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Apotheken-Nachrichten von heute zeigen den Rx-Bonus als Wachstumsmotor, erklären neue Risiken für die Versorgung, beleuchten den Schutz der Betriebe

Apotheken-Nachrichten von heute zeigen den Rx-Bonus als Wachstumsmotor, erklären neue Risiken für die Versorgung, beleuchten den Schutz der Betriebe

Source: Deutsche Nachrichten
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Stand: Donnerstag, 29. Oktober 2026, 17:46 Uhr

Apotheken-News: Bericht von heute

Shop Apotheke lockt mit dem Wegfall der ersten Rezeptzuzahlung, während Redcare seine Rx-Kundenbasis ausbaut und dafür Margenbelastungen in Kauf nimmt. Gleichzeitig werfen angekündigte Zuzahlungsänderungen, der Streit um Vitamin D in Süßwaren und die letzten Zulassungsfristen für Therapieallergene neue Rechts- und Beratungsfragen auf. Ein Bekenntnis der niedersächsischen Apothekerschaft gegen Ausgrenzung, aktuelle Erkenntnisse zur Schlafmedizin und vorsorgliche Douglas-Filialschließungen erweitern den Blick auf Personalführung, Patientenversorgung und betriebliche Sicherheit.

Shop Apotheke streicht die Zuzahlung beim ersten E-Rezept, Redcare wächst im deutschen Rezeptgeschäft, Vor-Ort-Apotheken stehen vor einer neuen Kundenbindungsprobe.

Für Patienten kann der Unterschied an der Apothekenkasse künftig unmittelbar spürbar werden: Wer sein erstes digitales E-Rezept bei Shop Apotheke einlöst, soll für die verordneten Arzneimittel keine gesetzliche Zuzahlung bezahlen müssen. Der Versender übernimmt diesen Betrag im Rahmen seiner neuen Bonusaktion. Was zunächst wie eine besonders offensive Rabattwerbung aussieht, ist Teil eines größeren Wettbewerbs um die regelmäßige Arzneimittelversorgung. Denn der erste eingelöste E-Rezept-Code ist für eine Versandapotheke nicht nur ein zusätzlicher Auftrag. Er kann der Beginn einer dauerhaften Kundenbeziehung sein.

Shop Apotheke, die deutsche Versandapothekenmarke des niederländischen Konzerns Redcare Pharmacy, verschärft damit ihren Preiswettbewerb im Geschäft mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Die Botschaft ist bewusst einfach gehalten: Bei der ersten digitalen E-Rezept-Bestellung entfällt die gesetzliche Zuzahlung. Bei späteren Bestellungen können Versicherte weiterhin von einem gestaffelten Bonus profitieren. Das Angebot setzt an einem Punkt an, an dem Patienten die Kosten ihrer Versorgung unmittelbar wahrnehmen. Die gesetzliche Zuzahlung ist zwar kein frei festgelegter Apothekenpreis. Für den Versicherten macht es aber einen Unterschied, ob er den Betrag selbst tragen muss oder der Anbieter ihn im Rahmen einer Werbeaktion übernimmt.

Der vollständige Erlass ist an Bedingungen geknüpft. Er gilt für die erste digitale E-Rezept-Bestellung mit entsprechenden Kassenrezepten. Nicht eingeschlossen sind nach den veröffentlichten Angebotsangaben Mehrkosten, die entstehen, wenn der Preis eines Arzneimittels den Festbetrag übersteigt. Ebenfalls ausgenommen sind Privatrezepte, Verordnungen im Zusammenhang mit künstlicher Befruchtung nach Paragraf 27a SGB V sowie Bestellungen über den Dienst „Now!“. Der werbliche Eindruck einer vollständig kostenlosen Rezeptversorgung darf deshalb nicht mit einer generellen Befreiung von sämtlichen möglichen Eigenanteilen verwechselt werden.

Bei weiteren Kassenrezepten arbeitet Shop Apotheke mit einer Rabattstaffel, die sich am Apothekenverkaufspreis des jeweiligen Arzneimittels orientiert. Unter 60 Euro beträgt der Bonus 2,50 Euro je Medikament. Ab 60 Euro sind es fünf Euro, ab 250 Euro zehn Euro und ab 1.000 Euro zwanzig Euro. Die Verrechnung erfolgt nach Angaben des Anbieters automatisch im Warenkorb. Damit kombiniert der Versender einen besonders starken Anreiz für die erste Bestellung mit einem wiederkehrenden Preisvorteil für spätere Rezeptkontakte. Der Einstieg wird erleichtert, während die anschließende Nutzung wirtschaftlich attraktiv bleiben soll.

Die zeitliche Einordnung ist aufschlussreich. Das gestaffelte Bonusmodell wurde bereits im September eingeführt; der vollständige Zuzahlungserlass bei der ersten Bestellung stellt eine weitere Zuspitzung dar. Shop Apotheke versucht damit nicht erst, das E-Rezept als neuen Vertriebsweg bekannt zu machen. Vielmehr geht es darum, die inzwischen etablierte digitale Verordnung gezielt in tatsächliche Bestellungen umzuwandeln. Der entscheidende Schritt liegt zwischen dem Besitz eines E-Rezepts und der Entscheidung, bei welchem Anbieter es eingelöst wird.

Dass Redcare für diesen Wettbewerb erhebliche Mittel und eine wachsende operative Basis besitzt, zeigen die am 29. Oktober veröffentlichten Zahlen für das dritte Quartal 2026. Der Konzern steigerte seinen Umsatz gegenüber dem Vorjahresquartal um 18 Prozent auf 847 Millionen Euro. Besonders dynamisch entwickelte sich das Geschäft mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland: Der Umsatz stieg hier um 56 Prozent auf 197 Millionen Euro. Konzernweit erreichte der Rx-Umsatz 358 Millionen Euro, ein Plus von 31 Prozent. Das deutsche Rezeptgeschäft wächst damit erheblich schneller als der Konzern insgesamt.

Zugleich verbessert Redcare seine Ertragslage. Das bereinigte Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen stieg im dritten Quartal um 68 Prozent auf 28,7 Millionen Euro. Die entsprechende Marge erhöhte sich von 2,4 auf 3,4 Prozent. Der Konzern erzielte nach eigenen Angaben zum zweiten Mal in Folge einen positiven Quartalsüberschuss. Das ist für die Beurteilung der Bonusstrategie wichtig: Redcare baut sein Rezeptgeschäft nicht ausschließlich über steigende Umsätze aus, sondern versucht gleichzeitig, die zunehmende Größe des Geschäfts in eine höhere operative Profitabilität zu übersetzen.

Allerdings bedeutet ein wachsender Rx-Umsatz nicht automatisch, dass die Zahl der Rezeptkunden im gleichen Tempo steigt. Redcare meldete zum Ende des dritten Quartals insgesamt 15,2 Millionen aktive Kunden, rund 500.000 mehr als drei Monate zuvor. Im deutschen Rezeptgeschäft verwies das Management auf einen Zuwachs um 123.000 aktive Kunden im Quartal, nach 65.000 im zweiten Quartal. Die Gesamtzahl der aktiven Kunden und der Zuwachs im Rx-Bereich sind unterschiedliche Kennzahlen. Gerade diese Unterscheidung zeigt, worauf die neue Aktion abzielt: Nicht allein höhere Bestellwerte, sondern mehr Menschen sollen das digitale Rezeptangebot tatsächlich nutzen.

Der neue Vorstandschef Peter Schmid von Linstow stellt die Bonuspolitik entsprechend als steuerbares Instrument dar. Nach seinen Äußerungen kann Redcare die Anreize anpassen, ohne sich auf einen dauerhaft maximalen Preisnachlass festzulegen. Der Konzern will Kunden nach eigener Darstellung vor allem durch seinen Service gewinnen. Dass gleichzeitig ein vollständiger Zuzahlungserlass für den Erstkontakt eingesetzt wird, macht die strategische Spannung deutlich: Service soll die Kunden halten, der Preisvorteil kann zunächst die Schwelle zum Anbieterwechsel senken.

Hinzu kommt der finanzielle Spielraum. Redcare bestätigte für das Gesamtjahr 2026 die Erwartung eines Konzernumsatzwachstums von 16 bis 18 Prozent. Für das deutsche Rx-Geschäft peilt das Unternehmen einen Umsatz zwischen 730 und 760 Millionen Euro an. Die bereinigte EBITDA-Marge soll zwischen 2,5 und 3,0 Prozent liegen. Die Bonusaktion steht somit nicht isoliert neben den Geschäftszahlen. Sie ist Teil eines Wachstumsmodells, das zusätzliche Rezeptkunden, steigende Umsätze und eine verbesserte Auslastung der bestehenden Strukturen miteinander verbinden soll.

Für die öffentlichen Apotheken vor Ort verändert sich dadurch die Wettbewerbssituation. Die gesetzliche Zuzahlung war im persönlichen Beratungsgespräch bislang kein frei verhandelbarer Bestandteil der Arzneimittelabgabe. Wenn ein Versandanbieter die Belastung für bestimmte Bestellungen übernimmt, entsteht dennoch ein Preisvergleich aus Sicht der Patienten. Gerade Menschen mit regelmäßigen Verordnungen können solche Unterschiede wahrnehmen und bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Die Apotheke vor Ort muss dann nicht nur ihre pharmazeutische Leistung erbringen, sondern ihren Nutzen gegenüber einem sichtbaren finanziellen Vorteil verständlich machen.

Dieser Nutzen ist konkret: Arzneimittel können unmittelbar verfügbar sein, Rückfragen zur Verordnung lassen sich persönlich klären, Wechselwirkungen und Anwendungsprobleme können im Gespräch auffallen. Bei Lieferengpässen, kurzfristigen Therapieänderungen oder unsicherer Anwendung zählt zudem, wie schnell eine Lösung gefunden wird. Solche Leistungen sind nicht mit einem Bonusbetrag gleichzusetzen. Sie sind aber auch nicht automatisch für jeden Patienten ausschlaggebend. Wer ein bekanntes Dauermedikament benötigt und seine Versorgung gut planen kann, bewertet möglicherweise anders als jemand, der dringend ein neues Präparat braucht oder intensive Beratung benötigt.

Daraus folgt keine belastbare Aussage darüber, wie viele Kunden eine einzelne Vor-Ort-Apotheke durch die neue Aktion verlieren wird. Die veröffentlichten Quartalszahlen belegen das Wachstum von Redcare, nicht die unmittelbare Ursache jeder zusätzlichen Bestellung und auch keinen entsprechenden Rückgang bei bestimmten örtlichen Apotheken. Ebenso wenig lässt sich aus dem neuen Bonus bereits ableiten, wie viele Erstbesteller später dauerhaft beim Versand bleiben. Dafür wären belastbare Angaben zur Wiederbestellung, zur Kundenbindung und zur Wirtschaftlichkeit der einzelnen Rezeptkontakte erforderlich.

Gerade diese offenen Fragen entscheiden über die längerfristige Bedeutung der Aktion. Ein einmaliger Zuzahlungserlass kann Aufmerksamkeit schaffen und den ersten Bestellvorgang erleichtern. Ob daraus eine stabile Geschäftsbeziehung entsteht, hängt auch von Lieferzuverlässigkeit, Erreichbarkeit, Beratung und dem tatsächlichen Alltag der Patienten ab. Redcare setzt darauf, dass sich der anfängliche finanzielle Anreiz in wiederholte Nutzung übersetzen lässt. Für die Vor-Ort-Apotheken liegt die Herausforderung darin, dass ihre eigenen Stärken nicht erst sichtbar werden, wenn ein Versorgungsproblem auftritt.

Der Wettbewerb um das E-Rezept wird damit konkreter. Er entscheidet sich nicht mehr allein daran, ob Patienten digital bestellen können, sondern zunehmend daran, warum sie einen bestimmten Versorgungsweg wählen und bei ihm bleiben. Shop Apotheke setzt beim ersten Rezept einen deutlichen Preisimpuls. Die öffentlichen Apotheken verfügen über die unmittelbare Nähe zum Patienten und die persönliche Verantwortung für seine Arzneimittelversorgung. Welche dieser Bindungen im Alltag trägt, zeigt sich nicht in der Werbebotschaft, sondern bei der nächsten Verordnung.

Redcare gewinnt 300.000 Rx-Kunden, der Bonus drückt auf die Marge, Vor-Ort-Apotheken müssen ihre Kundenbindung neu bewerten.

Redcare Pharmacy wächst im deutschen Geschäft mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln deutlich schneller als im übrigen Sortiment. Der Konzern gewinnt Kunden hinzu, steigert den Wert seiner Bestellungen und verbessert zugleich sein operatives Ergebnis. Doch hinter den Wachstumszahlen steht eine wirtschaftlich anspruchsvolle Strategie: Der Rx-Bonus soll Patienten dauerhaft an Shop Apotheke binden, kostet den Versender aber einen Teil seiner Handelsspanne. Für öffentliche Apotheken stellt sich damit eine entscheidende Frage: Wie viel Kundenbindung kann ein digitaler Wettbewerber mit finanziellen Anreizen erkaufen, und wo liegen die Grenzen dieses Modells?

In den ersten neun Monaten 2026 steigerte Redcare den Konzernumsatz auf rund 2,55 Milliarden Euro. Das entspricht einem Zuwachs von 19 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Besonders dynamisch entwickelte sich das deutsche Rezeptgeschäft: Hier erreichte der Umsatz 544 Millionen Euro, 57 Prozent mehr als ein Jahr zuvor. Im dritten Quartal allein legte der deutsche Rx-Umsatz um 56 Prozent auf 197 Millionen Euro zu. Der Konzern wächst damit nicht nur über rezeptfreie Produkte und klassische Versandhandelsumsätze. Das verschreibungspflichtige Arzneimittel wird zunehmend zum zentralen Wachstumstreiber.

Die Kundenzahlen unterstreichen diese Verschiebung, verlangen allerdings eine genaue Betrachtung. Innerhalb eines Jahres erhöhte sich die Zahl der aktiven Rx-Kunden nach den vorliegenden Angaben um rund 300.000 auf 1,858 Millionen. Im dritten Quartal kamen 123.000 aktive Rx-Kunden hinzu, nachdem der Zuwachs im zweiten Quartal bei 65.000 gelegen hatte. Die Zahl der aktiven Kunden über sämtliche Sortimente hinweg stieg im dritten Quartal um 500.000 auf 15,2 Millionen. Der Rx-Bereich wächst also, doch der überwiegende Teil der zusätzlichen Kunden entfällt weiterhin auf das übrige Geschäft.

Gerade diese Unterscheidung ist für die Bewertung des Bonusmodells wichtig. Ein hoher Umsatzanstieg bedeutet nicht automatisch, dass entsprechend viele neue Patienten gewonnen wurden. Umsätze können auch wachsen, weil bestehende Kunden häufiger bestellen, teurere Arzneimittel beziehen oder größere Warenkörbe zusammenstellen. Wer die Wettbewerbswirkung des Versenders beurteilen will, muss deshalb Kundenzuwachs, Bestellhäufigkeit und Warenkorbentwicklung getrennt betrachten.

Redcare setzt seit September 2025 erneut auf finanzielle Anreize im Rx-Geschäft. Der Bonus macht die Einlösung eines elektronischen Rezepts für viele Versicherte unmittelbar attraktiver. Seine wirtschaftliche Wirkung reicht jedoch über die einzelne Zuzahlung hinaus: Mit jeder erfolgreichen Rezeptbestellung steigt die Chance, dass ein Patient auch bei der nächsten Verordnung denselben digitalen Bestellweg nutzt. Der Bonus ist damit nicht allein ein Preisnachlass, sondern eine Investition in wiederkehrende Kundenbeziehungen.

Die Strategie hat ihren Preis. Nach den Angaben im zugrunde liegenden Nachrichtenmaterial belastet die stärkere Ausrichtung auf Rx die Bruttomarge um rund 0,5 Prozentpunkte. Auch im Geschäft mit rezeptfreien Produkten wird ein Rückgang um 0,2 Prozentpunkte beschrieben. Die Zahlen zeigen den Zielkonflikt: Redcare kann mit Bonusanreizen Marktanteile gewinnen, muss die dafür eingesetzten Mittel aber an anderer Stelle erwirtschaften oder durch höhere Bestellvolumina ausgleichen.

Dass dieser Ausgleich zunehmend gelingt, zeigen die veröffentlichten Quartalszahlen. Im dritten Quartal erreichte Redcare einen Konzernumsatz von 847 Millionen Euro, 18 Prozent mehr als im Vorjahr. Das bereinigte Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen stieg um 68 Prozent auf 28,7 Millionen Euro. Die entsprechende Marge verbesserte sich von 2,4 auf 3,4 Prozent. Die Bruttomarge sank zwar von 22,1 auf 21,8 Prozent, doch geringere relative Vertriebs- und Marketingaufwendungen halfen, die Profitabilität zu verbessern.

Für die ersten neun Monate weist das bereitgestellte Nachrichtenmaterial zugleich einen Fehlbetrag von rund sechs Millionen Euro aus, nach 10,2 Millionen Euro im Vorjahr. Ein solcher Neunmonatsverlust steht nicht im Widerspruch zu einem profitablen dritten Quartal. Entscheidend ist, unterschiedliche Ergebnisgrößen nicht zu vermischen: Ein positives bereinigtes EBITDA beschreibt die operative Ertragskraft vor bestimmten Aufwendungen und Bereinigungen. Es ist weder mit dem Nettoergebnis gleichzusetzen noch ein Beleg dafür, dass sich jeder zusätzlich gewonnene Rezeptkunde bereits wirtschaftlich rechnet.

Bemerkenswert ist vor allem die Veränderung der Kostenstruktur. Das Rohmaterial beziffert die Marketing- und Vertriebskosten der ersten neun Monate auf rund 454 Millionen Euro, gegenüber 435,6 Millionen Euro im Vorjahreszeitraum. Absolut gibt Redcare damit mehr aus. Gemessen am gewachsenen Umsatz sinkt die Belastung jedoch von 20,3 auf 17,8 Prozent. Die bereinigten Marketingausgaben gehen relativ zum Umsatz von 7,1 auf 5,4 Prozent zurück. Das Unternehmen erzielt folglich mehr Geschäft, ohne seine Werbeausgaben im gleichen Verhältnis erhöhen zu müssen.

Darin liegt eine strategische Stärke, die öffentliche Apotheken nicht unterschätzen sollten. Sobald ein Versandhändler eine große aktive Kundenbasis aufgebaut hat, muss er nicht jede Bestellung mit demselben Werbeaufwand neu gewinnen. Wiederkehrende Rezeptkunden können die durchschnittlichen Akquisitionskosten senken. Gleichzeitig bleibt offen, welcher Anteil der zusätzlichen Bestellungen ohne Bonus ebenfalls zustande gekommen wäre. Diese Frage lässt sich aus den veröffentlichten Wachstumszahlen allein nicht beantworten.

Ein zweiter wirtschaftlicher Hebel ist der Warenkorb. Nach dem zugrunde liegenden Material stieg sein durchschnittlicher Wert im dritten Quartal gegenüber dem Vorjahresquartal von 121 auf 144 Euro. Zudem würden in rund 40 Prozent der Fälle, in denen ein Rezept eingereicht wird, auch Produkte außerhalb des Rx-Sortiments bestellt. Damit verbindet Redcare das Rezeptgeschäft mit zusätzlichen Verkäufen. Der Rezeptkunde ist für den Versender nicht nur wegen des verordneten Arzneimittels interessant, sondern auch als Käufer rezeptfreier Medikamente, Pflegeprodukte und weiterer Gesundheitsartikel.

Für Vor-Ort-Apotheken ist dieser Zusammenhang besonders relevant. Die Konkurrenz betrifft nicht ausschließlich die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Präparats. Sie reicht in jene Sortimentsbereiche hinein, in denen persönliche Beratung, spontane Zusatzkäufe und die kontinuierliche Beziehung zum Patienten bislang wichtige wirtschaftliche Vorteile darstellen. Wandert die Rezeptbestellung dauerhaft zum Versandhandel, können damit auch weitere Kaufanlässe aus der örtlichen Apotheke verschwinden.

Gleichzeitig wäre es falsch, aus den Redcare-Zahlen einen zwangsläufigen Bedeutungsverlust jeder öffentlichen Apotheke abzuleiten. Die veröffentlichten Daten zeigen die Entwicklung eines einzelnen Unternehmens, nicht die vollständigen Marktanteilsverschiebungen im deutschen Apothekenmarkt. Ebenso wenig lässt sich daraus ablesen, wie viele Patienten den Versandhandel ergänzend nutzen und weiterhin regelmäßig eine Apotheke vor Ort aufsuchen. Ein aktiver Rx-Kunde ist nicht automatisch ein exklusiver Rx-Kunde.

Die entscheidende Herausforderung liegt deshalb weniger in der kurzfristigen Nachahmung eines Bonus als in der Frage, welche Bindung die Apotheke vor Ort tatsächlich erzeugt. Sofortige Arzneimittelverfügbarkeit, verlässliche Lieferorganisation, Medikationsberatung, Unterstützung bei komplexen Verordnungen und die persönliche Erreichbarkeit sind Leistungen, deren Nutzen nicht unmittelbar auf einen Eurobetrag reduziert werden kann. Sie müssen im Alltag allerdings so zuverlässig erbracht werden, dass Patienten sie als echten Vorteil wahrnehmen.

Dazu gehört auch, die eigenen digitalen Kontaktpunkte kritisch zu prüfen. Wenn die elektronische Verordnung beim Versandhändler mit wenigen Schritten eingelöst werden kann, dürfen unnötig komplizierte Abläufe in der Vor-Ort-Apotheke nicht zum Wettbewerbsnachteil werden. Digitale Rezeptannahme, transparente Rückmeldungen zur Verfügbarkeit und eine verbindliche Kommunikation über Abhol- oder Liefermöglichkeiten sind keine bloßen Zusatzangebote mehr. Sie beeinflussen unmittelbar, wie bequem Patienten ihre Versorgung erleben.

Redcare selbst hält trotz der Belastungen durch den Bonus an seiner angehobenen Jahresprognose fest. Für 2026 erwartet das Management ein Konzernumsatzwachstum von 16 bis 18 Prozent und einen deutschen Rx-Umsatz zwischen 730 und 760 Millionen Euro. Die bereinigte EBITDA-Marge soll im Gesamtjahr zwischen 2,5 und 3,0 Prozent liegen. Zugleich verweist das Nachrichtenmaterial auf einen schwächeren Beginn des vierten Quartals im Non-Rx-Geschäft, unter anderem wegen einer verspätet einsetzenden Erkältungssaison. Das unterstreicht, dass selbst ein wachstumsstarker Versender von saisonalen Entwicklungen und den Kosten seiner Marktstrategie abhängig bleibt.

Für Apothekeninhaber ergibt sich daraus keine einfache Aufforderung zum Preiskampf. Sinnvoller ist eine nüchterne Beobachtung der Wettbewerbsmechanik: Wie schnell wächst die aktive Rx-Kundenbasis tatsächlich? Wie entwickelt sich die Bruttomarge? Wie stark trägt das Rezeptgeschäft zu zusätzlichen Non-Rx-Umsätzen bei? Und gelingt es Redcare, den Bonus dauerhaft aus einer effizienteren Kostenstruktur zu finanzieren? Diese Kennzahlen sagen mehr über die langfristige Bedrohung aus als eine einzelne Werbeaktion.

Linnemann schließt weitere Zuzahlungserhöhungen aus, Pflegeleistungen geraten unter Spardruck, Apotheken müssen sich auf neue Belastungen einstellen.

Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) will gesetzlich Krankenversicherte im kommenden Jahr nicht noch einmal durch höhere Zuzahlungen belasten. Gleichzeitig hält er Einschnitte bei Leistungen der Pflegeversicherung für möglich. Damit zeichnet sich ein gesundheitspolitischer Zielkonflikt ab: Während die Bundesregierung zusätzliche Belastungen der Patienten bei Arzneimitteln vermeiden will, bleibt der finanzielle Druck auf die sozialen Sicherungssysteme hoch. Für öffentliche Apotheken ist diese Entwicklung aus mehreren Gründen relevant. Sie betrifft die Zuzahlungen an der Kasse, die wirtschaftliche Situation vieler Patienten und die künftige Rolle wohnortnaher Versorgungsangebote.

Im Interview mit dem Handelsblatt stellte Linnemann klar, dass er 2027 keine weitere Runde bei den Zuzahlungen anstoßen will. Seine Begründung: Die Versicherten seien bereits durch die beschlossenen Erhöhungen belastet worden. Die Aussage ist allerdings keine Rücknahme dieser Entscheidungen. Vielmehr geht es darum, über die bereits festgelegten Veränderungen hinaus keine zusätzlichen Erhöhungen vorzunehmen.

Dieser Unterschied ist für Apotheken entscheidend. Nach dem beschlossenen GKV-Sparpaket sollen die gesetzlichen Zuzahlungen für Arzneimittel zum 1. Januar 2027 steigen. Der bisherige Rahmen von mindestens fünf und höchstens zehn Euro wird auf 7,50 bis 15 Euro angehoben. Wer Linnemanns Interview lediglich als Absage an höhere Zuzahlungen versteht, könnte deshalb den falschen Eindruck gewinnen, für Patienten ändere sich im kommenden Jahr nichts. Tatsächlich steht die bereits beschlossene Mehrbelastung weiterhin im Raum.

Im Apothekenalltag dürfte sich das unmittelbar bemerkbar machen. Patienten, die regelmäßig mehrere verschreibungspflichtige Arzneimittel benötigen, werden Veränderungen der Eigenbeteiligung besonders deutlich wahrnehmen. Das gilt vor allem für Menschen mit chronischen Erkrankungen und begrenztem finanziellem Spielraum. Apothekenteams müssen die neuen Beträge korrekt einordnen, Fragen zu möglichen Befreiungen beantworten und erklären können, warum trotz der politischen Ankündigung höhere Zuzahlungen fällig werden können.

Dabei ist die gesetzliche Zuzahlung nicht mit jeder anderen finanziellen Eigenbelastung gleichzusetzen. Mehrkosten aufgrund von Festbetragsdifferenzen folgen anderen Regeln. Auch die persönliche Belastungsgrenze und eine mögliche Zuzahlungsbefreiung müssen getrennt betrachtet werden. Gerade wenn Patienten wegen gestiegener Arzneimittelkosten verunsichert sind, gewinnt diese Unterscheidung an Bedeutung. Eine fachlich richtige, verständliche Erklärung kann Missverständnisse vermeiden und die Therapietreue unterstützen.

Für Apothekeninhaber kommt eine zweite Perspektive hinzu. Die Höhe der gesetzlichen Zuzahlung ist kein frei gestaltbarer Verkaufspreis der öffentlichen Apotheke. Sie wird nach den geltenden Regeln erhoben und abgerechnet. Ein höherer Betrag bedeutet daher nicht automatisch einen entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil für den Betrieb. Gleichzeitig können steigende Eigenbelastungen die Gespräche am Handverkauf verlängern und den Beratungsbedarf erhöhen, ohne dass damit zusätzliche Honorierung verbunden wäre.

Linnemanns Zurückhaltung bei weiteren Zuzahlungserhöhungen bedeutet allerdings keineswegs, dass die Bundesregierung auf zusätzliche Einsparungen im Gesundheitswesen verzichtet. Der Minister will zunächst die Vorschläge der Finanzkommission Gesundheit abwarten. Sein erklärtes Ziel sind stabile Krankenkassenbeiträge über 2027 hinaus und mittelfristig sogar sinkende Beitragssätze. Wie dieses Ziel angesichts steigender Behandlungskosten, einer alternden Bevölkerung und teurer medizinischer Innovationen erreicht werden soll, ist weiterhin Gegenstand der Reformdebatte.

Besonders deutlich wird der Handlungsdruck in der sozialen Pflegeversicherung. Linnemann beziffert den erforderlichen Einsparbedarf auf rund zehn Prozent und schließt weitere Leistungskürzungen ausdrücklich nicht aus. Zur Begründung verweist er auf die stark gestiegene Zahl pflegebedürftiger Menschen: Innerhalb von etwa zwei Jahrzehnten sei sie von zwei auf mehr als sechs Millionen angewachsen. Ohne Reformen hätte die Pflegeversicherung 2027 nach Darstellung des Ministers ein Defizit von rund acht Milliarden Euro erreicht.

Die Größenordnung wird durch die Angaben des Bundesgesundheitsministeriums gestützt. Für 2027 wird dort nach bisherigem Recht ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro genannt, für 2028 sogar von rund 15,4 Milliarden Euro. Die Zahlen beschreiben den erheblichen Finanzierungsbedarf, sagen aber noch nicht, welche einzelnen Leistungen künftig in welchem Umfang verändert werden. Aus einem prognostizierten Defizit lässt sich deshalb keine bereits beschlossene konkrete Kürzung ableiten.

Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz will die Bundesregierung die Finanzierung stabilisieren und die Versorgung stärker auf Prävention, gezielte Unterstützung und effizientere Strukturen ausrichten. Vorgesehen sind unter anderem Veränderungen bei der Finanzierung und der Organisation von Pflegeleistungen. Die politische Debatte reicht damit weit über die Frage hinaus, wie viel Geld einzelne Pflegebedürftige erhalten. Sie betrifft auch, welche Hilfen künftig zugänglich sind, wie Leistungen beantragt werden und wer zusätzliche Belastungen tragen muss.

Kritik kommt aus der Pflegebranche. Thomas Knieling vom Verband der Deutschen Alten- und Behindertenhilfe warnt laut dem vorliegenden Nachrichtenmaterial davor, weitere Einschnitte als bloß theoretische Möglichkeit darzustellen. Aus Sicht des Verbandes enthält bereits das Pflegeneuordnungsgesetz belastende Veränderungen. Knieling stellt deshalb die Frage, ob zusätzliche Einsparungen bei Pflegebedürftigen oder bei Einrichtungen ansetzen sollen, die bereits unter erheblichem wirtschaftlichem Druck stehen.

Diese Kritik verweist auf ein Problem, das auch für die Arzneimittelversorgung relevant ist. Werden Leistungen eingeschränkt oder steigen private Eigenanteile, verändert sich der finanzielle Spielraum von Menschen mit hohem Versorgungsbedarf. Gerade ältere, multimorbide und pflegebedürftige Patienten sind häufig auf eine kontinuierliche Arzneimitteltherapie angewiesen. Wirtschaftlicher Druck kann dann mit komplexen Behandlungsanforderungen zusammentreffen.

Für öffentliche Apotheken folgt daraus eine besondere Verantwortung bei der Versorgung vulnerabler Patientengruppen. Wer mehrere Medikamente benötigt, Unterstützung bei der Anwendung braucht oder auf Angehörige und Pflegedienste angewiesen ist, profitiert von verlässlichen Abläufen und gut abgestimmter Kommunikation. Eine Apotheke kann die finanziellen Probleme der Pflegeversicherung nicht lösen. Sie kann aber dazu beitragen, dass Verordnungen verständlich umgesetzt, vermeidbare Anwendungsfehler erkannt und Versorgungsunterbrechungen möglichst verhindert werden.

Dabei dürfen die Möglichkeiten pharmazeutischer Beratung nicht überschätzt werden. Ob ein Patient Anspruch auf eine bestimmte Pflegeleistung hat, entscheidet sich nach den einschlägigen sozialrechtlichen Regeln und nicht in der Apotheke. Ebenso wenig kann die Apotheke gesetzliche Zuzahlungen nach eigenem Ermessen erlassen. Ihre Stärke liegt darin, medizinisch-pharmazeutische Fragen zu klären, auf zuständige Stellen hinzuweisen und im Rahmen ihrer Aufgaben die Arzneimittelversorgung zu sichern.

Wirtschaftlich ist zudem zu beachten, dass politische Sparprogramme unterschiedliche Folgen für Apotheken haben können. Höhere Patientenzuzahlungen, mögliche Veränderungen bei der Leistungsgewährung und Reformen der Versorgungssteuerung sind nicht gleichbedeutend mit einer Verbesserung der Apothekenvergütung. Für die betriebliche Planung sollten deshalb bereits beschlossene gesetzliche Änderungen, angekündigte Reformvorhaben und noch offene politische Optionen sauber voneinander getrennt werden.

Auch der Zeitpunkt ist entscheidend. Die Erhöhung der Arzneimittelzuzahlungen zum Jahreswechsel 2026/2027 ist eine konkrete Veränderung, auf die sich Betriebe organisatorisch vorbereiten müssen. Weitere mögliche Kürzungen in der Pflege sind dagegen in Teilen Gegenstand der laufenden politischen Auseinandersetzung. Sie sollten beobachtet, aber nicht als bereits feststehende Rechtslage kommuniziert werden.

Für Apothekenbetreiber empfiehlt sich daher eine doppelte Vorbereitung: Einerseits müssen Kassensysteme, interne Abläufe und die Patientenkommunikation rechtzeitig auf die neuen Zuzahlungsbeträge ausgerichtet werden. Andererseits sollte die Entwicklung der Pflege- und GKV-Reformen aufmerksam verfolgt werden, insbesondere dort, wo sie chronisch kranke, pflegebedürftige und finanziell belastete Menschen betrifft. Entscheidend ist, welche Regelung tatsächlich beschlossen und zu welchem Zeitpunkt wirksam wird.

Linnemanns Ankündigung markiert somit keine Entwarnung für Patienten und Apotheken. Sie begrenzt vorerst lediglich die politische Bereitschaft zu einer weiteren Erhöhung der gesetzlichen Zuzahlungen im Jahr 2027. Die bereits beschlossenen höheren Beträge bleiben bestehen, während die Pflegeversicherung unter erheblichem Reformdruck steht. Für die öffentliche Apotheke wird es deshalb wichtiger, finanzielle Regeln präzise zu erklären, die Versorgung besonders belasteter Patienten verlässlich zu organisieren und politische Ankündigungen konsequent von geltendem Recht zu unterscheiden.

Em-eukal gewinnt im Vitamin-D-Streit, Braunschweiger Urteil begrenzt nationale Genehmigungshürden, Apotheken müssen Nutzen und Risiken differenziert bewerten.

Vitamin D in Hustenbonbons – was zunächst nach einer ungewöhnlichen Produktidee klingt, hat eine grundsätzliche lebensmittelrechtliche Auseinandersetzung ausgelöst. Der fränkische Hersteller Dr. C. Soldan darf seine Em-eukal Gummidrops Hustenmischung nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig mit Vitamin D anreichern, ohne dafür die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verlangte Ausnahmegenehmigung einzuholen. Der Streit reicht weit über ein einzelnes Süßwarenprodukt hinaus. Er berührt die Frage, unter welchen Voraussetzungen Behörden die Anreicherung von Lebensmitteln begrenzen dürfen und wie sich wissenschaftliche Vorsorge, europäisches Recht und unternehmerische Produktgestaltung zueinander verhalten.

Ausgangspunkt war ein Vorhaben des Herstellers, mehrere Gummibonbonprodukte mit Zink und eines davon zusätzlich mit Vitamin D3 auszustatten. Für die vitaminhaltige Variante waren 12,5 Mikrogramm Cholecalciferol je 100 Gramm vorgesehen. Ein einzelnes Gummibonbon mit einem Gewicht von 1,69 Gramm sollte damit rund 0,21 Mikrogramm Vitamin D enthalten. Die angegebene Tagesverzehrmenge von 20 Gramm hätte etwa 2,5 Mikrogramm geliefert. Angeboten werden sollte das Produkt in einem 90-Gramm-Beutel.

Diese Mengen sind für die rechtliche und gesundheitliche Bewertung entscheidend. Das Verfahren betraf nicht die Frage, ob Vitamin D grundsätzlich gesundheitsgefährdend ist, sondern ob gerade die geplante Anreicherung unter den konkreten Bedingungen untersagt oder von einer Ausnahmegenehmigung abhängig gemacht werden durfte. Dabei spielte eine Rolle, dass Gummibonbons anders konsumiert werden als Lebensmittel, die regelmäßig in gleichbleibenden Portionen verzehrt werden.

Bereits 2021 hatte Soldan beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, kurz BVL, eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraf 68 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs beantragt. Das Bundesinstitut für Risikobewertung, BfR, sah nach den Angaben des zugrunde liegenden Nachrichtenmaterials aufgrund der vorgesehenen Vitamin-D-Menge keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken. Zugleich äußerte es Vorbehalte gegenüber einer weiteren Anreicherung von Süßigkeiten, weil Verbraucher Vitamin D zunehmend aus unterschiedlichen Produkten aufnehmen könnten.

Das BVL lehnte den Antrag ab. Nach seiner Argumentation eignen sich Hustenbonbons nicht als verlässliches Trägerlebensmittel für Vitamin D. Ihr Konsum schwankt erheblich: Manche Menschen nehmen nur gelegentlich ein Bonbon, andere können innerhalb kurzer Zeit größere Mengen verzehren. Anders als bei Lebensmitteln mit relativ konstantem Verzehr sei die zusätzliche Vitaminzufuhr deshalb schwerer vorherzusehen.

Hinzu kam die Sorge vor einer problematischen Signalwirkung. Wird eine Süßigkeit mit Vitamin D angereichert, kann dies aus Sicht der Behörde den Eindruck eines besonderen gesundheitlichen Nutzens erzeugen. Das BVL verwies dabei auch auf den hohen Zuckergehalt des streitigen Produkts. Eine Genehmigung könnte nach seiner Einschätzung weitere Hersteller ermutigen, Lebensmittel anzureichern, die aus ernährungsphysiologischer Sicht keine geeigneten Träger für zusätzliche Vitamine seien.

Die Behörde argumentierte damit nicht ausschließlich über die im einzelnen Bonbon enthaltene Menge. Sie bezog auch das Konsumverhalten, die mögliche Aufnahme aus anderen Lebensmitteln und die Entwicklung des Gesamtmarktes ein. Diese Überlegungen sind für die Risikobewertung grundsätzlich relevant. Sie beantworten jedoch noch nicht die juristische Frage, ob sie unter den geltenden europäischen Vorgaben ausreichen, um eine Anreicherung zu verbieten oder eine nationale Ausnahmegenehmigung zu verlangen.

Genau hier setzte das Verwaltungsgericht Braunschweig an. Nach der Darstellung des vorliegenden Rohmaterials hielt es den nationalen Erlaubnisvorbehalt für den Zusatz von Vitamin D zu Lebensmitteln in dieser Form nicht für mit dem europäischen Recht vereinbar. Eine vollständige Untersagung lasse sich nicht allein mit einer allgemeinen Vorsorgeüberlegung rechtfertigen. Erforderlich sei eine tragfähige Bewertung des konkreten Risikos.

Das Gericht stellte damit die Anforderungen an staatliche Beschränkungen in den Mittelpunkt. Entscheidend sei unter anderem, ob sich eine sichere Höchstmenge festlegen lasse und ob ein anerkanntes Risiko bestehe, dass die zugeführten Mengen relevante gesundheitliche Grenzwerte erreichten. Eine abstrakte Befürchtung, Verbraucher könnten das Produkt übermäßig verzehren oder künftig weitere angereicherte Lebensmittel kaufen, genügte nach der wiedergegebenen Urteilsbegründung nicht.

Die Zahlen verdeutlichen den Streit. Das BVL hatte unter anderem darauf verwiesen, dass der Verzehr einer ganzen Packung bei Kindern bis zehn Jahren einen erheblichen Anteil der tolerierbaren täglichen Höchstzufuhr ausschöpfen könne. Nach dem Rohmaterial wurden dafür 23 Prozent genannt. Das Gericht stellte dem gegenüber, dass selbst bei einem solchen Konsum noch ein deutlicher Abstand zu den jeweils herangezogenen Höchstwerten bestehe.

Dabei muss die Bedeutung einer tolerierbaren oberen Aufnahmemenge präzise eingeordnet werden. Der sogenannte Tolerable Upper Intake Level, kurz UL, ist keine empfohlene Tagesdosis. Er bezeichnet eine Menge, bei deren langfristiger Aufnahme nach wissenschaftlicher Bewertung für die jeweilige Bevölkerungsgruppe in der Regel keine gesundheitlichen Schäden zu erwarten sind. Der Wert ist zudem altersabhängig. Eine sichere Obergrenze für Erwachsene darf deshalb nicht unbesehen auf Kinder übertragen werden.

Vitamin D ist fettlöslich und kann bei dauerhaft überhöhter Aufnahme gesundheitliche Schäden verursachen. Im Mittelpunkt steht insbesondere das Risiko einer Hyperkalzämie, also eines krankhaft erhöhten Kalziumspiegels im Blut. Die möglichen Folgen reichen von unspezifischen Beschwerden bis zu schwerwiegenden Störungen, etwa an den Nieren. Solche Risiken sind medizinisch relevant, lassen sich aber nicht allein daraus ableiten, dass ein Lebensmittel überhaupt Vitamin D enthält.

Ebenso wenig bedeutet ein geringer Vitamin-D-Gehalt automatisch, dass die Anreicherung einen belegten gesundheitlichen Zusatznutzen besitzt. Zwischen der rechtlichen Zulässigkeit eines zugesetzten Nährstoffs und der Frage, ob ein Produkt aus ernährungsmedizinischer Sicht sinnvoll ist, besteht ein wesentlicher Unterschied. Das Urteil betrifft nach dem vorliegenden Material die Genehmigungspflicht und die rechtliche Tragfähigkeit der behördlichen Ablehnung. Es ist keine generelle Empfehlung zum Verzehr vitaminangereicherter Süßigkeiten.

Für die pharmazeutische Beratung ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Vitamin D ist für den Kalzium- und Knochenstoffwechsel unverzichtbar. Ob eine zusätzliche Zufuhr sinnvoll ist, hängt jedoch unter anderem von Alter, Lebenssituation, Ernährungsweise, Sonnenexposition und individuellen Risikofaktoren ab. Die bloße Verfügbarkeit eines angereicherten Produkts ersetzt keine bedarfsgerechte Einordnung.

Apotheken sollten daher bei entsprechenden Kundenfragen zunächst die gesamte Vitamin-D-Zufuhr berücksichtigen. Neben angereicherten Lebensmitteln können Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel eine Rolle spielen. Wer mehrere Präparate parallel verwendet, nimmt unter Umständen deutlich mehr Vitamin D auf, als es die Betrachtung eines einzelnen Produkts vermuten lässt. Gerade bei Kindern ist deshalb auf die altersgerechte Dosierung und auf mögliche Doppelversorgungen zu achten.

Auch die Produktkategorie muss klar bleiben. Ein vitaminangereichertes Bonbon wird nicht allein durch den zugesetzten Nährstoff zu einem Arzneimittel. Umgekehrt darf aus der lebensmittelrechtlichen Zulässigkeit nicht geschlossen werden, dass beliebige gesundheitsbezogene Werbeaussagen erlaubt wären. Für solche Aussagen gelten eigenständige rechtliche Anforderungen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hebt diese Vorgaben nicht auf.

Das ist auch für den Wettbewerb zwischen Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und apothekenüblichen Produkten relevant. Verbraucher nehmen gesundheitsbezogene Eigenschaften häufig stärker wahr als die juristischen Unterschiede zwischen den Produktgruppen. Eine Aufmachung, die mit Vitaminen wirbt, kann Erwartungen an eine vorbeugende oder therapeutische Wirkung auslösen. Die Apotheke muss solche Erwartungen fachlich einordnen, ohne aus einer zulässigen Anreicherung einen medizinischen Nutzen zu konstruieren.

Soldan wertet die Entscheidung als wichtigen Schritt zu mehr Rechtssicherheit. Nach Angaben des Herstellers soll das rechtskräftige Urteil auch den Abbau bisheriger nationaler Genehmigungshürden unterstützen. Zugleich verweist das Unternehmen darauf, dass die europäischen Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit weiterhin gelten. Gerade dieser zweite Punkt ist wesentlich: Der Wegfall einer bestimmten nationalen Genehmigungspflicht bedeutet keine Freistellung von den übrigen lebensmittelrechtlichen Verpflichtungen.

Für andere Hersteller könnte das Urteil ein Signal sein, die rechtlichen Möglichkeiten zur Anreicherung von Lebensmitteln neu zu bewerten. Ob sich daraus tatsächlich eine breitere Marktentwicklung ergibt, bleibt jedoch offen. Ein einzelnes Verfahren beantwortet nicht automatisch sämtliche Fragen zu anderen Nährstoffen, anderen Dosierungen oder anderen Produktgruppen. Ebenso wenig ersetzt es die Prüfung der jeweils geltenden europäischen Vorschriften und Kennzeichnungspflichten.

Apothekenbetreiber sollten deshalb weniger auf die zugespitzte Frage schauen, ob Vitamin D künftig in beliebigen Süßigkeiten landen darf. Entscheidender ist, welche konkreten Mengen ein Produkt enthält, für welche Verbrauchergruppen es bestimmt ist, welche zusätzlichen Quellen berücksichtigt werden müssen und welche gesundheitsbezogenen Aussagen zulässig sind. Gerade bei Produkten mit gesundheitlichem Anschein kann die sachliche Beratung einen wichtigen Unterschied zur reinen Produktwerbung schaffen.

Das Braunschweiger Urteil zeigt schließlich, dass Lebensmittelsicherheit und rechtliche Verhältnismäßigkeit gemeinsam betrachtet werden müssen. Behörden dürfen gesundheitliche Risiken nicht ignorieren, müssen Eingriffe in die Produktgestaltung aber nachvollziehbar begründen. Hersteller wiederum können sich nicht allein auf die rechtliche Zulässigkeit einer Zutat berufen, wenn ihre Produkte bei Verbrauchern medizinische Erwartungen wecken.

Niedersachsens Apothekerschaft bekennt sich zur Vielfalt, Groeneveld widerspricht jeder Ausgrenzung, Apotheken müssen demokratische Werte im Alltag leben.

Apotheken versorgen Menschen unabhängig von Herkunft, Lebensgeschichte oder persönlichem Hintergrund. Was zum beruflichen Selbstverständnis der Arzneimittelversorgung gehört, rückt der Landesapothekerverband Niedersachsen (LAV) jetzt ausdrücklich in den Mittelpunkt seiner öffentlichen Positionierung. Vorstandsvorsitzender Berend Groeneveld erteilt Extremismus, Hass und Ausgrenzung eine klare Absage und verbindet dieses Bekenntnis mit der Verantwortung des pharmazeutischen Berufsstands. Für Apothekeninhaber ist das mehr als eine gesellschaftspolitische Stellungnahme. Es berührt den Umgang mit Patienten, die Zusammenarbeit in vielfältigen Teams und die Frage, wie sich professionelle Neutralität mit einer eindeutigen Haltung gegen Diskriminierung vereinbaren lässt.

„Apotheken stehen allen Menschen offen – unabhängig von ihrer Herkunft oder ihrem persönlichen Hintergrund“, erklärt Groeneveld nach den vorliegenden Angaben. Respekt, Menschlichkeit und fachliche Verantwortung bildeten die Grundlage der täglichen Arbeit. Für Ausgrenzung, Hass und Hetze sei dabei kein Platz. Der Verband formuliert damit einen Anspruch, der sich unmittelbar auf die Versorgungssituation vor Ort übertragen lässt: Wer eine Apotheke betritt, soll auf eine fachgerechte und respektvolle Behandlung vertrauen können.

Das Bekenntnis richtet sich nicht allein an Patienten. Es betrifft ebenso die Menschen, die in Apotheken arbeiten. Pharmazeutische Teams setzen sich aus Beschäftigten unterschiedlicher Nationalitäten, mit verschiedenen beruflichen Erfahrungen und individuellen Lebenswegen zusammen. Diese Vielfalt ist nach Auffassung des LAV eine Stärke. Unterschiedliche Perspektiven könnten das gemeinsame Lernen fördern und zu einer Arbeitskultur beitragen, die von Offenheit und gegenseitiger Anerkennung geprägt ist.

Der Verband stellt seine Erklärung ausdrücklich in einen längerfristigen Zusammenhang. Bereits 2024 habe sich der LAV entsprechend positioniert. Zum Deutschen Apothekertag 2026 sei das Bekenntnis gemeinsam mit der Standesvertretung erneuert worden. Es handelt sich nach dieser Darstellung also nicht um eine erstmalige Reaktion auf ein einzelnes Ereignis, sondern um die Bekräftigung einer bereits formulierten berufspolitischen Haltung.

Zu den vom LAV hervorgehobenen Grundwerten gehören Menschlichkeit, Toleranz, Freiheit, Gleichberechtigung und die demokratische Grundordnung. Der Verband beschreibt diese Werte als gemeinsame Grundlage der Apothekerschaft. Groeneveld warnt zugleich davor, dass extremistische Kräfte die demokratische Gesellschaft untergraben könnten. Menschenverachtende Äußerungen und Antisemitismus werden in der Erklärung ausdrücklich zurückgewiesen.

Für Apothekenbetreiber stellt sich damit zunächst eine praktische Frage: Was bedeutet ein solches Bekenntnis in einem Betrieb, der täglich Menschen mit unterschiedlichen Überzeugungen, Sprachen und Bedürfnissen begegnet? Die Antwort liegt weniger in öffentlichkeitswirksamen Erklärungen als in verlässlichen Regeln des Umgangs. Patienten dürfen erwarten, dass ihre gesundheitlichen Anliegen fachlich beurteilt werden und nicht ihre Herkunft, ihr Aussehen oder ihre persönliche Lebensführung darüber entscheidet, wie ihnen begegnet wird.

Diese Haltung ist besonders dort wichtig, wo Menschen in einer verletzlichen Situation Unterstützung suchen. Wer ein Arzneimittel benötigt, Fragen zu einer Diagnose hat oder wegen einer belastenden Erkrankung verunsichert ist, ist auf verständliche Informationen und einen respektvollen Umgang angewiesen. Eine herabwürdigende Bemerkung oder die Erfahrung, nicht ernst genommen zu werden, kann das Vertrauen in die Beratung erheblich beeinträchtigen. Für die Qualität der Versorgung ist deshalb nicht nur entscheidend, ob die pharmazeutische Auskunft fachlich richtig ist, sondern auch, ob sie den Patienten tatsächlich erreicht.

Vielfalt im Apothekenteam bringt zugleich organisatorische Anforderungen mit sich. Unterschiedliche kulturelle Prägungen, Sprachkenntnisse und Berufserfahrungen können die Versorgung bereichern. Damit diese Potenziale wirksam werden, braucht es klare Zuständigkeiten, verlässliche Kommunikation und eine Führung, die allen Beschäftigten faire Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet. Ein vielfältig zusammengesetztes Team ist nicht automatisch konfliktfrei. Entscheidend ist, wie ein Betrieb mit Missverständnissen, Spannungen und möglichen Grenzüberschreitungen umgeht.

Für Inhaber und Filialleitungen bedeutet das, im Alltag erkennbare Maßstäbe zu setzen. Beschäftigte müssen wissen, dass abwertende Äußerungen gegenüber Kollegen oder Patienten nicht als belanglose Nebensache behandelt werden. Ebenso wichtig ist ein Verfahren, mit dem Konflikte sachlich angesprochen und geklärt werden können. Eine glaubwürdige Haltung entsteht dort, wo die Leitung selbst respektvoll kommuniziert und bei Problemen nicht wegschaut.

Dabei ist zwischen der persönlichen Meinung einzelner Menschen und dem professionellen Verhalten im Apothekenbetrieb zu unterscheiden. Patienten und Beschäftigte können unterschiedliche gesellschaftliche oder politische Ansichten vertreten. Die pharmazeutische Versorgung verlangt nicht, dass alle dieselben Überzeugungen teilen. Sie verlangt jedoch, dass Menschen im beruflichen Kontakt nicht diskriminiert, bedroht oder herabgewürdigt werden. Diese Grenze ist für den Arbeitsalltag wesentlich.

Auch die besondere Stellung der Apotheke als niedrigschwelliger Versorgungsort spielt eine Rolle. Öffentliche Apotheken sind für viele Menschen ohne Termin erreichbar. Sie gehören zu den Einrichtungen, in denen regelmäßig Begegnungen zwischen unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen stattfinden. Daraus erwächst die Chance, Vertrauen durch eine konsequent respektvolle Versorgung zu stärken. Zugleich können Spannungen, die außerhalb des Betriebs entstehen, bis in den Verkaufsraum hineinwirken.

Für solche Situationen benötigen Teams nicht nur eine grundsätzliche Haltung, sondern auch Handlungssicherheit. Kommt es zu Beleidigungen, aggressivem Verhalten oder diskriminierenden Äußerungen, muss zunächst die Sicherheit der Beteiligten gewährleistet werden. Mitarbeiter sollten wissen, wann die verantwortliche Leitung einzuschalten ist und wie sich eine Situation deeskalieren lässt. Bei Bedrohungen kann darüber hinaus externe Hilfe erforderlich werden. Die Forderung nach Offenheit verpflichtet Beschäftigte nicht dazu, jede Grenzüberschreitung widerspruchslos hinzunehmen.

Die Positionierung des LAV lässt sich deshalb auch als Auftrag an die betriebliche Führung verstehen. Wer Vielfalt als Stärke beschreibt, muss die Voraussetzungen schaffen, damit Beschäftigte ihre Fähigkeiten tatsächlich einbringen können. Dazu gehören nachvollziehbare Aufgabenverteilungen, eine respektvolle Fehlerkultur und die Bereitschaft, unterschiedliche Perspektiven anzuhören. Gerade unter hohem Zeitdruck kann der Ton im Team rauer werden. Umso wichtiger ist es, die eigenen Maßstäbe nicht nur in ruhigen Phasen gelten zu lassen.

Ein weiterer Aspekt betrifft die Kommunikation mit Patienten, deren Deutschkenntnisse begrenzt sind. Sprachliche Barrieren können die sichere Arzneimittelanwendung erschweren. Mehrsprachige Kompetenzen im Team sind hier ein Vorteil, ersetzen aber nicht die Pflicht, wesentliche Informationen verständlich und fachlich korrekt zu vermitteln. Bei komplexen Sachverhalten muss sichergestellt werden, dass Dosierung, Anwendung und Warnhinweise richtig verstanden wurden. Vielfalt kann die Versorgung verbessern, wenn sie mit professionellen Abläufen verbunden wird.

Der Verband selbst betont, dass Menschen unterschiedlicher Nationalitäten gemeinsam einen wichtigen Beitrag zur täglichen Arzneimittelversorgung leisten. Damit lenkt er den Blick auf eine Realität vieler Apotheken: Ihre Leistungsfähigkeit beruht auf der Zusammenarbeit von Menschen mit unterschiedlichen Hintergründen. Die öffentliche Debatte über gesellschaftliche Zugehörigkeit berührt daher auch die Frage, wie ein Berufsfeld qualifizierte Fachkräfte gewinnt, integriert und langfristig hält.

Für die Personalgewinnung ist eine glaubwürdige Betriebskultur von Bedeutung. Bewerber achten nicht nur auf Gehalt, Arbeitszeiten und Entwicklungsmöglichkeiten, sondern auch darauf, wie Beschäftigte miteinander umgehen. Ein Betrieb, der Respekt einfordert, aber bei abwertendem Verhalten keine Konsequenzen zieht, verliert an Glaubwürdigkeit. Umgekehrt kann ein verlässliches, wertschätzendes Arbeitsumfeld dazu beitragen, Mitarbeiter zu binden und die Zusammenarbeit zu stabilisieren.

Das Bekenntnis zu demokratischen Werten bedeutet allerdings nicht, dass Apotheken zu Orten parteipolitischer Auseinandersetzung werden müssen. Die Erklärung des LAV bezieht sich auf Grundsätze des menschlichen Zusammenlebens und der beruflichen Verantwortung. Für die tägliche Arbeit ist entscheidend, dass die fachliche Versorgung im Mittelpunkt bleibt und Patienten unabhängig von ihren persönlichen Überzeugungen respektvoll behandelt werden.

Groeneveld fasst die Haltung des Verbands mit dem Satz zusammen: „Menschlichkeit kennt keine Ausgrenzung. Vielfalt ist unsere Stärke. Demokratie ist unsere gemeinsame Verantwortung.“ Diese Formulierung verbindet die gesellschaftliche Position des LAV mit einem Anspruch an den Berufsstand. Ob dieser Anspruch trägt, entscheidet sich nicht allein an der Zustimmung zu einer Erklärung, sondern daran, wie Apotheken in konkreten Situationen handeln.

Für Inhaber ergibt sich daraus ein überschaubarer, aber verbindlicher Prüfauftrag an die eigene Organisation. Gibt es klare Regeln für respektvollen Umgang? Wissen Beschäftigte, an wen sie sich bei diskriminierenden Vorfällen wenden können? Werden sprachliche und kulturelle Unterschiede als mögliche Ressource genutzt, ohne einzelne Mitarbeiter darauf zu reduzieren? Und gelingt es, auch in schwierigen Patientengesprächen fachlich zu bleiben und persönliche Grenzen zu schützen?

Die Erklärung des Landesapothekerverbands Niedersachsen macht deutlich, dass die Apotheke mehr ist als ein Ort der Arzneimittelabgabe. Sie ist zugleich Arbeitsplatz, Beratungsraum und täglicher Begegnungsort. Ihre gesellschaftliche Verantwortung besteht nicht darin, Unterschiede zwischen Menschen aufzuheben, sondern darin, die Versorgung trotz dieser Unterschiede verlässlich zu gewährleisten. Gerade darin zeigt sich, ob das Bekenntnis zu Respekt und Menschlichkeit über die Worte hinaus Bestand hat.

Schlafexperte Penzel relativiert die Acht-Stunden-Regel, Wearables verändern die Schlafberatung, Apotheken müssen Melatonin und Insomnie neu einordnen.

Acht Stunden Schlaf gelten für viele Menschen als Ideal. Wer weniger schläft, sorgt sich um seine Gesundheit; wer nachts mehrfach aufwacht, sucht nach technischen Hilfsmitteln oder frei verkäuflichen Präparaten. Doch eine starre Stundenzahl wird der Komplexität des Schlafs nicht gerecht. Professor Dr. Thomas Penzel, wissenschaftlicher Leiter des Schlafmedizinischen Zentrums der Charité Berlin und Präsident der World Sleep Society, stellte in einem Webinar von APOTHEKE ADHOC in Kooperation mit der Apotheken Umschau verbreitete Schlafvorstellungen infrage. Seine zentrale Botschaft betrifft unmittelbar den Apothekenalltag: Entscheidend ist nicht allein, wie lange jemand schläft, sondern ob der Schlaf erholsam ist und der Mensch tagsüber leistungsfähig bleibt.

Die Orientierung an sieben bis neun Stunden Nachtschlaf ist weit verbreitet. Penzel erläuterte jedoch, dass es keine für alle Menschen gleichermaßen optimale Schlafdauer gebe. Die bekannte Empfehlung sei auch deshalb entstanden, weil Öffentlichkeit und Gesundheitskommunikation eine verständliche Richtgröße benötigten. Der tatsächliche Schlafbedarf werde dagegen von individuellen und biologischen Faktoren beeinflusst. Eine allgemeine Empfehlung könne Orientierung geben, ersetze aber nicht die Betrachtung des einzelnen Menschen.

Das ist besonders für Patienten wichtig, die ihre Schlafdauer regelmäßig mit einer Smartwatch kontrollieren. Wer nach sechs oder sieben Stunden erholt aufwacht, muss nicht allein wegen der Abweichung von einem vermeintlichen Acht-Stunden-Ideal eine behandlungsbedürftige Störung haben. Umgekehrt garantiert eine lange Nacht keine ausreichende Erholung. Schlafqualität, Schlafkontinuität und die Leistungsfähigkeit am Tag gehören deshalb gemeinsam in die Beurteilung.

Penzel verwies im Webinar auf die große Spannweite individueller Schlafmuster. Als anschauliche Beispiele wurden historisch überlieferte Kurz- und Langschläfer genannt. Solche Erzählungen eignen sich allerdings nicht als medizinischer Maßstab. Entscheidend ist die grundsätzliche Aussage, dass Menschen unterschiedliche Schlafbedürfnisse haben können. Aus der Schlafdauer einzelner berühmter Persönlichkeiten lässt sich weder eine allgemeine Norm noch eine Empfehlung für Patienten ableiten.

Für die Beratung in öffentlichen Apotheken folgt daraus eine Veränderung der Fragestellung. Häufig beginnt ein Gespräch mit der Klage, jemand schlafe zu kurz oder wache nachts mehrfach auf. Penzel regte an, zunächst stärker nach der Erholung zu fragen: Wie fühlt sich der Patient morgens? Kann er sich tagsüber konzentrieren? Besteht ausgeprägte Müdigkeit oder ein ungewolltes Einschlafen? Diese Fragen helfen, eine bloße Abweichung von persönlichen Erwartungen von einem möglicherweise relevanten Schlafproblem zu unterscheiden.

Dabei darf subjektive Zufriedenheit nicht zur einzigen diagnostischen Grundlage werden. Auch Menschen, die sich an schlechten Schlaf gewöhnt haben, können gesundheitlich relevante Beschwerden aufweisen. Lautes Schnarchen, beobachtete Atemaussetzer, erhebliche Tagesschläfrigkeit oder länger anhaltende Schlafprobleme können eine ärztliche Abklärung erforderlich machen. Die Apotheke kann Hinweise erkennen und eine geeignete Weiterleitung unterstützen, aber keine schlafmedizinische Diagnostik ersetzen.

Ein weiteres Thema des Webinars waren kurze Schlafpausen am Tag. Gegen einen Powernap spreche grundsätzlich nichts, sofern er die nächtliche Erholung nicht beeinträchtige. Penzel nannte eine Dauer von ungefähr 30 Minuten als praktische Orientierung. Längere Schlafphasen können dazu führen, dass Menschen aus tieferen Schlafstadien aufwachen und sich zunächst benommen fühlen. Diese sogenannte Schlafträgheit ist ein Grund, warum eine ausgedehnte Mittagspause nicht automatisch erholsamer wirkt als ein kurzer Schlaf.

Für Patienten mit Ein- oder Durchschlafproblemen ist jedoch auch der Zeitpunkt entscheidend. Wer spät am Tag lange schläft, kann den Schlafdruck am Abend verringern. Ein kurzer Mittagsschlaf ist deshalb nicht für jeden Menschen gleichermaßen sinnvoll. Die Beratung sollte berücksichtigen, ob die Schlafpause die Tagesfunktion verbessert oder die nächtlichen Beschwerden verstärkt.

Entspannende Hintergrundgeräusche bewertete Penzel vergleichsweise gelassen. Manche Menschen können mit ruhiger Musik, Podcasts oder Hörbüchern leichter abschalten. Solange die Geräusche nicht selbst zu Schlafunterbrechungen führen, müssen sie nicht grundsätzlich vermieden werden. Eine allgemeingültige Methode lässt sich daraus allerdings nicht ableiten. Was den einen beruhigt, hält den anderen wach.

Deutlich größere Erwartungen richten sich inzwischen auf technische Schlafmessungen. Smartwatches, Fitnessarmbänder und intelligente Ringe erfassen Bewegungen, Herzfrequenz und weitere Körpersignale. Aus diesen Daten schätzen sie Schlafdauer, Schlafphasen und verschiedene Erholungskennzahlen. Penzel hob hervor, dass moderne Geräte wertvolle Hinweise liefern können, beispielsweise auf Auffälligkeiten der nächtlichen Atmung. Die Technik entwickelt sich damit von einer reinen Lifestyle-Anwendung zunehmend zu einem Instrument, das medizinische Fragestellungen berühren kann.

Die entscheidende Grenze bleibt jedoch bestehen: Ein Verbrauchergerät ist nicht automatisch ein diagnostisches Messsystem. Die angezeigten Schlafphasen beruhen häufig auf indirekten Berechnungen und können von tatsächlichen physiologischen Vorgängen abweichen. Auch ein auffälliger Wert beweist noch keine Erkrankung. Umgekehrt darf ein unauffälliger Tracker-Bericht relevante Symptome nicht entkräften. Für die Apotheke ist deshalb wichtig, Messdaten als ergänzende Information und nicht als abschließendes Urteil zu behandeln.

Besondere Aufmerksamkeit galt der Herzratenvariabilität, kurz HRV. Sie beschreibt Veränderungen der zeitlichen Abstände zwischen aufeinanderfolgenden Herzschlägen und kann Hinweise auf die Regulation des vegetativen Nervensystems geben. Penzel betonte im Webinar, dass die Aussagekraft von HRV-Messungen unter anderem von einer ausreichend langen, zusammenhängenden Erfassung abhänge. Genannt wurde ein Zeitraum von mindestens fünf Minuten. Einzelne Tageswerte oder stark vereinfachte Punktzahlen sollten daher nicht überinterpretiert werden.

Die Interpretation solcher Werte ist zudem komplex. Herzfrequenz und HRV können durch körperliche Belastung, Erkrankungen, Medikamente, Stress und zahlreiche weitere Faktoren beeinflusst werden. Ein vermeintlich schlechter Erholungsscore ist deshalb kein eigenständiger Grund, ein Schlafmittel einzunehmen oder eine Behandlung zu verändern. Gerade Patienten, die ihre Messwerte sehr intensiv verfolgen, können durch wechselnde Zahlen zusätzlich verunsichert werden.

Penzel brachte dieses Problem mit einem einprägsamen Hinweis auf den Punkt: Man solle morgens nicht erst auf die Smartwatch schauen müssen, um zu wissen, ob man gut geschlafen habe. Dahinter steht eine wichtige Beobachtung für die Beratung: Die ständige Kontrolle von Schlafdaten kann bei manchen Menschen den Druck erhöhen, unbedingt perfekt schlafen zu müssen. Wenn die Sorge um Messwerte selbst zum Belastungsfaktor wird, sollte die subjektive Erholung wieder stärker in den Mittelpunkt rücken.

Parallel zur technischen Selbstvermessung wächst die Nachfrage nach Melatoninpräparaten. Im Webinar zeigte eine Befragung der Teilnehmer nach den vorliegenden Angaben, dass das Thema im Apothekenalltag stark präsent ist. Penzel ordnete Melatonin vor allem als biologischen Zeitgeber ein. Das Hormon spielt eine wichtige Rolle bei der Steuerung des Schlaf-Wach-Rhythmus. Seine Anwendung ist deshalb nicht mit der eines beliebigen beruhigenden Schlafmittels gleichzusetzen.

Diese Unterscheidung ist für die Produktauswahl entscheidend. Bei einer Verschiebung des biologischen Rhythmus, etwa im Zusammenhang mit einem Zeitzonenwechsel, kann Melatonin eine andere Rolle spielen als bei einer Schlafstörung, die durch Schmerzen, psychische Belastungen oder andere Erkrankungen ausgelöst wird. Wer schlecht schläft, benötigt nicht zwangsläufig zusätzliches Melatonin. Eine pauschale Empfehlung allein aufgrund der Beschwerde „Ich kann nicht schlafen“ greift daher zu kurz.

Hinzu kommen Unterschiede zwischen Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln. Die Produkte können sich in Dosierung, Freisetzung, Anwendungsgebiet und rechtlichem Status unterscheiden. Für Apothekenteams reicht es deshalb nicht aus, nur den Wirkstoffnamen zu kennen. Sie müssen das konkrete Präparat und die Situation des Patienten berücksichtigen. Besonders bei länger bestehenden Beschwerden ist eine strukturierte Abklärung wichtiger als der schnelle Wechsel zwischen verschiedenen Selbstmedikationsprodukten.

Penzel unterschied im Webinar zudem zwischen Schlafstörungen mit erkennbaren auslösenden oder aufrechterhaltenden Faktoren und einer eigenständig behandlungsbedürftigen Insomnie. Bei Beschwerden im Zusammenhang mit Schmerzen, psychischen Belastungen oder anderen Erkrankungen steht die Behandlung der zugrunde liegenden Problematik im Vordergrund. Wird ausschließlich das Symptom Schlaflosigkeit behandelt, kann die eigentliche Ursache bestehen bleiben.

Bei einer diagnostizierten Insomnie kann dagegen auch eine medikamentöse Behandlung in Betracht kommen. Penzel verwies auf den hohen Leidensdruck Betroffener und auf neuere therapeutische Möglichkeiten. Daraus folgt jedoch keine generelle Empfehlung zur längerfristigen Einnahme von Schlafmitteln. Die Wahl der Behandlung hängt von Diagnose, Beschwerdedauer, Begleiterkrankungen und individuellen Risiken ab. Die Apotheke kann bei der sicheren Anwendung unterstützen und auf die Grenzen der Selbstmedikation hinweisen.

Gerade hier liegt eine wichtige Beratungsaufgabe: Schlafprobleme sollten weder bagatellisiert noch vorschnell medikamentös behandelt werden. Eine einzelne schlechte Nacht ist etwas anderes als eine über Wochen anhaltende Beeinträchtigung mit deutlichen Folgen für den Alltag. Entscheidend sind die Dauer, die Häufigkeit, der Leidensdruck und mögliche Warnzeichen. Auch die Einnahme anderer Arzneimittel gehört in die Betrachtung, weil bestimmte Wirkstoffe Schlaf und Wachheit beeinflussen können.

Der Blick in die Zukunft zeigt, warum die Schlafmedizin für Apotheken zunehmend relevant werden könnte. Penzel erwartet, dass sich Teile der Diagnostik durch verbesserte Sensoren stärker in die häusliche Umgebung verlagern. Messungen könnten dadurch über längere Zeiträume und unter alltäglichen Bedingungen möglich werden. Solche Entwicklungen versprechen zusätzliche Informationen, stellen aber zugleich hohe Anforderungen an die Qualität der Daten und ihre fachliche Interpretation.

Diskutiert wurde außerdem, ob Informationen aus Wearables künftig stärker in die elektronische Patientenakte eingebunden werden könnten. Bisher verbleiben viele Messdaten in den digitalen Systemen der jeweiligen Hersteller. Eine medizinisch sinnvolle Nutzung würde voraussetzen, dass Daten verlässlich erhoben, verständlich aufbereitet und datenschutzgerecht verfügbar gemacht werden. Die technische Möglichkeit allein beantwortet noch nicht, welche Werte für konkrete Behandlungsentscheidungen tatsächlich geeignet sind.

Auch Verfahren der künstlichen Intelligenz könnten langfristig helfen, Muster in umfangreichen Schlafdaten zu erkennen. Im Webinar wurden Forschungsansätze beschrieben, die Schlafparameter als mögliche Hinweise auf andere Erkrankungen untersuchen. Solche Perspektiven sind wissenschaftlich interessant, dürfen aber nicht mit bereits gesicherten Früherkennungsleistungen gleichgesetzt werden. Ein Wearable, das auffällige Schlafmuster registriert, kann daraus nicht zuverlässig das Vorliegen einer bestimmten schweren Erkrankung ableiten.

Für Apothekenbetreiber ergeben sich daraus zwei unterschiedliche Anforderungen. Einerseits wächst der Beratungsbedarf zu Schlafpräparaten, Melatonin, Schlafhygiene und technischen Messgeräten. Andererseits müssen Teams erkennen, wann die Möglichkeiten einer Beratung am Handverkauf ausgeschöpft sind. Wer Schlafapnoe vermutet, unter ausgeprägter Tagesmüdigkeit leidet oder dauerhaft erheblich beeinträchtigt ist, benötigt gegebenenfalls eine medizinische Abklärung.

Der wirtschaftliche Reiz des Schlafmarktes sollte diese fachliche Grenze nicht verwischen. Mehr Wearables und ein größeres Sortiment an Schlafprodukten schaffen zusätzliche Kaufanlässe. Sie erhöhen aber auch das Risiko, dass normale Schwankungen des Schlafs als behandlungsbedürftiges Problem erscheinen. Eine verantwortungsvolle Apotheke verkauft deshalb nicht jede Unsicherheit als Produktbedarf, sondern hilft Patienten zunächst dabei, ihre Beschwerden richtig einzuordnen.

Die wichtigste Erkenntnis aus Penzels Ausführungen ist damit zugleich einfach und anspruchsvoll: Schlaf lässt sich nicht auf eine ideale Stundenzahl, einen Tracker-Score oder die Einnahme eines einzelnen Präparats reduzieren. Für öffentliche Apotheken besteht die Chance, genau an dieser Stelle Orientierung zu geben. Wer nach Erholung und Tagesfunktion fragt, technische Daten kritisch bewertet und zwischen Rhythmusstörung, Insomnie und anderen Ursachen unterscheidet, macht aus einem wachsenden Produktmarkt eine fundierte pharmazeutische Beratungsaufgabe.

Therapieallergene erreichen die letzte Datenfrist, das PEI prüft 17 verbliebene Präparate, Apotheken müssen Verkehrsfähigkeit und Erstattung strikt trennen.

Für einen Teil der bislang nicht zugelassenen Therapieallergene läuft die letzte Phase eines langjährigen Übergangsverfahrens. Hersteller müssen die noch ausstehenden klinischen Unterlagen innerhalb der jeweils genehmigten Fristen vorlegen. Anschließend entscheidet

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