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Equity Research Ventures PTE. LTD. („AlleAktien“): Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

Equity Research Ventures PTE. LTD. („AlleAktien“): Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Finanzaufsicht BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die Equity Research Ventures PTE. LTD., nach eigenen Angaben mit Sitz in Singapur, die Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Co-Investment AlleAktien Wealth x SpaceX“ ohne den dafür erforderlichen Verkaufsprospekt öffentlich anbietet. Es handelt sich dabei um eine Vermögensanlage in Form von sonstigen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG). Das Angebot erfolgt über die Internetseiten go.alleaktien(.)com/spacex, wealth.alleaktien(.)com/spacex und bettermarkets(.)app/waitlist.

Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht.

Hintergrund:

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen grundsätzlich nicht ohne einen zuvor von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

Ob für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen ein gebilligter Verkaufsprospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Hinweis

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

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