Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Finanzaufsicht BaFin hat einen Sonderbeauftragten mit den Befugnissen eines Vorstandsmitglieds bei der VdW Pensionsfonds AG eingesetzt. Damit stellt sie sicher, dass die Geschäftsleitung des Pensionsfonds mit der gesetzmäßig erforderlichen Anzahl an Mitgliedern besetzt ist.
Die zugrundeliegenden Bescheide sind bestandskräftig.
Zum Hintergrund:
Grund für die Maßnahme ist ein Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern eines Pensionsfonds gemäß §§ 237 Abs. 1, 23, 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 188 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
Pensionsfonds in der Rechtsform der Aktiengesellschaft müssen jederzeit über zwei Geschäftsleiter verfügen.
Der Aufsichtsrat der VdW Pensionsfonds AG konnte im Vorfeld der Anordnung zur Einsetzung eines Sonderbeauftragten nicht gewährleisten, dass dem Pensionsfonds jederzeit zwei Geschäftsleiter vorstehen, die den Anforderungen des VAG gerecht werden. So kam es zu einer gesetzeswidrigen Unterbesetzung der Geschäftsleitung, welche durch Einsetzung eines Sonderbeauftragten mit den Befugnissen eines Geschäftsleiters beseitigt wurde.
Die Veröffentlichung der aufsichtlichen Maßnahme erfolgt nach § 319 VAG.
