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Wahrscheinlichkeitstafeln für die Krankenversicherung 2024 gemäß § 159 VAG

Wahrscheinlichkeitstafeln für die Krankenversicherung 2024 gemäß § 159 VAG

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Veröffentlichung enthält folgende Dateien:

PKV_Kopfschadenstatistik_2024_Profile.csv
Normierte Profile, normierte rohe Kopfschäden, Kopfschadenreihen und Bestände für alle Tafeln

PKV_Kopfschadenstatistik_2024_GKS.csv
Einjährige Grundkopfschäden aller Tafeln

PKV_Kopfschadenstatistik_2024_fSB.csv
Fiktive Selbstbehalte der Tafeln für den Ambulantbereich 

PKV_Kopfschadenstatistik_2024_PPV_Bestand.csv
PKV_Kopfschadenstatistik_2024_PPV_Leistung.csv
Leistungs- und Bestandsdaten der Pflegepflichtversicherung

PKV_Kopfschadenstatistik_2024_STORNO.csv
Storno anhand vererbter Alterungsrückstellung

PKV_Kopfschadenstatistik_2024_INDEX.csv
Auflistung der veröffentlichten Tafeln mit einigen strukturierten Angaben zum Inhalt

PKV_Kopfschadenstatistik_2024_Erlaeuterungen.xlsx
Angaben zu den verwendeten Spaltenbezeichnungen und Datengrundlagen der einzelnen Tafeln

PKV_Kopfschadenstatistik_2024_Grafiken.pdf
Grafische Darstellungen der Profile und Bestände im Vergleich mit den Veröffentlichungen der Vorjahre.

In den Tafeln für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft („S-Kosten“) sowie in den Tafeln für Tagegeldleistungen während der Mutterschutzfrist („M-Kosten“) werden Profil- und Kopfschadenwerte nur für die Alter von 15 bis 60 veröffentlicht, außerhalb dieses Intervalls erfolgt der Eintrag NA („not available“). 

Die hier veröffentlichten Wahrscheinlichkeitstafeln basieren auf von den Krankenversicherungsunternehmen gemäß § 23 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) zur Verfügung gestellten Daten zu den Versicherungsbeständen und Leistungen. Im Fall der nachträglichen Übermittlung korrigierter Daten durch ein Unternehmen aufgrund der Feststellung eines Fehlers in der ursprünglichen Datenmeldung kann keine Aktualisierung der bereits veröffentlichten Tafeln erfolgen, da eine solche zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Vergleichsrechnungen gemäß § 15 Abs. 4 S. 2 KVAV und auf die auf dieser Grundlage durchgeführten Beitragsanpassungen führen würde.

Da der den Tafeln zugrundeliegende Beobachtungszeitraum grundsätzlich jeweils drei Geschäftsjahre umfasst, kann es vorkommen, dass zwei aufeinanderfolgenden Veröffentlichungen unterschiedliche Datenstände für ein und dasselbe Beobachtungsjahr zugrunde liegen.

Im Beobachtungszeitraum wurde das Leistungsgeschehen in der privaten Krankenversicherung nach wie vor durch die Coronapandemie beeinflusst. Die hier veröffentlichte Statistik stellt die Kopfschäden anhand der tatsächlich beobachteten Leistungsausgaben dar. Eine Korrektur für beobachtete oder vermutete Effekte der Pandemie ist nicht erfolgt. Im Rahmen der Tarifkalkulation sind gegebenenfalls adäquate Modifikationen der Tafeln vorzunehmen, um den Pandemieeffekten angemessen Rechnung zu tragen. Zur Bestimmung der tatsächlichen Grundkopfschäden im Sinne von § 15 Abs. 2 KVAV sind indes die nicht modifizierten Tafeln heranzuziehen.

Kontakt: krawatte@bafin.de

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