Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Das Unternehmen hatte eine Insiderinformation nicht bekannt gegeben. Zudem hatte die Dr. Hönle AG nicht bekannt gegeben, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2020/2021 öffentlich zugänglich war.
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Zum Hintergrund:
Ad-hoc-Publizitätspflicht
Unternehmen wie die Dr. Hönle AG, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere und andere Finanzinstrumente emittieren, unterliegen der Ad-hoc-Publizitätspflicht. Sie müssen also Insiderinformationen sofort veröffentlichen. Darunter versteht man Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind, die aber den Kurs eines Finanzinstruments erheblich beeinflussen können, falls sie bekannt werden. Verankert ist die Ad-hoc-Publizitätspflicht in der MAR.
Dass Insiderinformationen sofort veröffentlicht werden, ist aus mehreren Gründen wichtig: Es soll verhindert werden, dass sich Insider mit ihrem Wissensvorsprung beim Handel mit Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten Vorteile verschaffen. Und es soll dafür gesorgt werden, dass Anlegerinnen und Anleger bei ihren Investitionsentscheidungen nicht irregeführt werden.
Wenn ein Unternehmen eine Insiderinformation nicht veröffentlicht, verstößt es gegen die MAR, konkret gegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal 2,5 Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des Gesamtumsatzes.
Finanzberichterstattungspflichten
Finanzberichte stellen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dar. Diese Informationen sind für Anlegerinnen und Anleger wichtig, um eine fundierte Investitionsentscheidung treffen zu können. Unternehmen wie die Dr. Hönle AG, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen regelmäßig diese Berichte im Unternehmensregister veröffentlichen. Sie müssen zudem bekanntmachen, wann und wo sie ihre Finanzberichte über das Unternehmensregister hinaus veröffentlichen (Hinweisbekanntmachung).
Die Hinweisbekanntmachung beim Jahresfinanzbericht ist spätestens vier Monate bzw. im Falle des Halbjahresfinanzberichts drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums und vor den Finanzberichten zu veröffentlichen.
Wenn das Unternehmen Finanzberichte und Hinweisbekanntmachungen nicht rechtzeitig oder gar nicht veröffentlicht, verstößt es gegen §§ 114 ff. WpHG. Die BaFin kann auch dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.
