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Pittler Maschinenfabrik AG: Fehler im IFRS-Konzernabschluss

Pittler Maschinenfabrik AG: Fehler im IFRS-Konzernabschluss

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der nach internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards – IFRS) erstellte, offengelegte Konzernabschluss der Pittler Maschinenfabrik AG zum 31. Dezember 2022 sowie der zugehörige zusammengefasste Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022 fehlerhaft sind.

In dem zusammengefassten Lagebericht ermöglichte die Prognose keinen Vergleich der erwarteten Werte mit den im Geschäftsjahr 2022 erreichten Werten.

In dem Konzernabschluss waren Fehler zu folgenden Themen festzustellen: Leasingverhältnisse waren als Operating-Leasing anstatt als Finanzierung-Leasing klassifiziert. Verpflichtende Angaben zu Leasingverhältnissen sowie zu Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen wurden nicht vollständig oder nicht richtig gemacht. Die Kapitalflussrechnung enthielt unzutreffende Angaben. Rechte zum Erwerb von Maschinen wurden unzutreffender Weise als Forderungen ausgewiesen. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung eines Darlehens wurde als Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung ausgewiesen. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb weiterer Anteile eines Tochterunternehmens anfielen, wurden fälschlich nicht direkt im Eigenkapital erfasst.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung auch der Konzernbilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von unter anderem Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Stellt sie darin Fehler fest, macht sie diese ganz regelmäßig bekannt. Diese Transparenz informiert den Kapitalmarkt über wesentliche Rechnungslegungsverstöße und stärkt so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.

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