannt. Aus ihrer Zugehörigkeit zu den allgemeinen Fachkreisen folgt deshalb nicht automatisch, dass jede an sie gerichtete Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel zulässig ist. Die besondere Adressatenregelung des § 10 geht insoweit über die allgemeine Fachkreisdefinition hinaus.

Der entscheidende juristische Punkt steckt in der letzten Personengruppe. Das Gesetz nennt nicht ausschließlich approbierte Heilberufler, sondern zusätzlich Personen, die mit den betreffenden Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben. Diese Formulierung darf in der Debatte nicht unterschlagen werden. Sie eröffnet eine eigenständige Prüfung, ob eine Person aufgrund ihrer konkreten rechtlichen Stellung und Tätigkeit zum zulässigen Adressatenkreis gehört.

Für PTA ist das nicht schon deshalb entschieden, weil sie im Apothekenalltag verschreibungspflichtige Arzneimittel bearbeiten, beraten oder abgeben. Die öffentliche Apotheke nimmt am rechtlich erlaubten Arzneimittelverkehr teil. Ob daraus eine persönliche Berechtigung der dort beschäftigten PTA im Sinne der speziellen Werbevorschrift folgt, ist jedoch eine weitere Frage. Der Begriff des erlaubten Handels darf nicht ohne Begründung mit jeder beruflichen Mitwirkung an der Arzneimittelabgabe gleichgesetzt werden.

Ebenso wenig ist es überzeugend, allein aus der fehlenden ausdrücklichen Berufsbezeichnung einen ausnahmslosen gesetzlichen Ausschluss sämtlicher PTA abzuleiten. Der Gesetzeswortlaut verlangt eine Prüfung der zusätzlichen Adressatenkategorie. Ohne eine belastbare Auslegung, die auch die arzneimittel- und apothekenrechtliche Stellung der jeweiligen Person berücksichtigt, bleibt eine pauschale Aussage zu weitgehend.

Hier liegt die tatsächliche Unsicherheit. Für Hersteller, Fachmedien und Betreiber geschlossener Fachportale ist es wichtig, den Empfängerkreis verschreibungspflichtiger Arzneimittelwerbung rechtssicher zu bestimmen. Für PTA ist es wichtig, nicht allein aufgrund einer vereinfachten Berufsgruppenabfrage von Angeboten ausgeschlossen zu werden, die ihnen rechtlich zugänglich sein könnten. Für Apothekenleitungen wiederum muss klar sein, welche Informationen ihre Beschäftigten für ihre Tätigkeit benötigen und welche Kommunikation besonderen Werbebeschränkungen unterliegt.

Allerdings ist ein möglicher Zugangskonflikt noch kein Beweis für eine flächendeckende Benachteiligung. Ein Herstellerportal kann unterschiedliche Zugangsregeln haben. Eine Fortbildung kann wissenschaftliche Informationen vermitteln oder zugleich produktbezogene Werbung enthalten. Eine Fachveranstaltung kann neutral über eine Wirkstoffgruppe informieren oder konkrete Arzneimittel absatzfördernd herausstellen. Ohne die jeweilige Gestaltung zu kennen, lässt sich weder ein allgemeines Verbot noch eine allgemeine Zulässigkeit behaupten.

Für den journalistischen Befund ist diese Unterscheidung wesentlich. Der Gesetzestext belegt, dass PTA in § 10 Absatz 1 HWG nicht ausdrücklich als eigenständige Berufsgruppe genannt werden. Er belegt nicht, dass sämtliche Herstellerportale PTA ausschließen, dass alle Fachinformationen für sie gesperrt wären oder dass jede Zugangsbeschränkung rechtlich zwingend ist. Solche Behauptungen müssten durch konkrete Plattformbedingungen, dokumentierte Ablehnungen oder andere überprüfbare Praxisfälle abgesichert werden. Eine entsprechende flächendeckende Nachweislage besteht hier nicht.

Auch die Rechtsprechung erlaubt keine einfache Abkürzung. Gerichte haben sich wiederholt mit der Abgrenzung zwischen produktbezogener Arzneimittelwerbung und allgemeiner Unternehmenskommunikation beschäftigt. Solche Entscheidungen können für die Frage bedeutsam sein, wann überhaupt eine Werbemaßnahme vorliegt. Sie beantworten aber nicht automatisch, ob PTA unter die besondere Empfängerklausel des § 10 Absatz 1 HWG fallen. Eine unmittelbar einschlägige höchstrichterliche Entscheidung, die diese Frage für PTA abschließend klärt, lässt sich für die vorliegende Bewertung nicht belastbar feststellen. Der Konflikt darf deshalb nicht als bereits gerichtlich entschieden dargestellt werden.

Besonders problematisch wäre es, aus der Werbebeschränkung ein allgemeines Informationsverbot abzuleiten. PTA benötigen für ihre tägliche Arbeit verlässliche Kenntnisse über Arzneimittel. Dazu gehören Dosierungen, Wechselwirkungen, Gegenanzeigen, unerwünschte Wirkungen, Lagerbedingungen, Anwendungshinweise und die sichere Handhabung besonderer Darreichungsformen. Die pharmazeutische Versorgung wäre ohne diesen Informationsfluss nicht sachgerecht zu organisieren.

Das Heilmittelwerbegesetz unterscheidet jedoch nicht danach, ob eine Information fachlich interessant ist, sondern ob eine konkrete Kommunikation rechtlich als Werbung einzuordnen ist und welche besonderen Regeln dafür gelten. Wissenschaftliche Veröffentlichungen, regulatorische Arzneimittelinformationen und notwendige berufliche Fortbildung dürfen deshalb nicht pauschal mit kommerzieller Produktwerbung gleichgesetzt werden. Umgekehrt verliert eine absatzfördernde Botschaft ihren Werbecharakter nicht allein dadurch, dass sie Fachbegriffe verwendet oder in einer geschlossenen digitalen Umgebung erscheint.

Für Apothekenbetreiber ergibt sich daraus ein konkreter Prüfbedarf. Sie sollten sicherstellen, dass PTA Zugang zu denjenigen fachlichen Informationen haben, die sie für ihre Aufgaben benötigen. Gleichzeitig sollten sie externe Produktinformationen nicht unbesehen als frei zugängliche Fortbildungsinhalte behandeln. Bei Angeboten mit erkennbarer Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel kommt es auf den zulässigen Adressatenkreis und die konkrete Gestaltung an.

Die Erweiterung der Impfaufgaben macht diese Abgrenzung besonders sichtbar. Wer eine PTA nach erfolgreicher Schulung mit der Verabreichung eines Impfstoffs beauftragt, muss sicherstellen, dass sie die dafür erforderlichen praktischen und sicherheitsrelevanten Kenntnisse besitzt. Dazu gehören auch die vorgesehenen Abläufe bei unerwarteten Reaktionen. Dass die PTA diese Informationen benötigt, steht außer Frage. Daraus folgt aber nicht, dass jede werbliche Ansprache für sämtliche verschreibungspflichtigen Arzneimittel automatisch erlaubt sein müsste.

Der mögliche Widerspruch ist deshalb genauer zu bestimmen. Es geht nicht um die Behauptung, der Gesetzgeber traue PTA eine Injektion zu, verweigere ihnen aber grundsätzlich das Lesen von Arzneimittelinformationen. Das wäre eine unzulässige Verkürzung. Die berechtigte Frage lautet vielmehr, ob eine historisch anders zugeschnittene Werbeadressatenregelung noch eindeutig genug ist, um den heutigen Aufgaben pharmazeutischer Fachkräfte gerecht zu werden.

Die Apothekenreform von 2026 verstärkt diesen Klärungsbedarf. Neben der erweiterten Impfversorgung enthält sie weitere Veränderungen der Apothekenorganisation und der beruflichen Einsatzmöglichkeiten. So sieht das Gesetz unter engen Voraussetzungen auch eine zeitlich begrenzte Erprobung der vorübergehenden Betriebsaufrechterhaltung durch erfahrene PTA in bestimmten ländlichen Versorgungssituationen vor. Auch dies ist keine allgemeine Gleichstellung mit der Apothekenleitung. Es zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber die praktische Rolle der Berufsgruppe neu bewertet.

Eine solche Entwicklung kann Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete haben, ohne diese automatisch zu ändern. Berufsrechtliche Verantwortung, arzneimittelrechtliche Befugnisse und heilmittelwerberechtliche Werbegrenzen beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Entscheidungen. Ihre Unterschiede sind nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht deckungsgleich sind. Problematisch werden sie dann, wenn die Abgrenzungen sachlich nicht mehr nachvollziehbar sind oder im Alltag zu unnötigen Hindernissen führen.

Eine rechtspolitische Prüfung müsste deshalb zunächst konkrete Fälle erfassen. Welche Hersteller oder Fachportale lassen PTA zu? Welche Angebote schließen sie aus? Erfolgt ein Ausschluss wegen einer rechtlichen Bewertung des § 10 HWG oder aufgrund freiwilliger Unternehmensregeln? Handelt es sich um Werbung, wissenschaftliche Fortbildung oder notwendige Produktinformation? Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich beurteilen, ob der Gesetzgeber eine bestehende Benachteiligung beseitigen muss oder ob vor allem Unsicherheit in der praktischen Anwendung besteht.

Für Anbieter pharmazeutischer Informationen wäre bereits mehr Klarheit hilfreich. Wenn sie nicht sicher beurteilen können, ob PTA zu einem bestimmten Werbeangebot zugelassen werden dürfen, besteht ein Anreiz zu vorsorglich engen Zugangskontrollen. Solche Entscheidungen können wirtschaftlich und organisatorisch nachvollziehbar sein, müssen aber nicht in jedem Fall die einzig mögliche Auslegung des Gesetzes darstellen. Eine klare gesetzliche oder gerichtlich abgesicherte Abgrenzung würde sowohl Anbietern als auch pharmazeutischem Personal mehr Rechtssicherheit verschaffen.

Eine denkbare gesetzgeberische Lösung wäre, PTA unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich in den Empfängerkreis des § 10 HWG aufzunehmen. Dafür müsste festgelegt werden, ob die Berechtigung allein an die Berufsqualifikation oder zusätzlich an eine konkrete berufliche Tätigkeit anknüpfen soll. Eine andere Möglichkeit wäre, die Formulierung zum erlaubten Handel präziser zu fassen. Auch eine klarere Trennung zwischen notwendiger Fachinformation und absatzfördernder Produktwerbung könnte praktische Probleme verringern.

Keine dieser Möglichkeiten ist automatisch die richtige. Eine Erweiterung des Werbeadressatenkreises müsste die Schutzfunktion des Heilmittelwerberechts berücksichtigen. Die Beschränkung der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel soll verhindern, dass kommerzielle Interessen unangemessenen Einfluss auf die Arzneimittelanwendung nehmen. Dieser Zweck entfällt nicht dadurch, dass eine Berufsgruppe zusätzliche praktische Kompetenzen erhält.

Gleichzeitig darf der Schutzgedanke nicht dazu führen, dass qualifizierte Beschäftigte von Informationen ferngehalten werden, die sie für eine sichere Patientenversorgung benötigen. Die Unterscheidung zwischen notwendiger Information und Werbung ist deshalb kein nebensächlicher juristischer Kunstgriff, sondern der Schlüssel zu einer sachgerechten Lösung. Wer diese beiden Bereiche vermischt, kann entweder den Informationsbedarf der PTA unterschätzen oder die Bedeutung der Werbebeschränkung verkennen.

Auch berufspolitisch ist Präzision wirksamer als Zuspitzung. PTA müssen nicht erst durch das Heilmittelwerberecht zu Fachkräften erklärt werden. Sie besitzen eine staatlich geregelte Berufsqualifikation und übernehmen gesetzlich definierte pharmazeutische Aufgaben. Seit der Reform können entsprechend geschulte PTA darüber hinaus die praktische Verabreichung bestimmter Impfstoffe übernehmen. Die Frage ist daher nicht, ob sie überhaupt Fachpersonal sind. Zu klären ist, welche rechtlichen Folgen ihre Fachrolle für den Zugang zu einzelnen Formen kommerzieller Arzneimittelkommunikation haben soll.

Die Verantwortung der Apothekenleitungen bleibt dabei unverzichtbar. Sie müssen Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Befugnissen verteilen, die erforderlichen Qualifikationsnachweise sicherstellen und die pharmazeutische Qualität gewährleisten. Bei Impfungen betrifft dies insbesondere Schulung, Aufsicht, Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Dokumentation. Beim Informationszugang geht es darum, beruflich notwendige Inhalte bereitzustellen und zugleich die Grenzen werblicher Kommunikation zu beachten. Beide Aufgaben gehören zu einer rechtssicheren Organisation des Apothekenbetriebs.

Für PTA selbst ist wichtig, dass die neue Impfmöglichkeit weder eine automatische Berechtigung zur selbstständigen Durchführung sämtlicher Impfleistungen noch eine allgemeine Erweiterung aller übrigen Berufsrechte bedeutet. Sie eröffnet eine klar umgrenzte Tätigkeit unter zusätzlichen Voraussetzungen. Wer diese Grenzen kennt, kann die neuen Möglichkeiten nutzen, ohne die rechtliche Verantwortung falsch einzuordnen.

Für Hersteller und Fachmedien ist die Konsequenz ebenso konkret: Eine allgemeine Einordnung von PTA als Fachkräfte ersetzt nicht die Prüfung des § 10 HWG. Umgekehrt sollte aus ihrer fehlenden ausdrücklichen Nennung kein unbegründetes Totalverbot für sämtliche fachlichen Informationen abgeleitet werden. Entscheidend bleiben die Art der Kommunikation, der konkrete Empfängerkreis und die rechtliche Bedeutung des erlaubten Arzneimittelhandels.

Damit bleibt vom Vorwurf des PTA-Systemfehlers ein ernst zu nehmender, aber enger umrissener Befund. Die Apothekenreform erweitert nachweislich die praktischen Aufgaben qualifizierter PTA. Das Heilmittelwerbegesetz enthält für verschreibungspflichtige Arzneimittel weiterhin eine besondere Adressatenregelung, in der PTA nicht ausdrücklich genannt werden. Ob diese Konstellation im Einzelfall zu unberechtigten Zugangsbeschränkungen führt, ist bislang nicht umfassend belegt. Eine pauschale Behauptung gesetzlicher Diskriminierung wäre deshalb ebenso wenig gerechtfertigt wie die Feststellung, es bestehe überhaupt kein Klärungsbedarf.

Der Gesetzgeber sollte die Frage gerade deshalb aufgreifen, weil die neue Verantwortung der PTA keine bloße Zukunftsperspektive mehr ist. Seit Juli 2026 ist die Delegation der Impfstoffverabreichung gesetzlich vorgesehen. Die berufliche Wirklichkeit verändert sich damit schneller als manche begriffliche Abgrenzung in anderen Rechtsgebieten. Eine Prüfung des § 10 HWG könnte zeigen, ob die bisherige Regelung weiterhin sachgerecht ist, ob ihre Auslegung präzisiert werden muss oder ob eine ausdrückliche gesetzliche Ergänzung notwendig wäre.

Der entscheidende Maßstab sollte dabei nicht die symbolische Gleichstellung unterschiedlicher Berufe sein, sondern die sichere Arzneimittelversorgung. Qualifizierte PTA brauchen die Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Öffentlichkeit braucht zugleich Schutz vor unangemessener Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Beide Ziele lassen sich miteinander vereinbaren, wenn der Gesetzgeber die beruflichen Zuständigkeiten und die Grenzen kommerzieller Kommunikation nachvollziehbar aufeinander abstimmt.

Ein Systemfehler wäre nicht schon die unterschiedliche Behandlung von PTA und Apothekern in zwei Gesetzen. Er läge dort vor, wo diese Unterschiede ohne tragfähigen sachlichen Grund notwendige berufliche Information behindern. Die Apothekenreform macht es dringlicher, genau das zu prüfen. Sie liefert aber noch nicht selbst den Beweis für eine rechtswidrige Benachteiligung. Der nächste Schritt muss deshalb eine präzise rechtliche Klärung sein – keine pauschale Behauptung und kein weiteres Ausweichen vor der tatsächlichen Fachrolle der PTA.

Wenn Fresenius bis zu 37 Biosimilar-Kandidaten von WuXi Biologics erschließt, Entwicklungsrisiken gezielt steuert, Apotheken vor neuen Versorgungsaufgaben stehen.

Fresenius will sein Biosimilar-Geschäft in einer Größenordnung ausbauen, die weit über die Ergänzung einzelner Arzneimittel hinausgeht. Am 2. November 2026 hat der Gesundheitskonzern eine exklusive Entwicklungsvereinbarung mit WuXi Biologics bekannt gegeben, die ihm im kommenden Jahrzehnt Zugang zu bis zu 37 identifizierten Biosimilar-Kandidaten eröffnet. Das bisherige Portfolio aus vermarkteten Produkten und Entwicklungskandidaten umfasst nach Unternehmensangaben 29 Moleküle. Langfristig könnten daraus bis zu 66 werden. Die wirtschaftliche Dimension ist erheblich, doch die entscheidende Botschaft liegt nicht allein in der Zahl. Fresenius kauft keine 37 fertigen Arzneimittel und verpflichtet sich auch nicht, sämtliche Kandidaten zur Zulassung zu führen. Der Konzern sichert sich Auswahlmöglichkeiten, externe Entwicklungskapazitäten und weltweite Vermarktungsrechte für diejenigen Projekte, die er tatsächlich vorantreibt. Damit entsteht eine neue strategische Ausgangslage für den Wettbewerb um biologische Nachfolgearzneimittel – mit Folgen für Arzneimittelausgaben, industrielle Lieferketten und die Versorgung in deutschen Apotheken.

Die Vereinbarung wird von Fresenius als bislang größte angekündigte Entwicklungsvereinbarung der Biosimilar-Branche bezeichnet. Diese Einordnung ist eine Unternehmensangabe, deren wirtschaftliche Bedeutung sich erst anhand der später realisierten Programme beurteilen lässt. Entscheidend ist zunächst die Vertragsstruktur: Fresenius erhält exklusiven Zugang zu einem definierten Kreis möglicher Entwicklungsprojekte. Welche davon umgesetzt werden, entscheidet das Unternehmen selbst. Die Auswahl soll sich an der Attraktivität des jeweiligen Marktes, dem Entwicklungsrisiko und der erwarteten Rendite orientieren.

Damit unterscheidet sich das Modell von einer pauschalen Übernahme einer vollständig finanzierten Produktpipeline. Fresenius kann Kandidaten schrittweise auswählen und Entwicklungsaufwendungen entsprechend dem Fortschritt einzelner Programme einsetzen. Das begrenzt die Notwendigkeit, von Beginn an für sämtliche 37 Optionen die vollen Entwicklungskosten zu tragen. Es beseitigt allerdings nicht das Risiko, dass ausgewählte Projekte später scheitern oder wirtschaftlich hinter den Erwartungen zurückbleiben.

Die bisherige Zahlenbasis muss dabei eindeutig verstanden werden. Die 29 Moleküle, auf die sich Fresenius bezieht, bestehen aus bereits vermarkteten Biosimilars und weiteren Produkten in der Entwicklung. Es handelt sich nicht um 29 ausschließlich zugelassene oder bereits vertriebene Wirkstoffe. Die angekündigten zusätzlichen 37 Kandidaten könnten das Gesamtportfolio rechnerisch auf bis zu 66 Moleküle erweitern. Diese mögliche Größenordnung ist weder eine Aussage über 66 Zulassungen noch eine Garantie für 66 spätere Markteinführungen. Sie beschreibt den maximalen Umfang einer langfristigen Portfolioentwicklung unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Optionen tatsächlich genutzt werden.

Noch eine zweite Zahl verlangt eine sorgfältige Einordnung. Fresenius spricht davon, dass das potenziell erweiterte Portfolio Referenzarzneimittel mit einem listenpreisbasierten Umsatz von mehr als 370 Milliarden Euro adressieren könnte. Diese Summe bezeichnet nicht den erwarteten Umsatz von Fresenius und auch nicht das Einsparpotenzial der Krankenkassen. Sie beschreibt die Größenordnung der Märkte, in denen die jeweiligen Originalpräparate Umsätze erzielen. Welchen Anteil Biosimilars davon künftig erreichen können, hängt von Schutzrechten, Zulassungen, Wettbewerb, Preisen und der tatsächlichen Nachfrage ab.

Die Kooperation umfasst ein breites Spektrum biologischer Technologien. Fresenius nennt monoklonale und bispezifische Antikörper, Antikörper-Wirkstoff-Konjugate sowie Fusionsproteine. Das potenzielle Portfolio erstreckt sich über 13 Therapiegebiete. Neben bestehenden Schwerpunkten in Onkologie, Immunologie und Gastroenterologie sollen insbesondere neurologische, nephrologische und kardiopulmonale Erkrankungen hinzukommen. Damit richtet sich die Expansion nicht nur auf weitere Varianten bereits etablierter Biosimilar-Märkte, sondern auch auf komplexere biologische Wirkstoffe und zusätzliche therapeutische Einsatzgebiete.

Als erste Entwicklungsschwerpunkte nennt Fresenius Polatuzumab Vedotin und Teprotumumab. Beide Beispiele verdeutlichen die technologische und medizinische Spannweite der Vereinbarung. Polatuzumab Vedotin ist ein Antikörper-Wirkstoff-Konjugat, das bei bestimmten Formen des diffus großzelligen B-Zell-Lymphoms eingesetzt wird. Es verbindet einen zielgerichteten Antikörper mit einer zellschädigenden Substanz. Teprotumumab ist ein monoklonaler Antikörper gegen den insulinähnlichen Wachstumsfaktor-1-Rezeptor und wird zur Behandlung der endokrinen Orbitopathie eingesetzt, einer entzündlichen Erkrankung der Augenhöhle, die unter anderem im Zusammenhang mit Morbus Basedow auftreten kann.

Die Nennung dieser Wirkstoffe ist bedeutsam, weil sie zeigt, dass Fresenius auch technologisch anspruchsvolle Entwicklungsfelder anstrebt. Gerade bei Antikörper-Wirkstoff-Konjugaten reicht es nicht aus, lediglich die Bindungseigenschaften eines Antikörpers nachzubilden. Zusätzlich sind Eigenschaften des Linkers, der gekoppelten Wirkstoffkomponente und des gesamten Konjugats relevant. Für die regulatorische Vergleichbarkeit können dadurch besonders komplexe analytische und gegebenenfalls klinische Untersuchungen erforderlich werden. Ob und wann ein entsprechender Biosimilar-Kandidat die Marktreife erreicht, bleibt offen.

WuXi Biologics übernimmt in der Partnerschaft eine klar umrissene Rolle. Der international tätige Entwicklungs- und Produktionsdienstleister soll seine Kapazitäten für die Entwicklung ausgewählter Kandidaten bereitstellen. Die Entwicklungsarbeiten sollen über dessen globales Netzwerk erfolgen, das Standorte beziehungsweise Aktivitäten in Europa, den Vereinigten Staaten, China und Singapur umfasst. Fresenius nutzt damit externe biotechnologische Expertise, ohne die wirtschaftliche Kontrolle über die später vermarkteten Produkte abzugeben.

Die Vergütung ist als Dienstleistungsmodell ausgestaltet. Für jeden von Fresenius ausgewählten Kandidaten erhält WuXi Biologics eine Vergütung auf Fee-for-Service-Basis. Fresenius bezahlt somit Entwicklungsleistungen für die Programme, die tatsächlich ausgewählt und bearbeitet werden. Der Umfang der Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen steigt mit dem Fortschritt dieser Projekte. Eine

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