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Stadtsparkasse Burgdorf muss ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellen

Stadtsparkasse Burgdorf muss ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellen

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Jahresabschlussprüfung hatte ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation insbesondere im Teilbereich der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse nicht voll gegeben war.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Dies hat sie bei der Stadtsparkasse Burgdorf getan.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.

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