Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Eine im Jahr 2024 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war.
Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG, § 44 Absatz 1 KWG sowie des § 45c Absatz 1 KWG.
Die Anordnungen sind seit dem 23. April 2025 bestandskräftig.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Finanzdienstleistungsinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement.
Das heißt unter anderem: Institute müssen die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) und aufsichtliche Anforderungen an die IT erfüllen.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Gemäß § 44 Absatz 1 KWG kann die BaFin auch verlangen, dass das Institut der Finanzaufsicht regelmäßig zum Fortschritt der erforderlichen Mängelbeseitigung berichtet. Zudem besteht auch die Möglichkeit, einen Sonderbeauftragten (§ 45c Abs. 1 KWG) zu bestellen.
Diese drei genannten Maßnahmen hat die BaFin bei der Finoa GmbH ergriffen.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt ebenfalls nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
