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Sparda-Bank Hessen eG: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittelanforderungen an

Sparda-Bank Hessen eG: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittelanforderungen an

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Grund für die Maßnahme sind insbesondere Mängel mit Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Geschäfte und die Funktionsfähigkeit des Risikomanagements.

Die Sparda-Bank Hessen eG verstieß damit gegen die Vorgaben des § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG). Der Bescheid der BaFin ist bestandskräftig.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.

Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über eine funktionierende Gesamtbanksteuerung und ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses sieht sich die BaFin an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Dies hat die BaFin gegenüber der Sparda-Bank Hessen eG mit Bescheid vom 4. Oktober 2024 angeordnet. Grundlage hierfür ist § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 KWG.

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