Source: Deutsche Nachrichten
Stand: Montag, 2. November 2026, 18:09 Uhr
Apotheken-News: Bericht von heute
Ein Wasserschaden kann den Apothekenbetrieb gefährden, eine Übernahme die Kräfte im Versandhandel verschieben und eine Reform die Aufgaben vor Ort neu verteilen. Während neue Regeln für ausländische Berufsqualifikationen und die Versicherungsaufsicht weitere Veränderungen bringen, wachsen zugleich die Anforderungen an die pharmazeutische Versorgung. Impfkampagnen, Hinweise auf Vorhofflimmern durch Wearables und neue Studiendaten zur Eisenbehandlung in der Schwangerschaft zeigen, wie eng wirtschaftliche Absicherung, rechtliche Entscheidungen und medizinische Verantwortung inzwischen miteinander verflochten sind. Für Apotheken zählt deshalb nicht nur, was sich verändert, sondern welche Folgen daraus für Betrieb, Personal und Beratung entstehen.
Apothekenbetrieb nach Wasserschaden gefährdet, Schwammausschluss begrenzt Versicherungsleistungen, Sanierungsrisiken treffen Betreiber und Vermieter.
Ein Rohrbruch kann eine Apotheke innerhalb weniger Stunden lahmlegen. Doch die wirtschaftlich gefährlichste Überraschung kommt mitunter erst später: Der Versicherer erkennt den Leitungswasserschaden an, verweigert aber die Übernahme erheblicher Sanierungskosten, weil ein Pilzbefall unter eine Ausschlussklausel fallen soll. Dann entscheidet nicht mehr allein die Frage, woher das Wasser kam, sondern welche Schäden tatsächlich versichert sind. Für Apothekenbetreiber kann dieser Unterschied existenziell werden. Denn während Gutachter Schadensursachen untersuchen und Versicherer über einzelne Kostenpositionen streiten, müssen Arzneimittel geschützt, Betriebsräume wiederhergestellt und die Versorgung der Patienten organisiert werden.
Ein aktueller Versicherungsfall verdeutlicht den Konflikt. Nach einem Leitungswasserschaden wurde ein mikrobieller Befall festgestellt. Der Gebäudeversicherer berief sich auf einen vertraglichen Ausschluss und wollte nicht sämtliche Reparaturkosten übernehmen. Die Versicherungsnehmerin machte daraufhin rund 20.000 Euro geltend. Sie sah einen besonderen Umstand, der gegen die Ablehnung sprach. Die öffentlich zugänglichen Angaben zum konkreten Fall reichen allerdings nicht aus, um den gerichtlichen Ausgang zuverlässig wiederzugeben. Fest steht damit zunächst der Streitgegenstand: Ob eine Versicherung, die Schäden durch austretendes Leitungswasser deckt, auch für die Folgen eines dadurch begünstigten Pilzbefalls einstehen muss.
Dass ein solcher Ausschluss erhebliche Wirkung entfalten kann, zeigt ein gesondertes, inzwischen abgeschlossenes Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln. In einem Einfamilienhaus in Holzrahmenbauweise war nach einem Wasseraustritt im Badezimmer weißer Porenschwamm festgestellt worden. Die Gebäudeversicherung sah zwar grundsätzlich Schutz für Nässeschäden vor, schloss Schäden durch Schwamm jedoch ausdrücklich aus, unabhängig von mitwirkenden Ursachen. Die Eigentümerin verlangte ursprünglich 66.184,74 Euro. Das Landgericht Bonn sprach ihr lediglich 4.989,81 Euro zu. Nach einem zwischenzeitlichen Revisionsverfahren bestätigte das Oberlandesgericht Köln am 10. Februar 2026 diese Begrenzung und wies die Berufung zurück.
Das Urteil ist vor allem deshalb bedeutsam, weil es den Unterschied zwischen einem versicherten Schadensereignis und einem ausgeschlossenen Folgeschaden deutlich macht. Nach Auffassung des Gerichts war die vereinbarte Schwammausschlussklausel wirksam. Entscheidend war unter anderem, dass Schwammschäden nicht als regelmäßige, sehr häufige und kennzeichnende Folge von Leitungswasserschäden im gesamten Wohngebäudebestand nachgewiesen werden konnten. Auch die Kenntnis des Versicherers von der Holzbauweise führte für sich genommen nicht dazu, dass er sich auf den Ausschluss nicht berufen durfte.
Die Tragweite dieser Entscheidung darf jedoch nicht überdehnt werden. Sie betrifft bestimmte Versicherungsbedingungen und einen konkret festgestellten Befall durch einen holzzerstörenden Pilz. Schimmelpilzbefall und der versicherungsrechtliche Begriff des Schwammschadens sind nicht pauschal gleichzusetzen. Ebenso wenig lässt sich aus dem Urteil ableiten, dass sämtliche Feuchtigkeits- oder Sanierungskosten bei jedem Leitungswasserschaden ausgeschlossen wären. Entscheidend bleiben der Vertragswortlaut, die nachgewiesenen Ursachen und die Frage, welche einzelnen Schäden vom Ausschluss erfasst werden.
Für öffentliche Apotheken ist die rechtliche Ausgangslage häufig noch komplexer als für private Hauseigentümer. Viele Betriebe nutzen gemietete Räume. Die Gebäudeversicherung wird dann regelmäßig vom Eigentümer abgeschlossen, während der Apothekeninhaber seine Betriebseinrichtung, Warenbestände und möglicherweise das Risiko einer Betriebsunterbrechung gesondert absichert. Diese Verträge erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Eine Gebäudeversicherung ersetzt nicht automatisch beschädigte Arzneimittel; eine Inhaltsversicherung übernimmt nicht ohne Weiteres die Sanierung tragender Bauteile. Und selbst wenn Reparaturkosten gedeckt sind, folgt daraus noch kein Anspruch auf Ersatz sämtlicher Umsatzausfälle.
Die Trennung der Zuständigkeiten ist besonders wichtig, wenn der Wasserschaden mehrere Bereiche gleichzeitig betrifft. Feuchtigkeit kann sich hinter Einbauten ausbreiten, Lagerräume beeinträchtigen und technische Anlagen beschädigen. Bei Arzneimitteln muss geprüft werden, ob die vorgeschriebenen Lagerbedingungen eingehalten wurden und ob die Qualität möglicherweise beeinträchtigt ist. Äußerlich intakte Verpackungen allein bieten keine Gewähr für eine uneingeschränkte Verwendbarkeit. Gleichzeitig können Sanierungsarbeiten den Zugang zu Betriebsräumen beschränken oder hygienische Anforderungen berühren. Eine baulich abgeschlossene Reparatur bedeutet daher nicht zwangsläufig, dass die Apotheke bereits wieder unter sicheren Bedingungen betrieben werden kann.
Daraus ergibt sich ein eigenständiges Betriebsunterbrechungsrisiko. Personal, Miete und weitere laufende Verpflichtungen können fortbestehen, obwohl Teile des Betriebs nicht nutzbar sind. Ob eine Versicherung entgangenen Ertrag, fortlaufende Kosten oder notwendige Mehrkosten übernimmt, hängt von den vereinbarten Bedingungen und dem auslösenden Schaden ab. Insbesondere kann eine Betriebsunterbrechungsdeckung daran anknüpfen, dass ein versicherter Sachschaden vorliegt. Wird der maßgebliche Folgeschaden wirksam ausgeschlossen, kann sich dies deshalb auch auf die wirtschaftliche Absicherung einer Schließung auswirken. Eine pauschale Zusage lässt sich daraus weder zugunsten noch zulasten des Betreibers ableiten.
Apothekeninhaber sollten im Schadenfall deshalb frühzeitig zwischen vier Fragen unterscheiden: Was hat den Wasseraustritt verursacht? Welche Bauteile, Einrichtungen und Waren wurden dadurch beschädigt? Welche Versicherung ist für die jeweilige Position zuständig? Und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor der Betrieb wieder aufgenommen werden kann? Für die Regulierung sind aussagekräftige Fotos, Feuchtigkeitsmessungen, fachkundige Feststellungen und eine nachvollziehbare Zuordnung der Sanierungskosten wesentlich. Ebenso müssen die vertraglichen Anzeige- und Mitwirkungspflichten berücksichtigt werden. Notwendige Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und die Abstimmung mit den zuständigen Beteiligten sollten ohne vermeidbare Verzögerung erfolgen.
Bei gemieteten Apothekenräumen kommt die mietrechtliche Ebene hinzu. Der Vermieter hat grundsätzlich Pflichten zur Erhaltung der Mietsache. Welche Ansprüche bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Nutzbarkeit bestehen, richtet sich jedoch nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem konkreten Mietvertrag. Daraus entsteht nicht automatisch ein unmittelbarer Anspruch des Mieters gegen den Gebäudeversicherer des Eigentümers. Wer sich allein darauf verlässt, dass der Vermieter ausreichend versichert sei, kann deshalb wesentliche betriebliche Risiken übersehen.
Auch die Vorsorge beginnt vor dem ersten Schaden. Für Apotheken ist nicht nur die Versicherungssumme relevant, sondern ebenso die Frage, welche Ausschlüsse für Feuchtigkeit, Schimmel, Schwamm und daraus folgende Sanierungsarbeiten gelten. Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung sollte geprüft werden, welche Schadensereignisse den Schutz auslösen, wie lange Leistungen erbracht werden und welche fortlaufenden Kosten oder Mehrkosten erfasst sind. Ein betrieblicher Notfallplan muss darüber hinaus klären, wie Arzneimittelbestände gesichert, Lieferungen organisiert, Mitarbeitende informiert und erforderliche Entscheidungen zur sicheren Betriebsfortführung getroffen werden.
Der Versicherungsstreit um rund 20.000 Euro macht damit ein Grundproblem sichtbar, das weit über den Einzelfall hinausreicht. Der Nachweis eines Leitungswasserschadens beantwortet noch nicht die Frage nach der vollständigen Entschädigung. Das Kölner Urteil zeigt, wie weit ein wirksamer Schwammausschluss reichen kann; die besondere Verantwortung einer Apotheke zeigt zugleich, weshalb die Folgen nicht bei den Baukosten enden. Für Betreiber ist letztlich entscheidend, ob Versicherungsschutz, vertragliche Zuständigkeiten und betriebliche Vorsorge zusammenpassen. Denn die teuerste Lücke kann dort entstehen, wo das Gebäude wieder repariert wird, die Apotheke aber noch immer nicht versorgungsfähig ist.
Sanicare-Marken gehen an Besamex, Düvel führt den Versandauftritt fort, Insolvenz zeigt die Grenzen großer Versandmodelle.
Sanicare bleibt als bekannte Versandapothekenmarke erhalten, obwohl die bisherige Betreibergruppe wirtschaftlich gescheitert ist. Apotheker Dirk Düvel, der hinter Besamex und mehreren Vor-Ort-Apotheken steht, hat die Nutzung der Marken- und Domainrechte von Sanicare, Aliva und Homöopathiefuchs übernommen. Damit erhält der Versandauftritt eine neue Perspektive, während die insolvenzrechtliche Neuordnung des bisherigen Geschäfts noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Der Fall zeigt eine Entwicklung, die für den gesamten deutschen Apothekenmarkt Bedeutung hat: Eine Versandapotheke kann über große Reichweite und einen etablierten Namen verfügen und dennoch wirtschaftlich unter Druck geraten. Die Marke bleibt attraktiv, auch wenn das bisherige Geschäftsmodell nicht mehr tragfähig ist.
Die Übernahme wurde am 2. November 2026 bekannt gegeben. Über den Kaufpreis und die Einzelheiten der Vereinbarung wurde Stillschweigen vereinbart. Nach Angaben der mit dem Insolvenzverfahren befassten Kanzlei hatte es rund zehn Interessenten gegeben. Dass sich mehrere potenzielle Käufer für Sanicare interessierten, unterstreicht den Wert einer etablierten Versandmarke. Die Übertragung von Marken- und Domainrechten bedeutet allerdings nicht automatisch, dass sämtliche Vermögenswerte, Schulden, Verträge und Beschäftigungsverhältnisse der bisherigen Betreibergesellschaft übernommen werden. Für die wirtschaftliche Bewertung muss deshalb zwischen der Fortführung des bekannten Namens und der Zukunft der insolventen Unternehmensstruktur unterschieden werden.
Der neue Betreiber ist inzwischen auch im öffentlichen Auftritt erkennbar. Im Impressum von Sanicare wird die Firma „wir leben – Apotheken Inh. D. Düvel e.K.“ mit Dirk Düvel als Inhaber genannt. Als Standort erscheint Marschacht in Niedersachsen; als zuständige Aufsichtsbehörde wird die Apothekerkammer Niedersachsen aufgeführt. Auch Besamex tritt unter derselben angegebenen Inhaberschaft auf. Damit wird die Verbindung zwischen beiden Versandangeboten unmittelbar sichtbar. Die öffentlich ausgewiesene Betreiberzuordnung beantwortet jedoch nicht jede Frage nach dem Umfang der übertragenen Rechte oder den Einzelheiten der apothekenrechtlichen Genehmigungen. Diese sind von der bloßen Verwendung eines Markennamens zu unterscheiden.
Die technische Integration hatte bereits spürbare Folgen. Der Sanicare-Webshop war zwischenzeitlich mehrere Tage nicht erreichbar, sodass Kunden keine Bestellungen aufgeben konnten. Die Unterbrechung verdeutlicht, dass ein Betreiberwechsel im Arzneimittelversand nicht mit der Übertragung einer Internetadresse erledigt ist. Bestellprozesse, technische Systeme, pharmazeutische Abläufe und Kundenkommunikation müssen zuverlässig ineinandergreifen. Gerade bei Arzneimitteln können technische Ausfälle die Versorgung unmittelbar berühren. Für dringende Bestellungen bleiben örtliche Apotheken und der Apothekennotdienst wichtige Anlaufstellen. Die erfolgreiche Wiederaufnahme eines Onlineangebots lässt sich deshalb nicht allein daran messen, ob die Website wieder erreichbar ist.
Die wirtschaftliche Krise der bisherigen Sanicare-Gruppe hatte erhebliche Ausmaße. Die BS-Apotheken OHG beantragte im Juli 2026 ein Insolvenzverfahren in vorläufiger Eigenverwaltung. Als Belastungen wurden rückläufige Umsätze, hohe Investitionen und eine kostenintensive Unternehmensstruktur beschrieben. Die Verbindlichkeiten wurden mit rund 14 Millionen Euro beziffert. Für die bisherige Gruppe waren insgesamt 225 Beschäftigte genannt worden, darunter 70 pharmazeutische Fachkräfte. Hinzu kam eine berichtete Kundenbasis von rund 1,6 Millionen Personen. Diese Größenordnungen zeigen, dass nicht ein unbedeutender Versandshop in Schwierigkeiten geraten war, sondern ein etabliertes Unternehmen mit beträchtlicher organisatorischer und personeller Infrastruktur.
Die Zahlen müssen dennoch richtig eingeordnet werden. Angaben zur gesamten Unternehmensgruppe sind nicht automatisch mit denen der unmittelbar insolventen Betreibergesellschaft identisch. Ebenso wenig bedeutet eine Kundenbasis von 1,6 Millionen Personen, dass sämtliche Kundenverträge oder personenbezogenen Daten auf den neuen Betreiber übergegangen sind. Bei einem Wechsel der rechtlichen Verantwortlichkeit müssen die Voraussetzungen für die weitere Nutzung von Kundendaten und die Fortführung bestehender Vertragsbeziehungen gesondert berücksichtigt werden. Für Kunden ist entscheidend, dass sie erkennen können, welche Apotheke ihre Bestellung bearbeitet, wer für die Arzneimittelabgabe verantwortlich ist und an wen sie sich bei pharmazeutischen Fragen wenden können.
Auch die insolvenzrechtliche Abwicklung ist von der Bekanntgabe der Übernahme zu unterscheiden. Noch am Vormittag des 2. November wurde berichtet, dass die Zustimmung des Gläubigerausschusses zur geplanten Transaktion ausstehe. Später wurde Düvel als Erwerber der Marken- und Domainrechte vorgestellt. Die öffentliche Bekanntgabe und die bereits erkennbare technische Umstellung dokumentieren die praktische Neuordnung. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass das Insolvenzverfahren gegen die bisherige Gesellschaft beendet ist. Nicht veröffentlichte Vertragsbedingungen, erforderliche Zustimmungen und die weitere Abwicklung bleiben eigenständige rechtliche Vorgänge.
Für die beiden stationären Apotheken in Bad Laer wurde eine andere Lösung beschrieben. Sie sollen weiterhin von Christoph Bertram und Heinrich Meyer geführt werden. Damit wird die Zukunft der örtlichen Apotheken von der Fortführung der Versandmarken getrennt. Diese Unterscheidung ist für die Apothekenlandschaft wesentlich. Die Insolvenz einer Gesellschaft, die Übertragung digitaler Markenrechte und der Betrieb einzelner öffentlicher Apotheken können unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Wege nehmen. Ein bekannter gemeinsamer Unternehmensauftritt bedeutet nicht, dass alle Standorte und Geschäftsbereiche dieselbe Zukunft haben müssen.
Düvel bringt mit Besamex eine bereits bestehende Versandstruktur in die Neuordnung ein. Das Unternehmen ist historisch mit dem Medico-Lab-Umfeld und der Familie Berning verbunden. Neben dem Versandgeschäft bestehen Vor-Ort-Apotheken und organisatorische Erfahrungen mit Logistik, digitalen Bestellprozessen und pharmazeutischer Versorgung. Diese Voraussetzungen können eine Integration erleichtern, weil auf vorhandene Infrastruktur zurückgegriffen werden kann. Ob sich daraus tatsächlich wirtschaftliche Vorteile ergeben, wird jedoch erst die weitere Entwicklung zeigen. Die Nutzung gemeinsamer Strukturen ist noch kein Nachweis dafür, dass Kosten dauerhaft sinken oder die Ertragslage stabil wird.
Gerade darin liegt die größere Bedeutung der Sanicare-Übernahme. Der Versandhandel verlangt hohe Investitionen in technische Systeme, Lagerhaltung, Versandabwicklung, Kundenservice und Sichtbarkeit im Wettbewerb. Große Kundenbestände können diese Aufwendungen wirtschaftlich tragen, wenn Bestellvolumen, Kosten und Erlöse in einem tragfähigen Verhältnis stehen. Bleiben erwartete Umsätze aus oder steigen die laufenden Belastungen stärker als geplant, kann Reichweite allein die wirtschaftliche Stabilität nicht sichern. Die Sanicare-Insolvenz macht deutlich, dass ein bekannter Markenname kein Schutz vor unternehmerischen Fehlentwicklungen ist.
Gleichzeitig zeigt die Übernahme, dass wirtschaftlich gescheiterte Versandmodelle nicht zwangsläufig vollständig vom Markt verschwinden. Ihre Marken, Domains und etablierten Kundenkontakte können für andere Anbieter weiterhin interessant sein. Dadurch kann sich die Konzentration im Versandhandel beschleunigen: Nicht jeder insolvente Marktteilnehmer wird als eigenständiges Unternehmen gerettet, wohl aber können einzelne wertvolle Bestandteile in größere bestehende Strukturen übergehen. Für unabhängige Apothekeninhaber ist diese Entwicklung relevant, weil sie die Wettbewerbsbedingungen verändert und die Bedeutung wirtschaftlich belastbarer Organisationsformen unterstreicht.
Die besondere Stärke öffentlicher Vor-Ort-Apotheken liegt weiterhin in der unmittelbaren Arzneimittelversorgung, persönlichen Beratung und pharmazeutischen Betreuung. Diese Leistungen stehen nicht grundsätzlich im Gegensatz zu digitalen Angeboten. Die Verbindung stationärer Apotheken mit Versandstrukturen zeigt vielmehr, dass unterschiedliche Versorgungswege miteinander kombiniert werden können. Entscheidend bleibt, dass die pharmazeutische Verantwortung klar zugeordnet ist und wirtschaftliche Konstruktionen die rechtlichen Anforderungen des Apothekenbetriebs nicht verdrängen. Größe und digitale Reichweite sind dabei Mittel zum Zweck, aber kein eigenständiger Beleg für bessere Versorgung.
Sanicare erhält somit einen neuen Versandauftritt unter Düvels Verantwortung, während die Folgen der bisherigen Insolvenz weiter aufgearbeitet werden müssen. Die Markenrechte sind Gegenstand der bekannt gegebenen Vereinbarung, die Betreiberangaben wurden angepasst, und die stationären Apotheken in Bad Laer sollen getrennt davon fortgeführt werden. Offen bleiben die langfristige wirtschaftliche Entwicklung und einzelne nicht veröffentlichte rechtliche Details. Für den Apothekenmarkt bleibt eine klare Erkenntnis: Eine starke Marke kann eine Insolvenz überstehen, aber sie kann wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht ersetzen. Ob Sanicare unter dem Dach von Besamex dauerhaft erfolgreich wird, entscheidet sich nicht mit der Übernahme, sondern im täglichen Betrieb.
Ausländische Apotheker kommen schneller zur Kenntnisprüfung, neue Anerkennungsregeln verkürzen den Verfahrensweg, Prüfungskapazitäten entscheiden über Entlastung der Apotheken.
Deutschland vereinfacht seit dem 1. November 2026 die Anerkennung pharmazeutischer Berufsqualifikationen aus Drittstaaten. Ausländisch ausgebildete Apothekerinnen und Apotheker können ihre fachliche Eignung nun grundsätzlich unmittelbar durch eine staatliche Kenntnisprüfung nachweisen, statt zunächst eine umfangreiche Gleichwertigkeitsprüfung ihrer Ausbildungsunterlagen durchlaufen zu müssen. Für Apotheken, die dringend pharmazeutisches Personal suchen, ist das eine wichtige Veränderung. Doch die Reform löst den Fachkräftemangel nicht automatisch. Entscheidend wird sein, ob die zuständigen Landesbehörden ausreichend Prüfungstermine anbieten und aus dem vereinfachten Verfahren tatsächlich ein schnellerer Berufseinstieg entsteht.
Die Neuregelung beruht auf dem Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22. Juli 2026. Es wurde am 28. Juli verkündet und trat in wesentlichen Teilen am 1. November in Kraft. Ergänzend regelt eine Verordnung vom 27. Oktober 2026 die praktische Durchführung der Anerkennungsprüfungen. Betroffen sind neben Apothekern auch Ärzte, Zahnärzte und weitere Gesundheitsberufe. Ziel ist es, bürokratische Hindernisse abzubauen, Verfahren besser zu vereinheitlichen und qualifizierte Fachkräfte schneller in die Versorgung einzubinden.
Der entscheidende Unterschied zum bisherigen Verfahren liegt im Weg zum Nachweis der beruflichen Qualifikation. Bislang mussten die zuständigen Behörden bei Drittstaatenabschlüssen grundsätzlich zunächst prüfen, ob die ausländische Ausbildung mit der deutschen pharmazeutischen Ausbildung gleichwertig war. Dafür waren Ausbildungsnachweise, Studieninhalte und weitere Dokumente auszuwerten. Gerade bei schwer vergleichbaren Studiengängen oder unvollständigen Unterlagen konnte dieser Schritt viel Zeit beanspruchen. Nun wird die direkte Kenntnisprüfung zum Regelfall. Antragsteller müssen damit nicht mehr zwingend auf eine umfassende individuelle Gleichwertigkeitsbewertung warten, bevor sie ihre fachlichen Kenntnisse in einer Prüfung nachweisen können.
Die bisherige Gleichwertigkeitsprüfung bleibt als Wahlmöglichkeit bestehen. Wer diesen Weg nutzen möchte, muss sich innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung dafür entscheiden. Die Entscheidung ist für das laufende Approbationsverfahren bindend. Wird die Gleichwertigkeit der Ausbildung festgestellt und sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann die Approbation auf dieser Grundlage erteilt werden. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, muss die erforderliche fachliche Eignung grundsätzlich durch eine Kenntnisprüfung nachgewiesen werden. Für Bewerber bedeutet das eine neue Entscheidung gleich zu Beginn des Verfahrens: Ist eine gut dokumentierte Ausbildung leichter über die Gleichwertigkeit nachzuweisen, oder bietet die direkte Prüfung den zweckmäßigeren Weg?
Die Kenntnisprüfung ist keine formale Abkürzung ohne fachliche Anforderungen. Sie findet als mündliche staatliche Prüfung in deutscher Sprache vor einer bestellten Prüfungskommission statt. Für jeden Prüfling sind mindestens 30 und höchstens 60 Minuten vorgesehen. Inhaltlich stehen insbesondere die pharmazeutische Praxis, spezielle Rechtsgebiete für Apotheker und weitere festgelegte Prüfungsfächer im Mittelpunkt. Erwartet werden Kenntnisse über Arzneimittel, ihre Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie die Fähigkeit, dieses Wissen in einer sicheren, verständlichen Beratung anzuwenden. Damit bleibt die fachliche Berufsbefähigung der Maßstab für den Zugang zur Approbation.
Auch für die Organisation gelten konkrete Vorgaben. Die Länder müssen sicherstellen, dass Antragsteller die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten ablegen können. Bei der direkten Kenntnisprüfung beginnt diese Frist grundsätzlich mit der Antragstellung; beim Weg über die Gleichwertigkeitsprüfung richtet sie sich nach der maßgeblichen behördlichen Entscheidung. Die Prüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Wer nicht besteht, darf sie zweimal wiederholen. Diese Vorgaben schaffen einen verbindlicheren Rahmen für die Planung. Sie garantieren jedoch nicht, dass jede Approbation innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen wird. Zwischen Prüfungstermin, Prüfungsergebnis und endgültiger Berufszulassung können weitere Verfahrensschritte liegen.
Die neuen Regelungen gelten für den direkten Prüfungsweg grundsätzlich bei Approbationsanträgen, die ab dem 1. November 2026 gestellt werden. Bereits laufende Verfahren werden nicht allein durch das Inkrafttreten automatisch auf das neue System umgestellt. Für Bewerber ist deshalb nicht nur die Herkunft ihres Abschlusses entscheidend, sondern auch der Zeitpunkt der Antragstellung. Ebenso wichtig bleibt die Abgrenzung zu Berufsqualifikationen aus der Europäischen Union und weiteren Staaten mit entsprechenden Anerkennungsregelungen. Für diese gelten grundsätzlich andere Voraussetzungen. Die direkte Kenntnisprüfung ist somit kein einheitliches Pflichtverfahren für sämtliche ausländisch ausgebildeten Apotheker.
Die Reform trifft auf eine deutlich gestiegene Nachfrage nach beruflicher Anerkennung. Nach der amtlichen Statistik wurden 2025 in Deutschland insgesamt rund 102.900 Anerkennungsverfahren für ausländische Berufsqualifikationen bearbeitet. Darunter waren etwa 76.200 neue Anträge. Diese Zahlen beziehen sich auf zahlreiche Berufe und dürfen nicht mit den Anträgen von Apothekerinnen und Apothekern gleichgesetzt werden. Für den Apothekerberuf weist die Auswertung des Bundesinstituts für Berufsbildung gegenüber 2024 allerdings einen Anstieg der Antragszahlen um 42 Prozent aus. Das zeigt ein wachsendes Interesse an der Anerkennung pharmazeutischer Qualifikationen, belegt aber noch nicht, wie viele Bewerber künftig durch das neue Prüfungsverfahren schneller eine Approbation erhalten.
Für Apothekeninhaber ist vor allem die bessere Planbarkeit wichtig. Wer eine pharmazeutische Fachkraft aus einem Drittstaat einstellen möchte, muss bislang häufig mit schwer kalkulierbaren Anerkennungszeiten rechnen. Die direkte Kenntnisprüfung kann den Ablauf übersichtlicher machen, weil frühzeitig feststeht, welcher fachliche Nachweis erforderlich ist. Ein erfolgreicher Prüfungsabschluss bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die betreffende Person sofort uneingeschränkt als Apotheker tätig werden darf. Zusätzlich müssen die weiteren Voraussetzungen für die Approbation erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, die gesundheitliche Eignung und die persönliche Zuverlässigkeit.
Für die praktische Personalplanung bleibt deshalb der Unterschied zwischen einem laufenden Anerkennungsverfahren und einer erteilten Berufszulassung entscheidend. Eine Apotheke kann eine Bewerberin oder einen Bewerber bereits kennenlernen, auf den Berufseinstieg vorbereiten und die spätere Einarbeitung planen. Sie darf jedoch nicht allein aus einem gestellten Antrag oder einem vorgesehenen Prüfungstermin auf eine uneingeschränkte Berufsausübungsberechtigung schließen. Ob und in welchem Umfang eine Tätigkeit vor Erteilung der Approbation möglich ist, hängt von einer gegebenenfalls gesondert erteilten Berufserlaubnis und deren Bedingungen ab. Die pharmazeutische Verantwortung muss währenddessen jederzeit rechtlich eindeutig geregelt bleiben.
Auch nach erfolgreicher Anerkennung ist die Integration in den Apothekenalltag nicht abgeschlossen. Ausländisch ausgebildete Apotheker bringen fachliche Qualifikationen und häufig Berufserfahrung mit, müssen sich aber mit den Besonderheiten des deutschen Apothekenbetriebs vertraut machen. Dazu zählen Abgabevorschriften, Dokumentationspflichten, Rezeptprüfung, Arzneimittelberatung und die Zusammenarbeit mit Arztpraxen und Krankenkassen. Eine strukturierte Einarbeitung kann dazu beitragen, vorhandene Kompetenzen schneller einzusetzen und gleichzeitig die Sicherheit der Versorgung zu gewährleisten. Für Betriebe ist es daher sinnvoll, die Anerkennung nicht isoliert als Verwaltungsverfahren, sondern als Teil einer längerfristigen Personalentwicklung zu betrachten.
Die größte Unsicherheit liegt in der Umsetzung durch die Länder. Wenn die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung seltener erforderlich wird, können Behörden entlastet werden. Gleichzeitig dürfte die Nachfrage nach Kenntnisprüfungen steigen. Dafür werden ausreichend qualifizierte Prüfer, geeignete Termine und funktionierende Verwaltungsabläufe benötigt. Entstehen dort neue Wartezeiten, verlagert sich der Engpass lediglich innerhalb des Verfahrens. Die gesetzliche Sechsmonatsvorgabe ist deshalb nicht nur eine Orientierung für Bewerber, sondern auch ein Maßstab dafür, ob die organisatorischen Voraussetzungen der Reform tatsächlich geschaffen werden.
Für die Arzneimittelversorgung eröffnet die Neuregelung eine Chance, aber noch keinen messbaren Erfolg. Der direkte Prüfungsweg kann qualifizierten Apothekerinnen und Apothekern aus Drittstaaten einen klareren Zugang zum deutschen Berufssystem ermöglichen. Die steigenden Anerkennungsanträge zeigen, dass dieses Potenzial vorhanden ist. Ob es in den Apotheken ankommt, entscheidet sich jedoch an einer anderen Zahl: Wie viele Bewerber erhalten künftig innerhalb eines verlässlich planbaren Zeitraums ihre Approbation und nehmen anschließend tatsächlich eine pharmazeutische Tätigkeit auf? Erst daran wird sich messen lassen, ob die Reform nicht nur Verwaltungsverfahren verkürzt, sondern auch die Versorgung stärkt.
Weitere Information unter: Apotheken-Nachrichten: Reform, Sanicare, Impfen und Studien | ApoRisk News
