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Reisebank AG: BaFin setzt Bußgelder fest

Reisebank AG: BaFin setzt Bußgelder fest

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Entscheidung ist rechtskräftig. 

Zum Hintergrund:

Kreditinstitute wie die Reisebank AG sind Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) und müssen daneben auch die Vorschriften nach dem Kreditwesengesetz (KWG) einhalten.

Als Kreditinstitut ist die Reisebank AG verpflichtet, eine aktuelle Datei mit allen von ihr in Deutschland geführten IBAN-Konten, Depots und Schließfächern bereitzuhalten. In dieser Datei müssen die jeweiligen Nummern, der Tag der Errichtung und Auflösung, die Namen und Geburtsdaten der jeweiligen Inhaber und Verfügungsberechtigten sowie die Namen und die Anschriften der abweichend wirtschaftlich Berechtigten gespeichert werden. Die Reisebank verfügte von Juli bis September 2023 über keine ordnungsgemäße Kontenabrufdatei.

Diese Vorschrift versetzt die BaFin in die Lage, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie unerlaubtes Betreiben von Bank-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungsgeschäften durch zentrale Recherchen effektiver zu bekämpfen. Auf Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden erteilt die BaFin Auskunft aus diesen Dateien.

Die BaFin kann zudem auf Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) für Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an der ein Drittstaat mit hohem Risiko oder eine in diesem Drittstaat ansässige (natürliche oder juristische) Person beteiligt ist, gegenüber einem Kreditinstitut die Einhaltung verstärkter Sorgfaltspflichten anordnen.

Nachdem die Europäische Kommission den Iran als Drittstaat mit hohem Risiko in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingestuft hatte, erließ die BaFin auf dieser Grundlage am 13. Mai 2020 eine Allgemeinverfügung. Diese verpflichtet Kreditinstitute dazu, Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit dem Iran oder mit im Iran ansässigen Personen unverzüglich schriftlich bei der BaFin anzuzeigen. Gegen diese Allgemeinverfügung hatte die Reisebank AG bis Oktober 2022 verstoßen.

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