Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In den Jahren 2020 und 2021 hatte die Bank keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um die Eigentumsrechte ihrer Kundinnen und Kunden bei Kauf- und Verkaufsorders in einem Wertpapier zu schützen, die diese am gleichen Tag erteilten. So stellte die Bank über ihre IT-Kontrollen nicht sicher, dass die Belieferung der Verkaufsorder bei nicht fristgerechter Einlieferung der gekauften Wertpapiere automatisch gesperrt wurde. Folglich fehlte ein Sicherungsmechanismus, der bei einem Wertpapierverkauf in solcher Konstellation automatisch verhinderte, dass über Bestände unbeteiligter Kundinnen und Kunden der Bank verfügt werden konnte. Der damalige Vorstand der Oldenburgische Landesbank AG hat somit seine Aufsichtspflicht verletzt.
Im Rahmen des Vertriebs verbundener Produkte hatte die Oldenburgische Landesbank AG zwischen 2020 und 2021 außerdem nicht hinreichend sichergestellt, dass die Kundinnen und Kunden vor dem Kauf von Bündelprodukten über die jeweiligen Kostenbestandteile auf Ebene der Einzelkomponenten in jedem Fall wie vorgeschrieben informiert waren. Dabei wurden unter anderem ein Investmentfonds und ein Zinsgutschein für ein Tagesgeldkonto zusammen vermittelt.
Ebenfalls zwischen 2020 und 2021 wurden die Kunden nicht gesetzeskonform über Art und Höhe der vereinnahmten Zuwendungen aufgeklärt.
Aufgrund dieser Mängel hat die BaFin Geldbußen festgesetzt.
Zum Hintergrund:
Wertpapierdienstleistungsunternehmen und ihre Beschäftigten müssen alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllen.
Schutz der Eigentumsrechte der Kunden an den für sie verwahrten Finanzinstrumenten
Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um die Eigentumsrechte der Kunden an den verwahrten Finanzinstrumenten zu schützen. Diesbezügliche Vorgaben finden sich in § 84 Abs. 4 Satz 1 WpHG und § 84 Abs. 6 Satz 1 WpHG i. V. m. § 10 Abs. 7 der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV). Beispielsweise müssen Prozesse und Vorkehrungen im Bereich der Lieferdisposition, d.h. bei der Abwicklung von Geschäften in Finanzinstrumenten so gestaltet sein, dass nicht (auch nicht zeitweilig) unberechtigt auf die Finanzinstrumente unbeteiligter Kunden aus einem Sammelbestand zugegriffen wird. Nach § 84 Abs. 6 Satz 1 WpHG i. V. m. § 10 Abs. 7 Nr. 3 WpDVerOV muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Lieferansprüche seiner Kunden überwachen und nach § 10 Abs. 7 Nr. 2 WpDVerOV sicherstellen, dass es die Wertpapiere am Erfüllungstag liefern kann. Eine durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen programmierte Kontrolle der lieferbaren Kundenbestände ist im Vorfeld der Implementierung sorgfältig zu überprüfen.
Wenn das Unternehmen eine Überprüfung zur programmierten Kontrolle der lieferbaren Kundenbestände nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vornimmt, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz.
Ex-ante Kosteninformation bei verbundenen Produkten oder Dienstleistungen
Verbundene Produkte und Dienstleistungen liegen vor, wenn diese als Gesamtpaket oder in der Form angeboten werden, dass die Erbringung der Wertpapierdienstleistungen, der anderen Dienstleistungen oder der Geschäfte über die anderen Produkte Bedingung für die Durchführung der jeweils anderen Bestandteile oder des Abschlusses der anderen Vereinbarungen ist. § 63 Abs. 9 WpHG i. V. m. BT 14.2 des Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) ist zu entnehmen, dass Kunden zum Preis und zu allen einschlägigen Kosten pro Bestandteil eines verbundenen (gebündelten oder gekoppelten) Pakets getrennt zu informieren sind.
Wenn das Unternehmen die Kundeninformation nicht in der erforderlichen Art und Weise vornimmt, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz.
Offenlegung von Zuwendungen
Das Wertpapierhandelsgesetz verbietet Wertpapierdienstleistungsunternehmen, im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen, Zuwendungen von Dritten zu empfangen oder Zuwendungen an Dritte zu gewähren. Von diesem Zuwendungsverbot macht das Gesetz gemäß § 70 Abs. 1 WpHG Ausnahmen, wenn die Zuwendung der Qualitätsverbesserung dient, sie die interessengerechte Erbringung der Dienstleistung nicht gefährdet und wenn dem Kunden dieses Vorgehen hinreichend transparenter Weise offengelegt wird.
Wenn das Unternehmen die Offenlegung der Zuwendungen nicht in der erforderlichen Art und Weise vornimmt, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Wenn das Unternehmen gegen Pflichten des WpHG verstößt, kann die BaFin dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt jeweils maximal fünf Millionen Euro oder bis zu zehn Prozent des Gesamtumsatzes.
