Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Eine im ersten Quartal 2025 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass bei der Standard Chartered Bank AG die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation in Teilen der geprüften Bereiche nicht gegeben war. Betroffen waren die Prozesse der Kreditgewährung sowie die Prozesse zur Ermittlung der Risikotragfähigkeit. Das Institut verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie bei der Standard Chartered Bank AG getan.
Die Maßnahmen sind seit dem 30. November 2025 und 6. Dezember 2025 bestandskräftig.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
