Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Der Bescheid ist seit dem 30. Oktober 2025 rechtskräftig.
Zum Hintergrund:
Kreditinstitute sind Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes. Sie müssen geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu verhindern. Eine solche Pflicht ist etwa die Abgabe von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen.
Kreditinstitute müssen eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) erstatten, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang stehen könnte.
Diese Verdachtsmeldungen müssen unverzüglich abgegeben werden. Damit kann die FIU, falls erforderlich, zügig weitere Schritte einleiten, wie etwa die Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörden.
Bei systematischen Verstößen kann sich die Höhe des Bußgeldes nach dem Gesamtumsatz des Kreditinstituts richten. Dadurch kann es, wie hier, zu sehr hohen Bußgeldern kommen.
