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VR Bank Dreieich-Offenbach eG: BaFin setzt Bußgeld fest

VR Bank Dreieich-Offenbach eG: BaFin setzt Bußgeld fest

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die VR Bank Dreieich-Offenbach eG ein Bußgeld in Höhe von 18.000 Euro festgesetzt. Grund für das Bußgeld sind fehlerhafte und unterlassene Meldungen an den BaFin-Kontenvergleich. Das Kreditinstitut hatte seine Aufsichtspflicht hinsichtlich der Meldeprozesse an den BaFin-Kontenvergleich schuldhaft verletzt. Aufgrund dieser Prozessschwächen wurden im Verlauf des Jahres 2025 mehrere unzutreffende Informationen zu Kontenmodellen des Kreditinstituts auf der Vergleichswebsite veröffentlicht und über einen längeren Zeitraum nicht korrigiert.

Der Bescheid ist seit dem 12. Februar 2026 rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Der BaFin-Kontenvergleich bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern die erforderliche Transparenz, um bei der Suche nach einem Girokonto eine erste Einordnung vorzunehmen. Er enthält Informationen zu Kontenmodellen von rund 1.100 Zahlungsdienstleistern mit insgesamt 6.600 Zahlungskontentarifen. Die Kontenmodelle werden anhand von Vergleichskriterien wie dem monatlichen Entgelt oder der Höhe des Überziehungszinssatzes dargestellt. Nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) sind die Anbieter von Zahlungskonten – etwa Giro- und auch Basiskonten – dazu verpflichtet, der BaFin die für den Kontenvergleich notwendigen Informationen zukommen zu lassen.

Neue Kontenmodelle oder Änderungen von Vergleichskriterien bei bestehenden Angeboten müssen die Kontenanbieter innerhalb von drei Geschäftstagen an den BaFin-Kontenvergleich melden.

Gemäß der Vergleichswebsitemeldeverordnung (VglWebMV) muss die Meldung über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der BaFin erfolgen. Die digitale Schnittstelle soll eine automatisierte Meldung ermöglichen. Nach Meldung werden die Daten ohne weitere Prüfung oder Bearbeitung durch die BaFin an den Kontenvergleich übertragen. Die BaFin führt jedoch stichprobenhafte Qualitätschecks durch. Gemäß § 5 Abs. 3 VglWebMV müssen Zahlungsdienstleister die von der BaFin veröffentlichten Informationen und Hinweise (z.B. Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML-Format, FAQ) beachten.

Kommen Zahlungsdienstleister diesen Meldepflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die BaFin dies mit einer Geldbuße ahnden.

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