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Geschäftsleiter: BaFin verwarnt Geschäftsleiter

Geschäftsleiter: BaFin verwarnt Geschäftsleiter

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Der Bescheid ist seit dem 27. Oktober 2025 bestandskräftig.

Zum Hintergrund

Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute müssen dafür sorgen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass die Institute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist.

Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst u.a. auch interne Kontrollverfahren und eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung. Insbesondere das Risikomanagement und die Organisation des Kreditgeschäftes wurden im konkreten Fall durch die BaFin beanstandet.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter dieses Instituts verwarnen. Dies geschieht auf Grundlage von § 36 Absatz 2 Satz 1 KWG.

Setzt ein Geschäftsleiter bzw. eine Geschäftsleiterin nach einer Verwarnung leichtfertig oder vorsätzlich das beanstandete Verhalten fort, kann die BaFin seine bzw. ihre Abberufung verlangen und ihm bzw. ihr die Ausübung der Tätigkeit untersagen.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.

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