Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 20. Februar 2026.
Die BaFin muss Positionslimits für jedes signifikante Warenderivat festlegen, das an einem inländischen Handelsplatz angeboten wird. Als signifikant gilt ein Warenderivat, wenn sein Open Interest, also die Summe aller offenen Kontraktpositionen, im jährlichen Durchschnitt mindestens 300.000 handelbare Einheiten aufweist.
Die BaFin hatte zuvor eine Anhörung durchgeführt. Darüber hinaus hatte sie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) über die Positionslimits informiert. Ihre Stellungnahme hat die ESMA auf ihrer Website veröffentlicht
