Source: Deutsche Nachrichten
Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung trifft in der Europäischen Union künftig nur noch die größten Unternehmen. Die Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt vom 26. Februar 2026 in Kraft getreten, also am 18. März 2026. Sie ändert die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU und knüpft die Berichtspflicht an zwei Größen, die zusammen überschritten sein müssen. Welche Fristen und Nachweise ein Betrieb sonst noch im Blick behalten muss, ordnet das Prüfraster für wiederkehrende Unternehmerpflichten der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen.
Für Geschäftsführungen in Deutschland ist damit eine ungewohnte Lage entstanden: Der europäische Rahmen ist enger geworden, ein deutsches Umsetzungsgesetz war bis zum 22. September 2026 aber nicht verkündet. Beide Seiten zusammen entscheiden, wer ab dem Geschäftsjahr 2027 berichten muss; für Unternehmen der ersten Welle mit mehr als 1.000 Beschäftigten sieht der Regierungsentwurf schon das Geschäftsjahr 2025 vor. Zur sogenannten ersten Welle zählt der Entwurf große Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und kapitalmarktorientierte Unternehmen mit jeweils mehr als 500 Mitarbeitern.
Wo die neue Schwelle verläuft und welche Unternehmen sie überschreiten
Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2026/470 fasst Artikel 19a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU neu. Berichten muss danach ein Unternehmen, bei dem am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1.000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres überschritten wird. Die Kapitalmarktorientierung spielt für die Einbeziehung keine Rolle mehr; kleine und mittlere Unternehmen mit Wertpapieren an einem geregelten Markt fallen heraus. Für Mutterunternehmen einer Gruppe gelten dieselben beiden Werte auf konsolidierter Basis.
Die Richtlinie ordnet die Berichtspflicht damit an vier Stellen neu, die Unternehmen unterscheiden sollten:
- Einzelebene: Nachhaltigkeitsangaben im Lagebericht nach Artikel 19a nur oberhalb beider Schwellen
- Konzernebene: dieselben Werte, gemessen auf konsolidierter Basis nach Artikel 29a
- Geschäftsjahre 2025 und 2026: Mitgliedstaaten dürfen Unternehmen ausnehmen, die eine der beiden Schwellen nicht überschreiten
- Angaben zu immateriellen Ressourcen nach Artikel 19 Absatz 1: ebenfalls erst oberhalb beider Schwellen
Nicht berührt bleibt die freiwillige Berichterstattung. Die Richtlinie hat die Europäische Kommission ermächtigt, Standards für die freiwillige Anwendung bis zum 19. Juli 2026 durch delegierten Rechtsakt festzulegen. Die Kommission hat diese Standards mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 vom 3. Juli 2026 festgelegt; sie ist seit dem 24. September 2026 in Kraft.
Welche Erleichterungen Zulieferer künftig geltend machen können
Kleinere Betriebe erhalten bisher über die Lieferkette Datenanfragen berichtspflichtiger Kunden, ohne selbst berichtspflichtig zu sein. Genau dort setzt die Richtlinie eine Grenze: Ein Unternehmen in der Wertschöpfungskette, das am Bilanzstichtag durchschnittlich 1.000 Beschäftigte im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreitet, gilt als geschütztes Unternehmen. Nach dem Richtlinientext, den Deutschland bis zum 19. März 2027 umsetzen muss, darf ein solches Unternehmen Auskünfte ablehnen, die über die freiwilligen Standards hinausgehen; widersprechende Vertragsklauseln sind unwirksam, der übrige Vertrag bleibt verbindlich. Berichtspflichtige Kunden dürfen sich zur Größenbestimmung auf eine Selbsterklärung des Zulieferers stützen, nicht aber, wenn sie deren Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten. Wer als Geschäftsführung wissen will, welche Auskunftspflichten daneben aus dem Gesellschaftsrecht folgen, findet in der Übersicht zu den Organpflichten der Geschäftsführung den Rahmen dafür.
Der Schutz gilt nur für Anfragen, die der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Bilanzrichtlinie dienen. Auskünfte für andere Zwecke, etwa für eigene Sorgfaltspflichten oder das Risikomanagement des Kunden, bleiben davon unberührt.
„Die Entlastung wirkt erst, wenn ein Zulieferer sie auch kennt. Wer einen Fragebogen mit dreihundert Kennzahlen bekommt, sollte zuerst prüfen, ob er überhaupt Adressat ist“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Deutschland hat bis September 2026 kein Umsetzungsgesetz verkündet
Den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hat die Bundesregierung dem Bundestag als Drucksache 21/1857 vom 29. September 2025 vorgelegt. Laut der Ausschussseite des Deutschen Bundestages hat der Rechtsausschuss dazu am 13. April 2026 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Gegenstand waren neben dem Entwurf die Stellungnahme des Bundesrates mit Gegenäußerung der Bundesregierung (Drucksache 21/2465) und ein Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD, der auf die Richtlinie (EU) 2026/470 eingeht. Hinzu kam ein Entschließungsantrag der Grünen. Bis zum 22. September 2026 war kein Umsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.
Der Entwurf selbst beziffert, was von den europäischen Erleichterungen abhängt. Nach Angaben der Bundesregierung im Entwurf vom September 2025 wären in Deutschland bis zu 3.900 Unternehmen erfasst, falls die von der Kommission vorgeschlagene Schwelle von 1.000 Beschäftigten kommt und dauerhaft nur begrenzte Prüfungssicherheit gilt. Der jährliche Aufwand der Wirtschaft sinkt in dieser Rechnung auf rund 430 Millionen Euro statt 1,65 Milliarden Euro, der einmalige Aufwand auf rund 230 Millionen Euro statt 880 Millionen Euro. Die beschlossene Richtlinie verlangt zusätzlich mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse.
Wann der Gesetzgeber nachziehen muss und was bis dahin gilt
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2026/470 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Artikel 1, 2 und 3 zum 19. März 2027 in Kraft zu setzen. Für die Änderungen an der Sorgfaltspflichtenrichtlinie nennt derselbe Artikel den 26. Juli 2028. Solange kein deutsches Umsetzungsgesetz in Kraft ist, bleibt es bei der nichtfinanziellen Erklärung nach §§ 289b ff. und § 340a Handelsgesetzbuch (HGB); ab welchem Geschäftsjahr sie abgelöst wird, legen erst die Übergangsvorschriften dieses Gesetzes fest. Die Erklärung trifft nur bestimmte große Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern, etwa kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und Kreditinstitute. Wer die beiden Schwellen überschreitet und nicht schon zur ersten Welle gehört, sollte die Datenerhebung für das Geschäftsjahr 2027 trotzdem vorbereiten: Der Berichtszeitraum beginnt, bevor der Bericht fällig wird. Zulieferer mit durchschnittlich nicht mehr als 1.000 Beschäftigten können schon im Herbst 2026 prüfen, welche Anfragen der Nachhaltigkeitsberichterstattung ihrer Kunden dienen. Die Obergrenze der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Die vorstehenden Angaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung geben eine allgemeine Information nach dem am 23. September 2026 abgerufenen Normwortlaut wieder und sind keine Rechtsberatung. Grundlage sind die Richtlinien (EU) 2026/470, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760, die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, die §§ 289b ff. und § 340a HGB sowie die Bundestagsdrucksachen 21/1857 (Gesetzentwurf) und 21/2465. Ob ein Unternehmen im Einzelfall berichtspflichtig wird, hängt von seinen Kennzahlen ab und klärt sich in einer rechtlichen oder wirtschaftsprüferischen Beratung.
