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Raisin Bank AG: BaFin ordnet umfassende Mängelbeseitigung in der Geldwäscheprävention an.

Raisin Bank AG: BaFin ordnet umfassende Mängelbeseitigung in der Geldwäscheprävention an.

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die BaFin hatte Mängel in der Geldwäscheprävention der Raisin Bank AG festgestellt. Diese betreffen beispielsweise die Risikoanalyse, die Risikobewertung von Kundinnen und Kunden, das EDVMonitoring und die Erfüllung der Pflichten des Geldwäschebeauftragten. Die Mängel haben erhebliche Auswirkungen auf die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch das Institut.

Am 18. Dezember 2023 ordnete die Aufsicht daher die Beseitigung der Mängel an. Die Anordnung ist seit dem 17. April 2025 bestandskräftig.

Die Raisin Bank AG musste der BaFin einen schriftlichen Maßnahmenplan vorlegen und ihr laufend über den Stand der Mängelbeseitigung berichten.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Unternehmen des Finanzsektors sind verpflichtet, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Solche kriminellen Aktivitäten können nicht nur die Reputation und Zahlungsfähigkeit einzelner Institute bedrohen, sondern auch die Integrität und Stabilität des gesamten Finanzsystems gefährden.

Die Pflichten, die Unternehmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen müssen, sind im Geldwäschegesetz (GwG) geregelt. Das Geldwäschegesetz verpflichtet die Unternehmen zum Beispiel, für Transparenz in ihren Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen zu sorgen. Sie müssen außerdem ein wirksames Risikomanagement implementieren, wozu auch die Risikoanalyse (§ 5 GwG) und interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) gehören.

Gemäß § 6 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) haben Kreditinstitute interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Kreditinstitute sollen so verhindern, dass ihre Leistungen dazu missbraucht werden, Gewinne aus Straftaten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen. Kreditinstitute haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßen zudem zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Dies hat sie bei der Raisin Bank AG getan. Grundlage hierfür ist § 51 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Geldwäschegesetz (GwG).

Die BaFin ist gesetzlich verpflichtet, Maßnahmen zu veröffentlichen, sobald diese bestandskräftig sind. Die Maßnahmen sind seit dem 17.04.2025 bestandskräftig.

Die Veröffentlichung basiert auf § 57 Absatz 1 GwG.

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