Source: Deutsche Nachrichten
Die DS-GVO enthält in Art. 5 sechs Grundsätze, die der Verantwortliche gewährleisten muss:
- Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz
- Zweckbindung
- Datenminimierung
- Richtigkeit
- Speicherbegrenzung
- Integrität und Vertraulichkeit
- Rechenschaftspflicht
Nachfolgend möchten wir einen kurzen Überblick geben, was diese Grundsätze bedeuten und was der Verantwortliche zu beachten hat.
