Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Eine Ende des Jahres 2025 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation bei der Billie GmbH nicht gegeben war. Betroffen waren insbesondere die Bereiche Risikomanagement und Interne Revision. Das Institut verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Finanzdienstleistungsinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Dies hat die BaFin bei der Billie GmbH getan.
Der Bescheid ist seit dem 6. März 2026 bestandskräftig.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
