Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die BioChar GmbH & Co. KG hat auf Grundlage von Verträgen mit dem Titel „Vertrag stiller Teilhaber“ gewerbsmäßig und in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar sind, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft ist. Damit betreibt die BioChar GmbH & Co. KG das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben.
Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die BioChar GmbH & Co. KG, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.
Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
