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Clearstream Europe AG: BaFin ordnet Beseitigung von Mängeln an

Clearstream Europe AG: BaFin ordnet Beseitigung von Mängeln an

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Eine Sonderprüfung der Clearstream Holding AG hatte ergeben, dass bei der Clearstream Europe AG, einer operativ tätigen Tochtergesellschaft der Clearstream Holding AG, die bankaufsichtlichen Anforderungen an die Prozesse der Liquiditätssteuerung und -überwachung nicht vollständig erfüllt waren. Das Institut verstieß damit gegen die einschlägigen Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG).

Die BaFin hat daraufhin die Beseitigung der Mängel angeordnet. Über den Fortschritt der Mängelbeseitigung muss die Clearstream Europe AG der BaFin und der Deutschen Bundesbank regelmäßig berichten. Ungeachtet der festgestellten Mängel ist die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Clearstream Europe AG insgesamt gewährleistet.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist die Gewährleistung von angemessenen Prozessen der Liquiditätssteuerung und -überwachung.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt.

Die Maßnahme ist seit dem 5. Dezember 2025 bestandskräftig.

Die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.

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