Source: Switzerland – Canton Bern Government in German
Heute ist der Erwerb von Wohneigentum auf den ersten 800 000 Franken des Kaufpreises steuerbefreit. Voraussetzung ist, dass die Erwerberin oder der Erwerber innerhalb eines Jahres in ein bereits erstelltes Haus oder eine bereits erstellte Wohnung einzieht. Bei einer noch zu erstellenden Wohnimmobilie liegt die Einzugsfrist zwei Jahren. Die Immobilie muss anschliessend während mindestens zwei Jahren ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnen genutzt werden.
Der Regierungsrat will die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung lockern: Weiterhin gilt ein Freibetrag von 800 000 Franken des Kaufpreises. Neu soll von der Steuerbefreiung auch profitieren, wer ein Grundstück nicht ausschliesslich zu Wohnzwecken nutzt. Steuerbefreit ist damit etwa, wer in der Wohnung zusätzlich den Sitz seiner Firma hat oder einen Teil davon weitervermietet. Weiterhin wird die Steuerbefreiung aber nur beim Erwerb von Wohneigentum gewährt: Zweitwohnungen, Ferien- oder Geschäftshäuser unterliegen wie bisher der Handänderungssteuer. Künftig soll aber für die Steuerbefreiung ausreichen, dass die Erwerbenden die Immobilie innerhalb von vier Jahren nach dem Erwerb während mindestens sechs Monaten als Hauptwohnsitz nutzen. Neu steuerbefreit sind auch die im selben Vertrag wie die Wohnung erworbenen und dieser unmittelbar dienenden Grundstücke und Räumlichkeiten, wie Parkplätze, Bastelräume und Ähnliches.
