Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die belk-mobil GmbH verfügte seit dem 25. Dezember 2008 über die Erlaubnis, Finanzdienstleistungen zu erbringen. Aufgrund dieser Lizenz war es dem Institut erlaubt, gewerbsmäßig oder in einem kaufmännischen Umfang das Finanzierungsleasing-Geschäft zu betreiben.
Die belk-mobil GmbH hat diverse Erlaubnisvoraussetzungen kumulativ nicht mehr erfüllt: Sie hatte nur einen Geschäftsleiter. Zudem war der Geschäftsleiter, der zugleich Alleininhaber ist, nicht zuverlässig. Das Institut hat darüber hinaus nachhaltig gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes verstoßen.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Erlaubnis sind § 35 Absatz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 KWG sowie § 35 Absatz 2 Nummer 6 KWG.
Zum Hintergrund
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) sind verpflichtet, die aufsichtsrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass ein Institut die Erlaubnisvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann sie dem Institut die erteilte Erlaubnis entziehen. Zu diesen Voraussetzungen zählen etwa das Einhalten des Vier-Augen-Prinzips auf Geschäftsleiterebene, die Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter und die Zuverlässigkeit der Inhaber bedeutender Beteiligungen. Die BaFin kann die Erlaubnis auch entziehen, wenn ein Institut nachhaltig gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen verstößt.
Auch die Veröffentlichung dieser Maßnahme erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
