Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Diese Versicherungen decken Risiken bei Lösegeldforderungen ab, etwa bei Entführungen, Cyber-Angriffen oder Produkterpressungen.
Laut Rundschreiben sind solche Versicherungen nur erlaubt, wenn sie nicht beworben werden, nicht mit anderen Versicherungsverträgen gebündelt sind und ihre Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet. Darüber hinaus gelten weitere Bedingungen, auf die im Detail das Rundschreiben 01/2026 (VA) eingeht.
Das Rundschreiben gilt ab dem 1. April 2026 und löst das Rundschreiben R 3/1998 (VA) ab.
Es richtet sich an Versicherungsunternehmen, die eine Lösegeldversicherung anbieten wollen. Es gilt für alle Erstversicherer, die in Deutschland für die Schaden- und Unfallversicherung zugelassen sind, sowie für Versicherer aus anderen Mitglieds- und Vertragsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf dem deutschen Markt tätig sind.
