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Apotheken-Nachrichten von heute zeigen steigende Kosten, eröffnen neue Versorgungswege, beleuchten politische Grenzen

Apotheken-Nachrichten von heute zeigen steigende Kosten, eröffnen neue Versorgungswege, beleuchten politische Grenzen

Source: Deutsche Nachrichten
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Stand: Freitag, 30. Oktober 2026, 17:58 Uhr

Apotheken-News: Bericht von heute

Die Nachrichten dieser Ausgabe reichen von teureren Autoreparaturen und rechtlichen Risiken bei Pflegekosten bis zur schleppenden Nutzung der elektronischen Patientenakte. Neue Gebührenmodelle, strittige Steuerregeln und ein Apothekenbesuch in Osnabrück zeigen, wie eng Versorgung, Finanzierung und Regulierung zusammenhängen. Ergänzt wird der Überblick durch die Beratung zu veganer Ernährung und den bewussten Umgang mit Wut.

Steigende Reparaturkosten, knappe Versicherungsmargen, wachsender Preisdruck auf Autofahrer

Ein beschädigter Kotflügel, ein defekter Scheinwerfer oder ein Auffahrunfall können für Kfz-Versicherer inzwischen erheblich teurer werden als noch vor wenigen Jahren. Nicht unbedingt, weil mehr Unfälle passieren, sondern weil die Reparatur eines einzelnen Schadens zunehmend ins Geld geht. Ersatzteile, Werkstattstunden und die technische Ausstattung moderner Fahrzeuge treiben die Rechnungen nach oben. Für Versicherer entsteht daraus ein Problem, das sich nicht allein durch höhere Beiträge lösen lässt: Sie müssen steigende Schadenkosten finanzieren und zugleich im Wettbewerb um preisbewusste Kunden bestehen.

Wie eng dieser Spielraum geworden ist, zeigen die Prognosen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) für 2026. Der Verband erwartet Schadenaufwendungen von rund 35 Milliarden Euro, mehr als zehn Prozent über dem Vorjahresniveau. Die Beitragseinnahmen sollen dagegen um etwa sieben Prozent auf rund 41 Milliarden Euro steigen. Die sogenannte Schaden-Kosten-Quote dürfte nach der Prognose bei 99 Prozent liegen, nachdem sie für 2025 mit 96 Prozent angegeben wird. Damit würden rechnerisch von 100 Euro Beitragseinnahmen etwa 99 Euro für Schäden und den laufenden Versicherungsbetrieb benötigt. Das ist keine Aussage über den Gewinn jedes einzelnen Unternehmens, macht aber deutlich, wie wenig Spielraum dem Geschäft im Branchendurchschnitt verbleiben könnte.

Der Kostenschub beginnt häufig lange vor der eigentlichen Werkstattrechnung. Moderne Fahrzeuge sind mit Sensoren, Kameras, Assistenzsystemen und komplexen Beleuchtungseinheiten ausgestattet. Schon ein äußerlich begrenzter Schaden kann deshalb zusätzliche Prüfungen, Kalibrierungen oder den Austausch kostspieliger Bauteile erforderlich machen. Hinzu kommen höhere Lohnkosten und Ersatzteilpreise. Die technische Entwicklung verbessert in vielen Bereichen Sicherheit und Komfort, macht die Instandsetzung aber nicht automatisch günstiger. Für die Versicherer zählt am Ende, welcher Betrag für einen regulierten Schaden tatsächlich anfällt.

Die Größenordnung lässt sich an der Entwicklung durchschnittlicher Pkw-Sachschäden ablesen. Nach den vom GDV genannten Werten liegt ein solcher Schaden inzwischen bei rund 4.600 Euro und damit etwa 70 Prozent über dem Niveau von 2017. Im selben längerfristigen Vergleich stiegen die Werkstattstundensätze um rund 62 Prozent und die Ersatzteilpreise um etwa 60 Prozent. Der allgemeine Verbraucherpreisindex legte dagegen um rund 26 Prozent zu. Diese Unterschiede zeigen, weshalb die Kostenentwicklung in der Kfz-Versicherung nicht einfach mit der allgemeinen Inflation gleichgesetzt werden kann. Sie wird maßgeblich durch einen eigenen Reparaturmarkt bestimmt.

Auch zuletzt hat sich diese Entwicklung fortgesetzt. Für 2025 werden Steigerungen der Werkstattstundensätze um 7,5 Prozent und der Ersatzteilpreise um 5,6 Prozent genannt. Solche Zuwächse wirken auf Versicherungsbilanzen nicht nur bei großen Unfällen. Sie verteuern auch alltägliche Schäden, die früher mit vergleichsweise überschaubarem Aufwand behoben werden konnten. Je häufiger ein Versicherer für einen ähnlichen Schaden höhere Rechnungen begleichen muss, desto stärker wächst der Druck auf seine Kalkulation. Dabei können regionale Werkstattpreise, Fahrzeugmodelle und die Art der Beschädigung erhebliche Unterschiede verursachen.

Besonders deutlich wird die Komplexität bei Elektroautos. Nach den angeführten Branchendaten liegen die Werkstattstundensätze für Arbeiten an Elektrofahrzeugen ungefähr 15 Prozent über denen vergleichbarer Verbrenner. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder Schaden an einem Elektroauto entsprechend teurer ausfällt. Entscheidend sind der konkrete Reparaturbedarf, die betroffenen Komponenten und die erforderlichen Arbeitsschritte. Für die Versicherer erschwert die zunehmende Vielfalt der Antriebe und Fahrzeugtechnik dennoch die Schadenkalkulation. Ein einheitlicher Preisaufschlag für sämtliche Fahrzeuge lässt sich daraus nicht ableiten.

Die Preisentwicklung betrifft zudem mehrere Akteure mit unterschiedlichen Interessen. Werkstätten müssen qualifiziertes Personal bezahlen, in Diagnosegeräte investieren und mit komplexeren Reparaturverfahren umgehen. Ersatzteilhersteller und Fahrzeugproduzenten bestimmen durch Konstruktion, Teileverfügbarkeit und Preisgestaltung mit, wie aufwendig eine Instandsetzung wird. Versicherer wiederum versuchen, Schadenkosten über Reparaturnetze, Kalkulationsverfahren und Vertragsbedingungen zu begrenzen. Welche Maßnahmen tatsächlich Kosten sparen, hängt vom jeweiligen Schaden ab. Pauschale Schuldzuweisungen an eine einzelne Marktseite würden die Ursachen verkürzen.

Für Autofahrer kommt eine weitere Spannung hinzu: Während Reparaturkosten seit 2017 wesentlich stärker gestiegen sind als die allgemeinen Verbraucherpreise, legten die durchschnittlichen Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung im genannten Vergleich um rund 18 Prozent zu. Diese Größen sind nicht unmittelbar deckungsgleich, weil Beiträge auch von Schadenhäufigkeit, Vertragsstruktur, Wettbewerb und weiteren Kalkulationsfaktoren abhängen. Der Abstand erklärt aber, weshalb Versicherer zunehmend versuchen, höhere Schadenaufwendungen in ihre Tarife einzupreisen. Ob und in welchem Umfang das bei einem einzelnen Vertrag geschieht, ist damit noch nicht entschieden.

Denn der Versicherungsmarkt reagiert nicht einheitlich. Trotz steigender Kosten können einzelne Anbieter für 2026 günstigere Angebote machen, etwa um Kunden zu gewinnen oder bestimmte Risiken anders zu bewerten. Ein allgemeiner Kostentrend bedeutet deshalb weder eine identische Beitragserhöhung für alle Versicherten noch zwangsläufig einen höheren Preis bei jedem Vertragswechsel. Für Verbraucher bleiben die konkreten Tarifmerkmale entscheidend: Selbstbeteiligung, Deckungsumfang, Werkstattbindung, jährliche Fahrleistung und die persönliche Schadenhistorie können den Beitrag erheblich beeinflussen. Ein niedrigerer Preis ist nur dann ein Vorteil, wenn die vereinbarten Leistungen weiterhin zum eigenen Bedarf passen.

Die GDV-Zahlen für 2026 sind außerdem eine Prognose, keine abgeschlossene Jahresbilanz. Wie hoch die tatsächlichen Schadenaufwendungen ausfallen, hängt unter anderem von der weiteren Reparaturkostenentwicklung, der Schadenhäufigkeit und größeren Wetterereignissen ab. Auch die Beitragseinnahmen können von den Erwartungen abweichen. Die prognostizierte Schaden-Kosten-Quote von 99 Prozent beschreibt daher eine mögliche Entwicklung unter den zugrunde gelegten Annahmen. Sie darf weder als feststehendes Jahresergebnis noch als Beweis für die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Versicherers verstanden werden.

Die eigentliche Herausforderung reicht über die nächste Beitragsrunde hinaus. Solange Fahrzeuge bei Beschädigungen immer aufwendiger zu reparieren sind, können höhere Versicherungsprämien den Kostendruck zwar zwischenzeitlich auffangen, seine Ursachen aber nicht beseitigen. Für die Branche wird damit zunehmend entscheidend, ob sich Reparaturen wirtschaftlicher organisieren lassen, ohne Sicherheit und Qualität zu beeinträchtigen. Für Autofahrer stellt sich dieselbe Entwicklung aus einer anderen Perspektive dar: Nicht allein der Versicherungsvertrag wird teurer kalkuliert, sondern die finanziellen Folgen eines Schadens verändern sich. Wie dauerhaft sich dieser Trend in den Beiträgen niederschlägt, entscheidet sich deshalb nicht nur im Tarifwettbewerb, sondern auch in den Werkstätten und bei der Reparierbarkeit der Fahrzeuge.

 Pflegeheimkosten, Schenkungsrückforderung und Verjährung: Warum die 100.000-Euro-Grenze nicht alle Angehörigen schützt

Wer für die Pflege seiner Eltern finanziell aufkommen muss, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auf die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt berufen. Doch diese Entlastung schützt nicht automatisch vor der Rückforderung früherer Schenkungen. Gerade wenn Eltern Jahre vor einem Heimaufenthalt Geld oder Immobilien auf ihre Kinder übertragen haben, kann eine eigenständige rechtliche Verpflichtung entstehen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2026 zur Verjährung solcher Rückforderungsansprüche rückt dabei eine Frage in den Mittelpunkt, die für Familien und Sozialhilfeträger erhebliche Folgen haben kann: Wann beginnt die Frist, innerhalb derer ein Anspruch noch durchgesetzt werden kann?

Die finanzielle Ausgangslage verschärft sich durch steigende Pflegeheimkosten. Nach der Auswertung des Verbands der Ersatzkassen lag die durchschnittliche monatliche Eigenbeteiligung im ersten Aufenthaltsjahr zum 1. Juli 2026 bei rund 3.364 Euro. Dieser Betrag umfasst mehrere Bestandteile der Heimkosten und ist ein bundesweiter Durchschnitt. Die tatsächliche Belastung unterscheidet sich je nach Einrichtung, Bundesland und Aufenthaltsdauer. Für Pflegebedürftige, deren Rente und sonstige Mittel nicht ausreichen, kann deshalb Hilfe zur Pflege erforderlich werden. Sobald der Sozialhilfeträger Leistungen übernimmt, stellt sich die Frage, ob noch andere rechtlich durchsetzbare Ansprüche bestehen, die zur Finanzierung herangezogen werden können.

Für erwachsene Kinder gilt beim sozialhilferechtlichen Rückgriff auf Elternunterhalt grundsätzlich eine Einkommensgrenze von mehr als 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen. Sie soll verhindern, dass Angehörige mit niedrigeren oder mittleren Einkommen allein wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern finanziell in Anspruch genommen werden. Die Regelung bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche früheren Vermögensübertragungen innerhalb der Familie unangreifbar wären. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Unterhaltspflicht eines Kindes und einem Anspruch, der aus einer Schenkung entstanden sein kann. Diese Trennung ist für die Beurteilung von Pflegekostenfällen entscheidend.

Nach § 528 BGB kann ein Schenker unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe eines Geschenks verlangen, wenn er nach der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen. Die Rückforderung knüpft damit an die frühere unentgeltliche Übertragung und die spätere Bedürftigkeit an. Ob der Beschenkte zugleich ein unterhaltspflichtiges Kind ist, entscheidet nicht allein über den Anspruch. Deshalb kann auch ein Angehöriger, dessen Einkommen unterhalb der sozialhilferechtlichen Elternunterhaltsgrenze liegt, mit einer gesonderten schenkungsrechtlichen Forderung konfrontiert werden.

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 14. Juli 2026, Aktenzeichen X ZR 71/25, die zeitliche Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs in den Blick genommen. Im Zentrum steht die regelmäßige Verjährung eines Anspruchs wegen Verarmung des Schenkers. Maßgeblich ist zunächst, wann die Bedürftigkeit eingetreten ist und damit die Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch vorliegen. Hinzu kommt die Frage, wann der Schenker von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Diese Gesichtspunkte sind für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln wesentlich.

Die Bedeutung dieser rechtlichen Konstruktion zeigt sich besonders dann, wenn zunächst der pflegebedürftige Mensch selbst einen Anspruch gegen den Beschenkten hat, später aber der Sozialhilfeträger tätig wird. Ein solcher Anspruch kann nach den einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften auf den Träger übergehen. Dadurch ändert sich die Person, die den Anspruch geltend macht. Die bereits bestehende rechtliche Ausgangslage wird jedoch nicht einfach durch einen neuen Anspruch ersetzt. Ein späterer Gläubigerwechsel führt deshalb nicht automatisch dazu, dass eine bereits laufende Verjährungsfrist vollständig von vorn beginnt.

Für die Praxis ist das ein wesentlicher Unterschied. Ein Sozialhilfeträger kann sich nicht allein darauf stützen, dass er selbst erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Schenkung erfahren hat, um ohne Weiteres einen neuen Fristbeginn anzunehmen. Bei einem übergegangenen Anspruch kann vielmehr die Kenntnis des ursprünglichen Gläubigers – also des Schenkers – maßgeblich bleiben. Entscheidend ist dabei nicht nur, wann die Schenkung stattgefunden hat, sondern auch, wann der Schenker bedürftig wurde und welche Kenntnis von den maßgeblichen Umständen vorlag. Ob die Verjährung tatsächlich eingetreten ist, muss anhand des jeweiligen zeitlichen Ablaufs geprüft werden.

Davon zu unterscheiden ist die Zehnjahresregel des § 529 BGB. Sie betrifft nicht denselben rechtlichen Mechanismus wie die regelmäßige Verjährung. Nach dieser Vorschrift ist der Rückforderungsanspruch wegen Verarmung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre vergangen sind. Die Zehnjahresgrenze richtet den Blick somit auf den Abstand zwischen der vollzogenen Schenkung und dem Eintritt der Bedürftigkeit. Die regelmäßige Verjährung setzt dagegen an einem entstandenen Anspruch und den gesetzlichen Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn an.

Beide zeitlichen Prüfungen können in einem Fall nebeneinander bedeutsam sein. Eine Schenkung kann innerhalb der Zehnjahresgrenze liegen und dennoch Fragen zur Verjährung des später entstandenen Rückforderungsanspruchs aufwerfen. Umgekehrt kann der Anspruch bereits an § 529 BGB scheitern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausschluss erfüllt sind. Es genügt deshalb nicht, bei einer älteren Vermögensübertragung nur auf das Datum des Schenkungsvertrags zu schauen. Zu prüfen sind insbesondere die tatsächliche Leistung des Geschenks, der Eintritt der Bedürftigkeit, der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und der für die Verjährung maßgebliche Kenntnisstand.

Gerade bei Immobilienübertragungen kann die Feststellung dieser Zeitpunkte schwierig sein. Familien vereinbaren bei der Übergabe eines Hauses oder einer Wohnung häufig Wohnrechte, Nießbrauch oder andere Vorbehalte. Solche Regelungen können wirtschaftlich erheblich sein und müssen bei der rechtlichen Bewertung berücksichtigt werden. Ob und welche Auswirkungen sie auf den konkreten Rückforderungsanspruch oder die maßgeblichen Zeitpunkte haben, lässt sich nicht pauschal beantworten. Ebenso wenig ist jede Übertragung innerhalb von zehn Jahren automatisch rückabzuwickeln. Das Schenkungsrecht kennt Voraussetzungen, Begrenzungen und Einwendungen, die eine individuelle Prüfung erforderlich machen.

Auch der Umfang eines Anspruchs ist begrenzt zu betrachten. § 528 BGB eröffnet dem Beschenkten unter anderem die Möglichkeit, die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abzuwenden. Hinzu kommen gesetzliche Ausschlussgründe, etwa wenn die Rückgabe des Geschenks den angemessenen Unterhalt des Beschenkten oder die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährden würde. Der Umstand, dass ein Vermögenswert früher übertragen wurde, bedeutet deshalb nicht, dass sein vollständiger ursprünglicher Wert in jedem Fall zurückzuzahlen ist. Bedarf, wirtschaftliche Verhältnisse und die gesetzlichen Grenzen sind voneinander zu unterscheiden.

Für die betroffenen Familien entsteht daraus eine besondere Unsicherheit. Eine Vermögensübertragung kann ursprünglich der Nachfolgeplanung, der Absicherung eines Angehörigen oder dem Erhalt einer Immobilie innerhalb der Familie gedient haben. Jahre später können Pflegebedürftigkeit und Sozialhilfebedarf die rechtliche Bewertung verändern. Dabei treffen langfristige private Entscheidungen auf Ansprüche, deren Entstehung und Durchsetzbarkeit von konkreten Zeitpunkten abhängen. Die familiäre Motivation einer Schenkung ist für sich genommen weder ein Ausschlussgrund für eine Rückforderung noch ein Beweis dafür, dass sie zulässig ist.

Für Sozialhilfeträger bedeutet die Rechtsprechung zugleich, dass die Prüfung früherer Schenkungen nicht mit dem Nachweis der Bedürftigkeit endet. Es muss geklärt werden, ob ein Rückforderungsanspruch entstanden ist, ob er auf den Träger übergegangen ist und ob ihm Ausschlussgründe oder die Einrede der Verjährung entgegenstehen. Die Kenntnis des ursprünglichen Gläubigers kann hierbei eine zentrale Rolle spielen. Für Beschenkte ist entsprechend wichtig, Unterlagen über die Vermögensübertragung, spätere wirtschaftliche Veränderungen und die zeitlichen Abläufe aufzubewahren. Erst daraus lässt sich nachvollziehen, welche rechtlichen Einwendungen in Betracht kommen.

Die steigenden Eigenanteile in Pflegeheimen erhöhen die praktische Bedeutung solcher Streitigkeiten, ändern aber nichts an den Voraussetzungen des Schenkungsrechts. Auch ein hoher ungedeckter Pflegebedarf begründet nicht automatisch einen durchsetzbaren Rückforderungsanspruch. Umgekehrt lässt sich ein bestehender Anspruch nicht allein mit dem Hinweis auf die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt abwehren. Wer die Finanzierung stationärer Pflege rechtlich beurteilt, muss deshalb die einzelnen Anspruchsgrundlagen auseinanderhalten und ihre Voraussetzungen getrennt prüfen.

Die Tragweite der BGH-Entscheidung liegt damit nicht in einer allgemeinen Verschärfung der Haftung erwachsener Kinder. Sie betrifft die zeitlichen Grenzen eines eigenständigen Anspruchs, der nach einer Schenkung und späterer Bedürftigkeit entstehen kann. Für die Durchsetzbarkeit ist nicht nur entscheidend, ob eine Vermögensübertragung grundsätzlich rückforderbar wäre. Ebenso wichtig ist, wann der Anspruch entstanden ist, welche Kenntnis für den Verjährungsbeginn maßgeblich war und ob eine spätere Überleitung auf den Sozialhilfeträger an dieser zeitlichen Ausgangslage etwas ändert. Gerade diese Unterscheidung kann darüber entscheiden, ob eine Forderung Jahre nach einer familiären Schenkung noch erfolgreich geltend gemacht werden kann.

 Elektronische Patientenakte bleibt ein Sorgenkind, Nutzung wächst nur langsam, Pharma Deutschland fordert stärkere Anreize

Die elektronische Patientenakte ist in der Bevölkerung weithin bekannt, doch ihr praktischer Einsatz bleibt deutlich hinter ihrer Verbreitung als digitales Angebot zurück. Rund anderthalb Jahre nach dem bundesweiten Start kennen 81,5 Prozent der Befragten die ePA, aber nur 23,5 Prozent geben an, sie selbst zu nutzen. Das geht aus einer repräsentativen Civey-Umfrage im Auftrag des Branchenverbands Pharma Deutschland hervor. Besonders aufschlussreich ist der Vergleich mit dem Vorjahr: Im Oktober 2025 lag die Bekanntheit bei 80,9 Prozent, die selbstberichtete Nutzung bei 17,4 Prozent. Während die Bekanntheit damit nahezu unverändert blieb, stieg die Nutzung innerhalb eines Jahres um 6,1 Prozentpunkte. Die ePA gewinnt also Nutzer hinzu, hat sich für die Mehrheit der Bevölkerung aber noch nicht zu einer aktiv verwendeten Gesundheitsanwendung entwickelt.

Für Pharma Deutschland ist das Ergebnis Anlass zu grundsätzlicher Kritik. Hauptgeschäftsführerin Dorothee Brakmann sieht die Erwartungen an die elektronische Patientenakte weiterhin nicht erfüllt. Der Verband fordert stärkere Anreize für Krankenkassen und Leistungserbringer, damit die Akte weiterentwickelt und konsequenter in die Versorgung eingebunden wird. Brakmann spricht von einem Konstruktionsfehler: Die Digitalisierung dürfe nicht darauf beruhen, dass sich eine einmal geschaffene Infrastruktur ohne ausreichenden Entwicklungsdruck von selbst durchsetzt. Hinter dieser Forderung steht die Frage, wer dafür verantwortlich ist, dass die ePA im medizinischen Alltag tatsächlich einen Nutzen entfaltet – und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Versicherte sie regelmäßig verwenden.

Die Umfrage zeigt zunächst, dass die Bekanntmachung der ePA allein nicht mehr als zentrale Herausforderung gelten kann. Mehr als vier Fünftel der Befragten wissen von ihrer Existenz. Zugleich bleibt die aktive Nutzung auf weniger als ein Viertel beschränkt. Das ist kein Nachweis für eine generelle Ablehnung des Systems. Die Zahlen sagen weder, wie viele Menschen den Zugang als zu kompliziert empfinden, noch, wie viele bislang keinen konkreten Anlass hatten, ihre Akte selbst aufzurufen. Auch lässt sich daraus nicht ablesen, welche Funktionen die Nutzenden tatsächlich verwenden. Die Ergebnisse beschreiben jedoch eine deutliche Diskrepanz zwischen der öffentlichen Bekanntheit des Projekts und seiner wahrgenommenen Bedeutung im Alltag der Versicherten.

Diese Diskrepanz ist besonders relevant, weil die ePA nicht als isolierte Dokumentensammlung gedacht ist. Sie soll medizinische Informationen über verschiedene Behandlungssituationen hinweg verfügbar machen und den Informationsaustausch zwischen berechtigten Beteiligten unterstützen. Bei einem Wechsel zwischen Hausarztpraxis, Facharzt, Krankenhaus und Apotheke können relevante Informationen bislang auf unterschiedliche Systeme, Dokumente und persönliche Angaben verteilt sein. Eine funktionsfähige elektronische Patientenakte soll solche Informationswege vereinfachen. Der mögliche Vorteil liegt deshalb nicht allein darin, dass ein Befund digital gespeichert wird, sondern darin, dass er bei einer späteren Behandlung unter den geltenden Zugriffsregeln tatsächlich verfügbar und medizinisch verwertbar ist.

Für Patientinnen und Patienten kann dieser Unterschied erheblich sein. Wer mehrere Ärztinnen und Ärzte aufsucht, muss Informationen über frühere Untersuchungen, Diagnosen oder Arzneimittel häufig selbst weitergeben. Nicht immer liegen die erforderlichen Unterlagen vollständig vor. Eine gut eingebundene ePA kann helfen, diese Abhängigkeit von mitgebrachten Dokumenten und dem persönlichen Erinnerungsvermögen zu verringern. Voraussetzung ist allerdings, dass die relevanten Informationen in der Akte vorhanden, aktuell und für die jeweilige Behandlung zugänglich sind. Fehlen Unterlagen oder werden vorhandene Daten im entscheidenden Moment nicht berücksichtigt, bleibt der erwartete Versorgungsvorteil begrenzt.

Damit verlagert sich die Debatte von der bloßen Bereitstellung der Akte auf ihre Einbindung in medizinische Arbeitsabläufe. Eine Ärztin oder ein Arzt muss relevante Informationen im Behandlungsgespräch auffinden und einordnen können, ohne dass daraus unverhältnismäßiger zusätzlicher Aufwand entsteht. Dokumente müssen verständlich bezeichnet und sinnvoll zugänglich sein. Zugleich müssen Einrichtungen wissen, welche Informationen sie bereitstellen und wie sie diese in ihren eigenen Systemen verwenden können. Eine elektronische Patientenakte, die technisch vorhanden ist, aber im Alltag nur mit erheblichem Zusatzaufwand genutzt werden kann, erfüllt ihren Anspruch auf bessere Versorgung noch nicht.

Pharma Deutschland kritisiert in diesem Zusammenhang auch die fehlende Orientierung an Funktionen, die Menschen aus anderen digitalen Gesundheitsangeboten kennen. Frei verfügbare Apps erinnern an Termine, organisieren Dokumente oder stellen Impfinformationen übersichtlich dar. Der Verband sieht die ePA gegenüber solchen Angeboten im Rückstand und vermisst den Innovationsdruck, der auf einem wettbewerblichen Markt entstehen kann. Diese Kritik beschreibt die Position eines Interessenverbands. Sie trifft zugleich auf einen grundlegenden Unterschied: Die ePA muss als Teil der regulierten Gesundheitsversorgung besonders hohe Anforderungen an Datenschutz, Identifizierung, Berechtigungen und die sichere Verarbeitung medizinischer Informationen erfüllen. Eine einfache Erinnerungs-App hat weder denselben gesetzlichen Auftrag noch dieselben technischen Voraussetzungen.

Gerade deshalb lässt sich die Zukunft der ePA nicht auf die Frage reduzieren, ob ihre Benutzeroberfläche mit kommerziellen Anwendungen mithalten kann. Eine übersichtliche Darstellung und verständliche Bedienung sind wichtig, doch der medizinische Nutzen hängt ebenso von der Qualität und Verfügbarkeit der enthaltenen Daten ab. Ein gut gestalteter Zugang nützt wenig, wenn wesentliche Behandlungsinformationen fehlen. Umgekehrt kann ein umfangreicher Datenbestand für Versicherte unattraktiv bleiben, wenn sie nicht erkennen, welche Aufgaben ihnen die Anwendung erleichtert. Der Entwicklungsbedarf betrifft somit sowohl die Nutzungserfahrung als auch die tatsächliche Zusammenarbeit der verschiedenen Einrichtungen.

Besondere Bedeutung erhält diese Frage in der Arzneimittelversorgung. Für Apotheken ist nicht nur relevant, welche Arzneimittel aktuell abgegeben werden, sondern auch, welche weiteren Verordnungen und Medikationsinformationen für eine sichere pharmazeutische Beurteilung zur Verfügung stehen. Die elektronische Medikationsliste der ePA kann hierbei eine wichtige Informationsgrundlage sein. Sie enthält Informationen zu elektronisch verordneten und abgegebenen Arzneimitteln, soweit diese über die dafür vorgesehenen Verfahren erfasst werden. Damit entsteht eine digitale Übersicht, die über einen einzelnen Apothekenbesuch hinausreichen kann. Eine vollständige und jederzeit aktuelle Darstellung sämtlicher tatsächlich angewendeter Arzneimittel ist damit allerdings nicht automatisch gewährleistet.

Diese Grenze ist im pharmazeutischen Alltag entscheidend. Patientinnen und Patienten können zusätzlich rezeptfreie Arzneimittel verwenden, Präparate selbstständig absetzen oder eine verordnete Therapie anders anwenden als vorgesehen. Solche Umstände lassen sich nicht allein aus einer elektronischen Verordnungs- und Abgabehistorie ablesen. Die Medikationsliste kann deshalb eine strukturierte Informationsquelle sein, ersetzt aber weder das Gespräch mit dem Patienten noch eine fachliche Prüfung der tatsächlichen Arzneimittelanwendung. Ihr Nutzen entsteht dort, wo digitale Angaben mit den Informationen aus der Beratung zusammengeführt werden können.

Auch die Zugriffsmöglichkeiten sind differenziert zu betrachten. Die ePA ist kein allgemein offenes Informationssystem, auf das sämtliche Leistungserbringer uneingeschränkt zugreifen dürfen. Der Zugang richtet sich nach den gesetzlichen und technischen Berechtigungsregeln; Versicherte verfügen zudem über Möglichkeiten, Zugriffe und Inhalte zu steuern. Für Apotheken kommt es deshalb nicht nur darauf an, ob eine Information grundsätzlich in der Akte gespeichert ist. Entscheidend ist auch, ob sie im konkreten Versorgungskontakt rechtmäßig zugänglich ist und in die vorhandenen Arbeitsabläufe eingebunden werden kann. Eine bessere Arzneimittelversorgung lässt sich aus der Existenz der ePA allein nicht ableiten.

Darin liegt zugleich ein möglicher Ansatzpunkt für die von Pharma Deutschland geforderte Weiterentwicklung. Wenn die ePA bei der Arzneimittelversorgung, bei wiederholten Behandlungen oder beim Übergang zwischen ambulantem und stationärem Bereich erkennbar hilft, entstehen konkrete Nutzungssituationen. Die Anwendung wird dann nicht nur als digitales Angebot wahrgenommen, sondern als Bestandteil eines Versorgungsvorgangs. Solche Erfahrungen könnten die Bereitschaft zur Nutzung stärken. Ob und in welchem Umfang das tatsächlich geschieht, muss jedoch anhand geeigneter Daten untersucht werden; die vorliegende Umfrage liefert dafür noch keinen Wirkungsnachweis.

Der Verband verweist ausdrücklich auf das E-Rezept als Beispiel für einen konkreten Beitrag zur Versorgung. Der Vergleich macht einen Unterschied im Nutzungserlebnis sichtbar. Ein elektronisches Rezept erfüllt einen unmittelbar verständlichen Zweck: Eine ärztliche Verordnung soll in der Apotheke eingelöst werden. Die ePA verfolgt dagegen einen umfassenderen Auftrag. Sie soll Informationen über einzelne Behandlungskontakte hinaus verfügbar halten und unterschiedliche Versorgungsbereiche miteinander verbinden. Ihr Nutzen ist deshalb nicht zwangsläufig bei jedem Kontakt gleichermaßen sichtbar. Für Menschen ohne häufigen medizinischen Behandlungsbedarf kann der persönliche Anlass zur aktiven Nutzung geringer sein als für chronisch Erkrankte oder Personen mit mehreren gleichzeitig beteiligten Behandlungseinrichtungen.

Diese unterschiedlichen Nutzungssituationen erschweren auch die Bewertung der Umfrage. Die Angabe von 23,5 Prozent beruht auf Selbstauskünften. Sie beschreibt nicht unmittelbar, wie häufig Akten technisch geöffnet, Dokumente eingestellt oder Informationen von berechtigten Leistungserbringern verwendet werden. Insbesondere ist zwischen der aktiven Nutzung durch Versicherte und der Einbindung der ePA in medizinische Prozesse zu unterscheiden. Eine Person kann ihre Akte selten selbst aufrufen, obwohl dort Informationen für die Versorgung bereitgestellt werden. Umgekehrt belegt ein regelmäßiger eigener Zugriff noch nicht, dass sich dadurch eine Behandlung verbessert. Für die Bewertung des Projekts sind deshalb mehrere Nutzungs- und Qualitätsindikatoren erforderlich.

Der Jahresvergleich macht dennoch deutlich, dass die Entwicklung nicht vollständig stillsteht. Der Anstieg von 17,4 auf 23,5 Prozent entspricht einer Zunahme um 6,1 Prozentpunkte. Die Aussage von Pharma Deutschland, die Nutzung sei kaum gewachsen, ist vor diesem Hintergrund als Bewertung des Verbands einzuordnen. Der Zuwachs ist messbar; gleichzeitig bleibt die Mehrheit der Befragten außerhalb der selbstberichteten aktiven Nutzung. Ob das Wachstum gemessen an den gesundheitspolitischen Erwartungen ausreicht, lässt sich nicht allein aus zwei Befragungszeitpunkten entscheiden. Dafür wären unter anderem die Entwicklung der tatsächlichen Versorgungsnutzung, die technische Funktionsfähigkeit und die Erfahrungen der beteiligten Einrichtungen relevant.

Die Forderung nach Anreizen führt damit zu einer weiteren Frage: Welche Ergebnisse sollen belohnt werden? Krankenkassen können den Zugang für Versicherte erleichtern und Informationen zur Anwendung bereitstellen. Medizinische Einrichtungen können die ePA im Rahmen ihrer Pflichten und Möglichkeiten in Behandlungsprozesse einbinden. Für beide Seiten entstehen organisatorische und technische Anforderungen. Zusätzliche Anreize könnten solche Entwicklungen unterstützen. Sie müssten jedoch so ausgestaltet sein, dass nicht lediglich die Zahl der Zugriffe oder eingestellten Dokumente steigt, während die Qualität und der praktische Nutzen unverändert bleiben. Ein hoher Aktivitätswert ist noch kein Beleg für bessere medizinische Entscheidungen.

Für die Apotheken zeigt sich dieser Unterschied besonders deutlich. Eine Arzneimittelinformation kann digital vorhanden sein, ohne im konkreten Beratungsgespräch einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu bringen. Erst wenn sie zuverlässig zugänglich ist, mit weiteren Angaben abgeglichen werden kann und eine fachlich relevante Frage beantwortet, entsteht ein möglicher Versorgungsvorteil. Dafür braucht es nicht nur technische Schnittstellen, sondern auch klare Prozesse, verlässliche Daten und einen angemessenen Umgang mit unvollständigen Informationen. Die ePA kann die pharmazeutische Arbeit unterstützen, aber ihre Qualität hängt weiterhin von der fachlichen Einordnung der verfügbaren Angaben ab.

Die Ergebnisse der Civey-Umfrage setzen die Verantwortlichen deshalb unter einen anderen Rechtfertigungsdruck als zu Beginn der Einführung. Damals stand im Vordergrund, die technische Grundlage für die elektronische Patientenakte zu schaffen und sie einer breiten Bevölkerung zugänglich zu machen. Inzwischen ist das Angebot bekannt, während die aktive Nutzung deutlich dahinter zurückbleibt. Die nächste Entwicklungsphase wird sich daran messen lassen müssen, ob aus vorhandenen Akten und digitalen Daten tatsächlich verlässlich nutzbare Informationen für konkrete Behandlungssituationen werden.

Für Pharma Deutschland ist die Antwort eine stärkere Verpflichtung der beteiligten Akteure zur Weiterentwicklung. Ob zusätzliche Anreize der entscheidende Hebel sind, bleibt eine offene Frage. Klarer lässt sich benennen, woran der Anspruch der ePA im Alltag geprüft werden kann: Ein relevanter Befund muss dort verfügbar sein, wo er benötigt wird; Medikationsinformationen müssen fachlich einzuordnen sein; und Versicherte sollten erkennen können, weshalb ihnen die Akte bei ihrer Behandlung hilft. Solange diese Erfahrungen nicht ausreichend verbreitet sind, bleibt die hohe Bekanntheit der elektronischen Patientenakte vor allem eines: ein Ausgangspunkt, aber noch kein Nachweis für ihren Erfolg in der Versorgung.

 Praxisgebühr vor möglichem Comeback, neue Kontaktgebühren versprechen Entlastung, notwendige Arztbesuche stehen auf dem Spiel

Die Praxisgebühr war abgeschafft, weil sie Patienten und Arztpraxen belastete, ohne die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen dauerhaft wirksam zu steuern. Jetzt rückt das umstrittene Instrument angesichts der angespannten Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung erneut in den Blick. Eine Analyse des Wissenschaftlichen Instituts der Privaten Krankenversicherung (WIP) kommt zu dem Ergebnis, dass anders ausgestaltete Selbstbeteiligungen sowohl Einnahmen für die Krankenkassen schaffen als auch das Verhalten von Versicherten beeinflussen könnten. Das Institut beziffert das mögliche Entlastungspotenzial einer Kontaktpauschale von 15 Euro je Arztbesuch auf bis zu 0,7 Beitragssatzpunkte. Doch die Rechnung hat eine entscheidende Schwachstelle: Eine Gebühr kann zwar Arztkontakte verhindern, unterscheidet dabei aber nicht zuverlässig zwischen entbehrlichen Terminen und medizinisch notwendigen Behandlungen.

Der Vorschlag trifft auf ein Gesundheitssystem, dessen Finanzierung zunehmend unter Druck steht. Der demografische Wandel verändert das Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Leistungsbedarf, während medizinischer Fortschritt, steigende Behandlungskosten und strukturelle Versorgungsprobleme zusätzliche Ausgaben verursachen. Kurzfristige Sparmaßnahmen können die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen zeitweise verbessern. Eine dauerhaft tragfähige Finanzierung ist damit jedoch noch nicht gesichert. Deshalb wird neben Veränderungen bei Beiträgen, Vergütungen und Versorgungsstrukturen auch wieder über eine stärkere unmittelbare Beteiligung der Versicherten an Behandlungskosten diskutiert.

Die Erinnerung an die frühere Praxisgebühr ist dabei wenig positiv. Von 2004 bis Ende 2012 mussten gesetzlich Versicherte grundsätzlich zehn Euro pro Quartal bezahlen, wenn sie ambulante ärztliche oder zahnärztliche Leistungen in Anspruch nahmen. Die Zahlung wurde in den Praxen erhoben und war sowohl bei Patienten als auch bei den Beschäftigten unbeliebt. Mit der Abschaffung zum Jahresbeginn 2013 endete ein Instrument, das zwar erhebliche Einnahmen erzielt hatte, dessen Wirkung auf die Zahl der Arztbesuche aber begrenzt geblieben war.

Das WIP hat diese Erfahrungen nun erneut ausgewertet. Grundlage sind insbesondere wissenschaftliche Untersuchungen zur früheren Praxisgebühr sowie gesundheitsökonomische Studien über Selbstbeteiligungen im Gesundheitswesen. Nach den Angaben des Instituts flossen der gesetzlichen Krankenversicherung allein im Einführungsjahr 2004 rund 1,7 Milliarden Euro aus der Gebühr zu. Diese Einnahmen zeigen, weshalb eine neue finanzielle Beteiligung der Patienten für die Krankenkassen interessant sein könnte. Sie beweisen allerdings noch nicht, dass ein solches Instrument die Versorgung wirtschaftlicher organisiert.

Die damalige Praxisgebühr hatte zunächst durchaus eine Wirkung auf die Nachfrage. Untersuchungen, die das WIP berücksichtigt, weisen auf einen kurzfristigen Rückgang ambulanter Arztkontakte hin. Betroffen waren vor allem weniger dringliche Besuche. Eine starke und dauerhafte Verringerung der Inanspruchnahme ließ sich dagegen nicht beobachten. Damit erfüllte die Gebühr ihre Steuerungsfunktion nur eingeschränkt: Sie brachte Geld ein, veränderte aber die Nutzung ärztlicher Leistungen nicht in dem Ausmaß, das sich ihre Befürworter erhofft hatten.

Ein Grund dafür lag in ihrer Konstruktion. Die zehn Euro wurden nicht bei jedem einzelnen Arztkontakt fällig, sondern grundsätzlich einmal im Quartal. Nach der ersten Zahlung entfiel für weitere Besuche innerhalb dieses Zeitraums die zusätzliche finanzielle Hürde. Wer ohnehin mehrere Termine benötigte, hatte daher keinen entsprechenden Anreiz, nach dem ersten Kontakt weitere Behandlungen zu vermeiden. Zudem konnten Versicherte Termine verschieben oder innerhalb eines Quartals bündeln. Eine geringere Zahl von Erstkontakten bedeutete deshalb nicht zwangsläufig, dass insgesamt weniger medizinische Leistungen benötigt oder erbracht wurden.

Eine moderne Kontaktgebühr würde an dieser Stelle anders ansetzen. Fiele beispielsweise bei jedem Arztbesuch eine Pauschale von 15 Euro an, entstünde bei jedem weiteren Termin erneut eine unmittelbare finanzielle Belastung. Das könnte Versicherte stärker dazu bewegen, über die Notwendigkeit einzelner Kontakte nachzudenken. Zugleich würden Menschen, die häufig ärztliche Hilfe benötigen, deutlich stärker belastet als bei der früheren Quartalsgebühr.

Das WIP sieht in einer solchen Ausgestaltung ein erhebliches finanzielles Potenzial. Seine Modellrechnung kommt auf eine mögliche Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung um bis zu 0,7 Beitragssatzpunkte. Dieser Wert ist jedoch keine gesicherte Einsparung und auch keine bereits beschlossene Beitragssenkung. Er hängt von Annahmen über die Zahl gebührenpflichtiger Kontakte, das Verhalten der Versicherten und die konkrete Ausgestaltung des Modells ab. Ebenso wären die Kosten der Erhebung, mögliche Ausnahmen und Veränderungen bei anderen Gesundheitsausgaben zu berücksichtigen.

Die Unterscheidung zwischen Einnahmen und Einsparungen ist wesentlich. Wenn Versicherte für einen Arztbesuch bezahlen, entsteht zunächst eine zusätzliche Finanzierungsquelle. Ob gleichzeitig Behandlungsausgaben sinken, hängt davon ab, welche Kontakte tatsächlich entfallen. Werden lediglich weniger dringliche, medizinisch verzichtbare Termine vermieden, könnte das Ressourcen freisetzen. Werden dagegen notwendige Untersuchungen aufgeschoben, können Erkrankungen später erkannt und aufwendigere Behandlungen erforderlich werden. In diesem Fall könnte ein Teil der kurzfristigen Entlastung durch spätere Ausgaben wieder verloren gehen.

Hier liegt der grundlegende Konflikt jeder Kontaktgebühr. Für die einzelne Patientin oder den einzelnen Patienten ist vor einer ärztlichen Untersuchung nicht immer erkennbar, ob Beschwerden harmlos sind oder eine ernsthafte Ursache haben. Eine finanzielle Hürde trifft zunächst beide Situationen gleichermaßen. Sie kann Menschen von einem Besuch abhalten, der sich im Nachhinein als unnötig erwiesen hätte. Sie kann aber ebenso verhindern, dass eine Erkrankung rechtzeitig abgeklärt wird.

Die WIP-Analyse berücksichtigt dieses Problem ausdrücklich. Erfahrungen aus anderen Ländern deuten nach Darstellung des Instituts darauf hin, dass moderate Eigenbeteiligungen die Nachfrage nach Arztterminen beeinflussen können. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass nicht nur entbehrliche, sondern auch notwendige Leistungen seltener in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist daher nicht allein, ob eine Gebühr wirkt, sondern welche Behandlungen sie verhindert und welche Menschen davon betroffen sind.

Für chronisch Erkrankte, ältere Menschen und Patienten mit mehreren gleichzeitig behandlungsbedürftigen Erkrankungen kann eine Kontaktpauschale besonders folgenreich sein. Sie benötigen häufig regelmäßige Untersuchungen, Verlaufskontrollen und Anpassungen ihrer Therapie. Bei sechs gebührenpflichtigen Arztbesuchen zu jeweils 15 Euro würden bereits 90 Euro anfallen, bei zwölf Besuchen 180 Euro. Für Versicherte mit geringem Einkommen können solche Beträge eine spürbare Belastung darstellen. Die Häufigkeit von Arztkontakten sagt dabei wenig darüber aus, ob diese medizinisch notwendig sind.

Ein neues Gebührenmodell müsste deshalb festlegen, welche Patientengruppen geschützt werden und welche Leistungen gebührenfrei bleiben. Denkbar wären Ausnahmen für bestimmte chronische Erkrankungen, Vorsorgeleistungen oder medizinisch besonders dringliche Situationen. Auch Belastungsobergrenzen könnten verhindern, dass Menschen mit hohem Behandlungsbedarf übermäßig belastet werden. Solche Regelungen würden allerdings den finanziellen Ertrag verändern und zusätzliche Verwaltungsaufgaben schaffen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen bereits Belastungsgrenzen für bestimmte Zuzahlungen. Grundsätzlich sind diese auf zwei Prozent der maßgeblichen jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt; für bestimmte schwerwiegend chronisch Kranke gilt eine Grenze von einem Prozent. Daraus folgt aber nicht, dass eine künftig eingeführte Arztkontaktgebühr automatisch unter dieselben Regeln fallen würde. Ihre Einordnung müsste gesetzlich festgelegt werden. Für die Bewertung eines konkreten Vorschlags wäre daher entscheidend, ob Schutzmechanismen tatsächlich vorgesehen sind und wie sie funktionieren.

Neben einer allgemeinen Kontaktgebühr steht eine zweite Variante zur Diskussion: finanzielle Sanktionen für Versicherte, die sich nicht an die vorgesehenen Wege eines künftigen Primärversorgungssystems halten. Dabei geht es nicht in erster Linie darum, jeden Arztbesuch kostenpflichtig zu machen. Vielmehr sollen Patientinnen und Patienten zunächst eine definierte Anlaufstelle nutzen, von der aus die weitere Behandlung koordiniert wird. Wer ohne vorgesehenen Erstkontakt unmittelbar andere Leistungen in Anspruch nimmt, könnte nach entsprechenden Reformüberlegungen zusätzlich belastet werden.

Ein solches Modell verfolgt einen anderen Steuerungsansatz als die frühere Praxisgebühr. Es soll die Wege durch das Versorgungssystem verändern, nicht lediglich die Zahl der Kontakte reduzieren. Die erhoffte Wirkung besteht darin, Behandlungen besser aufeinander abzustimmen, Doppeluntersuchungen zu vermeiden und knappe fachärztliche Kapazitäten gezielter einzusetzen. Ob das gelingt, hängt allerdings wesentlich davon ab, ob die vorgesehenen Anlaufstellen ausreichend erreichbar sind und notwendige Weiterbehandlungen ohne vermeidbare Verzögerungen organisiert werden können.

Eine Gebühr für die Umgehung solcher Behandlungspfade wäre problematisch, wenn Versicherte den vorgesehenen Weg praktisch nicht nutzen können. Fehlen zeitnahe Termine, bestehen regionale Versorgungslücken oder sind Zuständigkeiten unklar, könnte eine finanzielle Sanktion Menschen treffen, die nicht aus Bequemlichkeit, sondern wegen tatsächlicher Zugangsprobleme anders handeln. Auch medizinische Ausnahmen müssten eindeutig geregelt sein. Bei akuten Beschwerden darf eine finanzielle Steuerung nicht dazu führen, dass notwendige Hilfe verzögert wird.

Damit wird deutlich, weshalb eine Kontaktgebühr und eine Gebühr für die Abweichung von vorgesehenen Versorgungswegen nicht gleichgesetzt werden dürfen. Die Kontaktgebühr belastet grundsätzlich die Inanspruchnahme einer ärztlichen Leistung. Eine Steuerungsgebühr knüpft dagegen an die Art des Zugangs zur Versorgung an. Beide Instrumente können Verhalten beeinflussen, verlangen aber unterschiedliche Regeln und Schutzmechanismen.

Das WIP bewertet angemessen ausgestaltete Selbstbeteiligungen aus gesundheitsökonomischer Sicht grundsätzlich positiv. Das Institut verweist darauf, dass Versicherte durch eine unmittelbare Kostenbeteiligung ein stärkeres Bewusstsein für den finanziellen Aufwand medizinischer Leistungen entwickeln könnten. In der gesundheitsökonomischen Diskussion wird dabei auch der Begriff des Moral Hazard verwendet. Er beschreibt die Möglichkeit, dass ein umfassender Versicherungsschutz die Nachfrage nach Leistungen verändert, weil deren Kosten beim einzelnen Kontakt nicht unmittelbar spürbar sind.

Dieser Ansatz darf jedoch nicht mit der Unterstellung verwechselt werden, Versicherte würden medizinische Leistungen grundsätzlich leichtfertig beanspruchen. Ob ein Arztbesuch notwendig ist, lässt sich für medizinische Laien häufig gerade nicht sicher beurteilen. Außerdem entstehen Arztkontakte nicht ausschließlich auf Initiative der Patienten. Kontrolluntersuchungen, Wiedervorstellungen und fachärztliche Überweisungen können Teil ärztlich festgelegter Behandlungsabläufe sein. Eine Gebühr würde daher auch Entscheidungen beeinflussen, die nicht allein in der Hand der Versicherten liegen.

Als möglichen Erfahrungshintergrund nennt das WIP unterschiedliche Formen der Selbstbeteiligung in der privaten Krankenversicherung. Dort gehören Selbstbehalte zu bestimmten Tarifmodellen und können die Höhe des Versicherungsschutzes sowie das Kostenbewusstsein beeinflussen. Die Übertragung solcher Erfahrungen auf die gesetzliche Krankenversicherung ist jedoch nur begrenzt möglich. Die GKV umfasst Menschen mit sehr unterschiedlichen Einkommensverhältnissen und Gesundheitsrisiken. Eine allgemeine Kontaktgebühr würde nicht nur Versicherte treffen, die sich bewusst für einen Tarif mit Selbstbehalt entschieden haben, sondern grundsätzlich auch solche mit regelmäßigem und medizinisch unvermeidbarem Behandlungsbedarf.

Hinzu kommt die institutionelle Perspektive der Untersuchung. Das WIP ist das wissenschaftliche Institut der Privaten Krankenversicherung. Seine Analyse ist ein Beitrag zur gesundheitspolitischen Diskussion und kein Beschluss über die künftige Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen. Die darin formulierte Befürwortung angemessener Selbstbeteiligungen ist entsprechend als Bewertung des Instituts einzuordnen. Ob eine solche Reform politisch umgesetzt werden soll, hängt von weitergehenden medizinischen, sozialen und rechtlichen Abwägungen ab.

Für Apotheken ist die Debatte auch deshalb relevant, weil Veränderungen beim Zugang zur ärztlichen Versorgung Auswirkungen auf die Arzneimitteltherapie haben können. Viele Behandlungen erfordern regelmäßige ärztliche Kontrollen, etwa um die Wirksamkeit eines Arzneimittels zu überprüfen, Dosierungen anzupassen oder unerwünschte Wirkungen zu erkennen. Werden solche Termine aus Kostengründen verschoben, kann die Kontinuität der Therapie beeinträchtigt werden. Das betrifft nicht nur die Ausstellung neuer Verordnungen, sondern auch die fachliche Überwachung bereits laufender Behandlungen.

Eine Kontaktgebühr könnte zudem das Verhalten bei leichteren Beschwerden verändern. Versicherte könnten häufiger zunächst eine Apotheke aufsuchen, um sich beraten zu lassen, bevor sie einen kostenpflichtigen Arzttermin vereinbaren. Apotheken können bei der sicheren Selbstmedikation unterstützen, Warnzeichen erkennen und zur ärztlichen Abklärung raten. Ihre Beratung ersetzt jedoch keine ärztliche Diagnostik, wenn diese medizinisch erforderlich ist. Eine mögliche Verlagerung von Beratungsanlässen wäre deshalb nur dann versorgungspolitisch sinnvoll, wenn die Grenzen pharmazeutischer Leistungen beachtet und notwendige Weiterleitungen gewährleistet bleiben.

Dass eine solche Verlagerung tatsächlich in größerem Umfang eintreten würde, ist durch die WIP-Analyse nicht belegt. Sie gehört zu den möglichen Folgen, die bei der Ausgestaltung eines Gebührenmodells untersucht werden müssten. Ebenso wäre zu prüfen, ob zusätzliche Beratungsbedarfe in Apotheken organisatorisch aufgefangen werden könnten und wie sie mit einem stärker gesteuerten Primärversorgungssystem zusammenwirken würden.

Ein weiterer Prüfpunkt sind die Verwaltungskosten. Die frühere Praxisgebühr musste in den Arztpraxen erhoben und abgerechnet werden. Sie verursachte zusätzliche Arbeit und führte zu Konflikten bei der Zahlung. Ein neues Modell mit einer Gebühr bei jedem Arztkontakt könnte die Zahl der Zahlungsvorgänge deutlich erhöhen. Gleichzeitig wären Befreiungen, Belastungsgrenzen und Sonderfälle zu berücksichtigen. Digitale Abrechnungsverfahren könnten Abläufe erleichtern, würden aber nicht alle organisatorischen Anforderungen beseitigen.

Für eine belastbare finanzielle Bewertung müssten deshalb die tatsächlichen Nettoeffekte betrachtet werden. Den Einnahmen wären die Kosten der Erhebung sowie mögliche Veränderungen bei den Leistungsausgaben gegenüberzustellen. Eine Gebühr, die hohe Bruttoeinnahmen erzeugt, aber erhebliche Verwaltungskosten verursacht oder notwendige Behandlungen verzögert, wäre nicht automatisch wirtschaftlich sinnvoll. Ebenso wäre eine geringere Zahl von Arztkontakten kein ausreichender Erfolgsnachweis, solange unklar bleibt, welche medizinischen Folgen damit verbunden sind.

Die historische Praxisgebühr liefert dafür eine wichtige Lehre. Sie zeigte, dass sich mit einer unmittelbaren Beteiligung der Versicherten erhebliche Einnahmen erzielen lassen. Sie zeigte aber auch, dass finanzielle Hürden nicht zwangsläufig eine dauerhafte und zielgenaue Steuerung bewirken. Die einmalige Zahlung pro Quartal war dafür zu grob angelegt. Eine Gebühr bei jedem Arztbesuch könnte stärker wirken, würde jedoch auch Menschen mit häufigem medizinischem Behandlungsbedarf stärker treffen.

Ob ein Comeback sinnvoll wäre, hängt deshalb weniger von der grundsätzlichen Möglichkeit ab, mit Gebühren Geld einzunehmen. Diese Möglichkeit ist durch die Erfahrungen der Vergangenheit belegt. Entscheidend ist, ob ein neues Modell die richtigen Kontakte beeinflusst, notwendige Versorgung schützt und nach Abzug aller Kosten tatsächlich zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung beiträgt. Solange diese Voraussetzungen nicht geklärt sind, bleibt das vom WIP berechnete Entlastungspotenzial ein Argument für die weitere Prüfung – aber noch kein Beleg dafür, dass eine neue Praxisgebühr das Gesundheitssystem besser machen würde.

 Unterhaltsabzug im Trennungsjahr umstritten, Finanzgerichte widersprechen sich, Bundesfinanzhof muss entscheiden

Können getrennt lebende Ehegatten bereits im Jahr ihrer Trennung Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, wenn sie sich für die Einzelveranlagung entscheiden? Zwei Finanzgerichte haben diese Frage innerhalb weniger Wochen unterschiedlich beantwortet. Das Finanzgericht Düsseldorf bejaht den Abzug, das Niedersächsische Finanzgericht lehnt ihn ab. Beide Verfahren liegen inzwischen beim Bundesfinanzhof. Damit ist eine steuerlich bedeutsame Frage offen, die für Ehepaare im Trennungsjahr unmittelbare finanzielle Folgen haben kann. Denn sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen noch zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung wählen. Ob ihnen bei der Einzelveranlagung zusätzlich das sogenannte Realsplitting offensteht, ist nun Gegenstand der höchstrichterlichen Klärung.

Der Streit dreht sich um eine Besonderheit des Einkommensteuerrechts. Ehegatten, die sich im Laufe eines Kalenderjahres dauerhaft trennen, können für dieses Jahr grundsätzlich noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei profitieren sie gegebenenfalls vom Splittingtarif. Alternativ können sie die Einzelveranlagung wählen. Dann werden ihre Einkünfte grundsätzlich getrennt erfasst und besteuert.

Für Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner sieht das Einkommensteuergesetz eine weitere Möglichkeit vor. Beim begrenzten Realsplitting kann der zahlende Ehepartner die Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend machen. Genau hier entsteht die rechtliche Schwierigkeit: Darf dieses Verfahren schon im Trennungsjahr genutzt werden, obwohl die Ehegatten für dasselbe Kalenderjahr noch die Möglichkeit einer Zusammenveranlagung haben?

Das Finanzgericht Düsseldorf hat diese Frage mit Urteil vom 23. Juli 2026 zugunsten des unterhaltszahlenden Ehepartners entschieden. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 9 K 2776/25 E ging es um ein Ehepaar, das sich im März 2023 dauerhaft getrennt hatte. Für das Jahr 2023 beantragten die Ehegatten die Einzelveranlagung.

Der Ehemann hatte seiner getrennt lebenden Ehefrau Unterhalt gezahlt und wollte die Leistungen als Sonderausgaben abziehen. Ursprünglich machte er 12.250 Euro geltend. Im Laufe des Gerichtsverfahrens beschränkte er seinen Antrag auf 11.250 Euro, die auf den Zeitraum nach der dauerhaften Trennung entfielen. Die für das Realsplitting erforderliche Zustimmung der Ehefrau lag vor.

Das Finanzamt verweigerte den Abzug. Es vertrat die Auffassung, dass im Jahr der Trennung die besonderen Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung Vorrang hätten. Da eine Zusammenveranlagung weiterhin möglich gewesen wäre, könne der Ehemann die Unterhaltszahlungen nicht zusätzlich über das Realsplitting steuerlich berücksichtigen lassen.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah darin eine unzulässige Einschränkung. Entscheidend sei nicht, ob die Ehegatten theoretisch noch eine Zusammenveranlagung hätten wählen können, sondern welches Verfahren sie tatsächlich gewählt hätten. Bei einer Einzelveranlagung würden die Einkünfte und Aufwendungen der Ehegatten grundsätzlich getrennt behandelt. Die bloße Möglichkeit, stattdessen den Splittingtarif zu nutzen, schließe den Sonderausgabenabzug deshalb nicht aus.

Die Richter berücksichtigten dabei auch den Zweck des Realsplittings. Es soll die steuerliche Leistungsfähigkeit desjenigen berücksichtigen, der nach einer Trennung Unterhalt zahlen muss. Entscheiden sich Ehegatten im Trennungsjahr für die Einzelveranlagung, entfällt für sie tatsächlich der Vorteil einer gemeinsamen Besteuerung. Nach Auffassung des Düsseldorfer Gerichts spricht deshalb nichts dagegen, Unterhaltsleistungen bereits in diesem Jahr nach den Regeln des Realsplittings zu behandeln.

Das Gericht gab der Klage statt und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Beim Bundesfinanzhof wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen X R 23/26 geführt.

Nur gut einen Monat später gelangte das Niedersächsische Finanzgericht zum gegenteiligen Ergebnis. Mit Urteil vom 26. August 2026, Aktenzeichen 9 K 10/26, entschied es, dass Unterhaltsleistungen an einen dauernd getrennt lebenden Ehepartner im Jahr der Trennung nicht als Sonderausgaben nach den Vorschriften des Realsplittings abgezogen werden können. Das gelte auch dann, wenn die Ehegatten die Einzelveranlagung wählen.

Die niedersächsischen Richter räumten ein, dass sich eine solche Einschränkung nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt. Sie leiteten den Ausschluss jedoch aus deren Zweck und aus dem Verhältnis zu den besonderen Regelungen über die Ehegattenbesteuerung ab.

Nach dieser Auffassung soll das Realsplitting vor allem die steuerlichen Nachteile abmildern, die mit dem Wegfall des Ehegattensplittings verbunden sind. Im Jahr der Trennung bestehe dieser Nachteil rechtlich noch nicht in gleicher Weise, weil die Ehegatten weiterhin die Möglichkeit hätten, gemeinsam veranlagt zu werden. Dass sie sich freiwillig für die Einzelveranlagung entscheiden, ändere daran nichts.

Damit unterscheiden sich die Urteile nicht bei der Frage, ob Unterhaltsleistungen nach einer dauerhaften Trennung grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden können. Umstritten ist vielmehr, welche Bedeutung das fortbestehende Wahlrecht zur Zusammenveranlagung im ersten Trennungsjahr hat.

Das Finanzgericht Düsseldorf stellt auf die tatsächlich gewählte Besteuerung ab. Wer die Einzelveranlagung wählt, soll nach seiner Auffassung auch die dafür vorgesehenen steuerlichen Möglichkeiten nutzen können. Das Niedersächsische Finanzgericht hält dagegen bereits die gesetzlich eröffnete Möglichkeit des Ehegattensplittings für entscheidend. Es sieht im Realsplitting keinen zusätzlichen Weg, zwischen zwei unterschiedlichen Formen der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhalt zu wählen.

Auch das niedersächsische Verfahren liegt beim Bundesfinanzhof. Es trägt das Aktenzeichen X R 26/26. Die beiden Revisionsverfahren betreffen damit denselben grundlegenden Konflikt. Eine abschließende höchstrichterliche Entscheidung zu dieser konkreten Konstellation steht noch aus.

Für die Praxis bedeutet das zunächst: Ein Sonderausgabenabzug im Trennungsjahr ist bei gewählter Einzelveranlagung rechtlich vertretbar, aber keineswegs gesichert. Betroffene können sich auf die Düsseldorfer Entscheidung berufen. Sie müssen jedoch damit rechnen, dass das Finanzamt oder ein Gericht der gegenteiligen Auffassung folgt.

Unabhängig von diesem Streit gelten für das Realsplitting feste Voraussetzungen. Nach § 10 Absatz 1a Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes können Unterhaltsleistungen an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner grundsätzlich bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich dieser Höchstbetrag um Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers erhöhen.

Der Abzug setzt grundsätzlich einen Antrag des Unterhaltsleistenden und die Zustimmung des Unterhaltsempfängers voraus. Diese Zustimmung ist wichtig, weil die steuerliche Begünstigung auf der einen Seite mit einer entsprechenden Besteuerung auf der anderen Seite verbunden ist. Der Empfänger muss die Leistungen, soweit sie beim Zahlenden nach den Regeln des Realsplittings abgezogen werden, als sonstige Einkünfte versteuern.

Daraus folgt, dass der Sonderausgabenabzug nicht automatisch für beide Beteiligten vorteilhaft ist. Er vermindert beim Unterhaltsleistenden das zu versteuernde Einkommen. Beim Empfänger kann dagegen eine zusätzliche Steuerbelastung entstehen. Ob sich insgesamt eine Entlastung ergibt, hängt von den jeweiligen Einkünften, den persönlichen Steuersätzen und weiteren steuerlichen Umständen ab.

Hinzu kommt, dass die Wahl der Veranlagungsart eigenständige finanzielle Folgen hat. Bei einer Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten gemeinsam erfasst und nach dem Splittingtarif besteuert. Das kann insbesondere bei deutlich unterschiedlichen Einkommen vorteilhaft sein. Bei einer Einzelveranlagung werden die Einkünfte grundsätzlich getrennt besteuert. Ein möglicher Sonderausgabenabzug für Unterhalt muss deshalb gegen einen eventuell entfallenden Splittingvorteil abgewogen werden.

Die Düsseldorfer Entscheidung bedeutet somit nicht, dass getrennt lebende Ehegatten im Trennungsjahr grundsätzlich die Einzelveranlagung wählen sollten. Sie eröffnet nach Auffassung dieses Gerichts lediglich eine zusätzliche steuerliche Möglichkeit, wenn die Beteiligten sich tatsächlich für diese Veranlagungsform entscheiden und die weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Ebenso wenig lässt sich aus dem niedersächsischen Urteil ableiten, dass Unterhaltszahlungen während einer Trennung steuerlich grundsätzlich unbeachtlich wären. Der dort angenommene Ausschluss betrifft den Sonderausgabenabzug im Kalenderjahr der Trennung. Für spätere Jahre, in denen eine Zusammenveranlagung wegen fortbestehender dauerhafter Trennung nicht mehr möglich ist, stellt sich die besondere Streitfrage in dieser Form nicht.

Wichtig ist außerdem die genaue zeitliche Abgrenzung. Das Trennungsjahr bezeichnet das Kalenderjahr, in dem die dauerhafte Trennung beginnt. Es handelt sich nicht um einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Auszug. Trennen sich Ehegatten beispielsweise im Oktober, kann die Zusammenveranlagung unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch für dieses Kalenderjahr möglich sein. Für das folgende Jahr entfällt diese Möglichkeit bei fortdauernder Trennung grundsätzlich.

Auch die Art der Unterhaltszahlung muss eindeutig sein. Das Realsplitting betrifft Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner. Kindesunterhalt kann nicht nach denselben Vorschriften als Sonderausgabe abgezogen werden. Werden mehrere Unterhaltsverpflichtungen durch gemeinsame Zahlungen erfüllt, muss daher nachvollziehbar sein, welche Beträge auf den Ehegattenunterhalt entfallen.

Eine andere steuerliche Behandlung von Unterhaltsaufwendungen kann unter bestimmten Voraussetzungen über die Regelungen zu außergewöhnlichen Belastungen in Betracht kommen. Diese folgen jedoch anderen gesetzlichen Voraussetzungen und Höchstbeträgen. Ein doppelter Abzug derselben Zahlungen ist ausgeschlossen. Gerade im Trennungsjahr ist außerdem zu beachten, dass die Rechtsprechung zur Ehegattenbesteuerung auch für diese Abzugsmöglichkeit besondere Einschränkungen vorsieht.

Für Betroffene ist deshalb eine sorgfältige Dokumentation wichtig. Unterhaltszahlungen sollten anhand von Überweisungen und Vereinbarungen nachvollziehbar sein. Ebenso muss feststehen, ab wann die Ehegatten dauerhaft getrennt leben. Wer das Realsplitting beantragen möchte, benötigt außerdem die erforderliche Zustimmung des Empfängers. Ohne diese Grundlagen hilft auch eine für den Steuerpflichtigen günstige Entscheidung zur Veranlagungsfrage nicht weiter.

Das gilt ebenso für selbstständige Apothekerinnen und Apotheker, die von einer Trennung betroffen sind. Für sie gelten keine besonderen Vorschriften zum Realsplitting. Die persönlichen Unterhaltszahlungen sind von den Betriebsausgaben der Apotheke zu unterscheiden. Schwankende betriebliche Einkünfte können allerdings die Berechnung der persönlichen Einkommensteuer und damit den Vergleich zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung beeinflussen.

Wer im Trennungsjahr Unterhalt gezahlt und die Einzelveranlagung gewählt hat, sollte einen abgelehnten Sonderausgabenabzug angesichts der offenen Rechtsfrage nicht ungeprüft hinnehmen. Gegen einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid kann innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch eingelegt werden. Dabei kann auf die anhängigen Verfahren beim Bundesfinanzhof verwiesen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden.

Das ersetzt allerdings nicht die Prüfung, ob der Abzug im konkreten Fall überhaupt beantragt werden kann. Die erforderliche Zustimmung des Unterhaltsempfängers, die zutreffende Zuordnung der Zahlungen und die gewählte Veranlagungsart bleiben entscheidend. Auch die steuerlichen Folgen für den Empfänger sollten vorab berücksichtigt werden.

Die Verfahren beim Bundesfinanzhof werden nun klären müssen, ob im Trennungsjahr die tatsächliche Einzelveranlagung den Sonderausgabenabzug eröffnet oder ob bereits das fortbestehende Recht zur Zusammenveranlagung entgegensteht. Bis dahin bleibt die Entscheidung über die Veranlagungsart eine Abwägung mit rechtlichem Risiko. Wer sich den möglichen Abzug sichern möchte, muss die Voraussetzungen erfüllen und gegebenenfalls den Steuerbescheid offenhalten. Wer dagegen noch vom Ehegattensplitting profitieren kann, sollte diesen Vorteil nicht allein wegen einer bislang ungeklärten Auslegung des Realsplittings aufgeben.

 Landtagsabgeordnete besuchen Osnabrücker Apotheke, Leue präsentiert neue Gesundheitsangebote, Telemedizin stößt auf bürokratische Hürden

Was Apotheken über die Arzneimittelabgabe hinaus leisten können, hat Apotheker Carl Hendrik Leue zwei niedersächsischen Landtagsabgeordneten bei einem Besuch in Osnabrück gezeigt. Am 28. Oktober empfing er Verena Kämmerling von der CDU und Frank Henning von der SPD in seiner Apotheke am Marienhospital. Auf dem Programm standen pharmazeutische Dienstleistungen, Impfangebote, eine Telemedizin-Box sowie zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen, die Leue über eine eigene Gesellschaft organisiert hat. Der Apotheker wollte den Politikern damit nicht nur die Entwicklung seines Betriebs vor Augen führen. Er berichtete ihnen auch von den bürokratischen Schwierigkeiten, die er vor der Inbetriebnahme der Telemedizin-Box überwinden musste.

Leue hatte mehrere Lokalpolitiker eingeladen, um auf die gewachsenen Möglichkeiten öffentlicher Apotheken aufmerksam zu machen. Schließlich nahmen die beiden Osnabrücker Landtagsabgeordneten an dem Termin teil. Sein Anliegen war es, ein Bild der Apotheke zu vermitteln, das über die klassische Versorgung mit Arzneimitteln hinausgeht.

„Ich wollte in die Breite tragen, was Apotheken alles leisten, das wurde in den letzten 20 Jahren kaum von der Politik gesehen“, erklärte Leue gegenüber der Pharmazeutischen Zeitung. Aus seiner Sicht wird die Bedeutung der Apotheken für die gesundheitliche Versorgung noch immer unterschätzt.

Bei dem Rundgang konnten sich Kämmerling und Henning ansehen, welche Angebote Leue in seinem B

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