Post

Apotheken-Nachrichten von heute beleuchten neue Versorgungswege, wirtschaftliche Belastungen und gesundheitliche Prävention.

Apotheken-Nachrichten von heute beleuchten neue Versorgungswege, wirtschaftliche Belastungen und gesundheitliche Prävention.

Source: Deutsche Nachrichten
 

Stand: Montag, 26. Oktober 2026, 18:01 Uhr

Apotheken-News: Bericht von heute

Neue digitale Versorgungsangebote versprechen Apotheken zusätzliche Handlungsmöglichkeiten, stellen ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit aber zugleich auf die Probe. Die assistierte Telemedizin verlangt Investitionen und Personal, während ihre Vergütung schrittweise sinkt. Pharmazeutische Dienstleistungen müssen sich im Betriebsalltag behaupten, und bei Telepharmazie sowie Homeoffice kommt es auf die klare Abgrenzung zulässiger Tätigkeiten an. Steuerrechtliche Entscheidungen und Abschreibungsregeln beeinflussen Investitionen in Gebäude und Mietwohnungsneubau. Die hohen Krankheitskosten verdeutlichen die Belastung des Gesundheitssystems. In der Patientenberatung stehen die Behandlung von Windeldermatitis und die wissenschaftliche Einordnung eines möglichen Zusammenhangs zwischen Naturkontakt und intuitivem Essen im Mittelpunkt.

Assistierte Telemedizin in Apotheken: Neue Vergütung eröffnet Versorgungschancen, technische Angebote verlangen Investitionen und sinkende Pauschalen erhöhen das wirtschaftliche Risiko.

Seit dem 1. Juli 2026 können öffentliche Apotheken Leistungen der assistierten Telemedizin anbieten und gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Damit erweitert sich ihr Versorgungsauftrag um eine Dienstleistung, die Patienten den Zugang zur ärztlichen Behandlung erleichtern soll. Für Apothekeninhaber entsteht zugleich eine neue unternehmerische Entscheidung: Wie viel Technik, Personalzeit und Fläche lohnt es sich für eine Leistung einzusetzen, deren Vergütung bereits in den kommenden Jahren schrittweise sinkt? Zwischen einer einfachen Softwarelösung und einer vollständig ausgestatteten Telemedizin-Kabine liegen erhebliche Investitionsunterschiede. Ob daraus ein wirtschaftlich tragfähiges Angebot wird, entscheidet sich jedoch weniger an der technischen Ausstattung als an der tatsächlichen Nachfrage und der Einbindung in den Apothekenalltag.

Die anfängliche Vergütung beträgt 30 Euro je abrechenbarer Leistung. Vom 1. Juli 2027 an sinkt sie auf 25,50 Euro, ab Juli 2028 auf 23 Euro und ab Juli 2029 auf 21,50 Euro. Die Staffelung ist für jede Investitionsrechnung von Bedeutung, weil eine heute angeschaffte technische Ausstattung über mehrere Jahre genutzt und finanziert werden muss. Wer die Wirtschaftlichkeit ausschließlich auf Grundlage der anfänglichen Pauschale berechnet, kann den langfristigen Ertrag deutlich überschätzen. Auch die Frage, welche konkreten Leistungen unter welchen Voraussetzungen abgerechnet werden dürfen, muss vor der Einführung anhand der geltenden vertraglichen Regelungen geklärt werden.

Die assistierte Telemedizin umfasst die Unterstützung bei einem strukturierten Ersteinschätzungsverfahren, bei einer ärztlichen Videosprechstunde oder bei einer entsprechenden Kombination. Die Apotheke übernimmt dabei organisatorische und unterstützende Aufgaben. Sie wird nicht zur Arztpraxis, und ihr Personal erhält dadurch keine zusätzlichen ärztlichen Befugnisse. Die medizinische Diagnose und Behandlung bleiben in ärztlicher Verantwortung. Gerade diese Aufgabenverteilung macht klare Abläufe notwendig, denn Patienten müssen verstehen, welche Unterstützung sie in der Apotheke erhalten und an welcher Stelle eine ärztliche Entscheidung erforderlich wird.

Der Anbietermarkt hat sich bereits auf unterschiedliche Erwartungen eingestellt. Softwarebasierte Lösungen ermöglichen einen vergleichsweise schlanken Einstieg mit geeigneten vorhandenen Endgeräten. Andere Anbieter setzen auf speziell ausgestattete Arbeitsplätze, abgeschirmte Kabinen oder zusätzliche diagnostische Geräte. Die Bandbreite reicht damit von überschaubaren Anfangskosten bis zu Investitionen im fünfstelligen Bereich, denen teilweise erhebliche laufende Gebühren gegenüberstehen. Die im Markt auftretenden Unternehmen unterscheiden sich zudem darin, ob sie vor allem die technische Plattform bereitstellen, ein ärztliches Netzwerk einbinden oder mehrere Leistungen zu einem Gesamtpaket zusammenführen.

Zu den im Ausgangsmaterial genannten Marktakteuren zählen Arztkonsultation, DocMondo, DoctorBox, Infermedica, Medivise, MedKitDoc, Omony, SmED, SymptoX, TeleClinic, Voramedic und XUND. Ihre Geschäftsmodelle und technischen Schwerpunkte lassen sich jedoch nicht ohne Weiteres miteinander gleichsetzen. Für die Auswahl eines Systems ist deshalb entscheidend, welche konkreten Leistungen vertraglich zugesichert werden, welche Schnittstellen bestehen und welche zusätzlichen Kosten bei einer tatsächlichen Nutzung entstehen. Ein vermeintlich günstiges Angebot kann durch laufende Gebühren oder kostenpflichtige Zusatzleistungen an Attraktivität verlieren. Umgekehrt rechtfertigt ein umfangreiches Technikpaket seinen Preis nicht allein dadurch, dass es mehr Funktionen bietet.

Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist ein zuverlässig erreichbares Ärztenetzwerk. Patienten, die wegen akuter Beschwerden eine Apotheke aufsuchen, erwarten nicht lediglich einen Bildschirm, sondern möglichst zeitnah einen medizinischen Ansprechpartner. Für die Apotheke stellt sich deshalb die Frage, wie lange es tatsächlich dauert, bis eine ärztliche Verbindung zustande kommt. Ebenso wichtig ist, zu welchen Zeiten Ärzte verfügbar sind, welche medizinischen Anliegen über das System bearbeitet werden können und was geschieht, wenn eine Videosprechstunde nicht zustande kommt.

Einige technische Anbieter greifen hierfür auf externe Ärztenetzwerke zurück, während andere versuchen, eigene Strukturen aufzubauen. Solche Kooperationen können die Verfügbarkeit verbessern, schaffen aber zugleich Abhängigkeiten. Fällt ein Netzwerkpartner aus oder verändern sich dessen Konditionen, kann dies unmittelbare Folgen für die Leistung in der Apotheke haben. Vor Vertragsabschluss sollten deshalb nicht nur die beworbenen Möglichkeiten, sondern auch die tatsächlichen Verfügbarkeiten, Reaktionszeiten und Verantwortlichkeiten geprüft werden. Besonders relevant ist, wie der Anbieter mit Patienten umgeht, bei denen eine unmittelbare persönliche ärztliche Versorgung erforderlich ist.

Die strukturierte Ersteinschätzung bildet einen weiteren sicherheitsrelevanten Bestandteil. Sie soll helfen, den medizinischen Versorgungsbedarf einzuordnen und ungeeignete Fälle aus einer anschließenden telemedizinischen Behandlung herauszufiltern. Dafür genügt keine beliebige digitale Fragensammlung. Das eingesetzte Verfahren muss für seinen vorgesehenen Zweck geeignet sein und die einschlägigen rechtlichen Anforderungen erfüllen. Soweit eine Software als Medizinprodukt einzustufen ist, sind insbesondere die entsprechenden Vorgaben der europäischen Medizinprodukteverordnung zu beachten.

Für Apothekeninhaber bedeutet dies, dass die Auswahl nicht allein anhand einer anschaulichen Produktvorführung erfolgen sollte. Erforderlich sind nachvollziehbare Angaben zum vorgesehenen Einsatzbereich, zu den regulatorischen Nachweisen, zur Aktualisierung der Software und zum Umgang mit technischen oder medizinischen Auffälligkeiten. Auch die Frage, welche Handlungsempfehlung bei einem erkannten Notfall erscheint und wer deren Umsetzung organisatorisch begleitet, muss geklärt sein. Die Sicherheit des Verfahrens hängt nicht nur von seiner Programmierung ab, sondern auch davon, ob das Apothekenpersonal die Ergebnisse richtig einordnet und die vorgesehenen Abläufe kennt.

Hinzu kommen besondere Anforderungen an die Videokommunikation. Medizinische Gespräche erfordern eine vertrauliche Umgebung und einen datenschutzgerechten technischen Betrieb. Eine stabile Verbindung ist ebenso notwendig wie die Gewährleistung, dass unbeteiligte Personen weder mithören noch auf den Bildschirm sehen können. Die eingesetzte Lösung muss die für medizinische Videosprechstunden geltenden Anforderungen erfüllen. Für die Apotheke ist deshalb zu prüfen, welche technischen Nachweise vorliegen, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden und wer bei einer Störung verantwortlich ist.

Die räumliche Gestaltung spielt dabei eine größere Rolle, als es bei einer rein technischen Betrachtung zunächst erscheint. Ein Tablet auf einem frei zugänglichen Beratungstisch kann für eine vertrauliche ärztliche Konsultation ungeeignet sein. Eine abgeschirmte Kabine bietet möglicherweise bessere Bedingungen, beansprucht aber Fläche und verursacht zusätzliche Kosten. Zwischen beiden Lösungen liegen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, etwa ein entsprechend ausgestatteter Beratungsraum mit geeigneter Beleuchtung, Sitzgelegenheit, Schallschutz und hygienisch nutzbaren Oberflächen. Entscheidend ist, dass sich Patienten sicher und unbeobachtet fühlen können.

Auch die Bedienbarkeit darf nicht unterschätzt werden. Gerade Menschen, die Unterstützung beim Zugang zu digitalen Gesundheitsleistungen benötigen, profitieren nicht automatisch von einer komplizierten Benutzeroberfläche. Große und gut erkennbare Bedienelemente, verständliche Fragen, eine nachvollziehbare Nutzerführung und möglichst barrierearme Zugänge können den Unterschied zwischen einem tatsächlich genutzten Angebot und einer technisch vorhandenen, aber kaum nachgefragten Dienstleistung ausmachen. Mehrsprachige Funktionen können zusätzlich helfen, sofern sie zuverlässig umgesetzt sind.

Für die Apotheke stellt sich außerdem die Frage, wie viel Personalzeit das System beansprucht. Wer erkennt geeignete Patienten? Wer erläutert das Angebot und unterstützt die Anmeldung? Wer hilft bei technischen Schwierigkeiten, begleitet die Ersteinschätzung und sorgt dafür, dass nach dem Gespräch alle notwendigen Schritte abgeschlossen werden? Diese Aufgaben müssen neben dem regulären Apothekenbetrieb erledigt werden. Wenn die Dienstleistung bei jeder Nutzung längere Zeit eine Fachkraft bindet, kann sich ihre Wirtschaftlichkeit auch bei geringen technischen Kosten verschlechtern.

Besonders deutlich wird dies in Stoßzeiten. Eine Apotheke kann eine neue Leistung nicht allein deshalb erfolgreich anbieten, weil sie technisch möglich ist. Sie benötigt einen Ablauf, der mit Rezeptbelieferung, Beratung, Warenannahme und weiteren Dienstleistungen vereinbar bleibt. Dazu gehören klare Zuständigkeiten, geschultes Personal und eine Regelung für Situationen, in denen die angekündigte ärztliche Verbindung ausbleibt. Ein Anbieter, der diese praktischen Fragen nicht überzeugend beantworten kann, liefert möglicherweise eine funktionierende Software, aber noch kein funktionierendes Versorgungskonzept.

Der Abschluss einer telemedizinischen Behandlung gehört ebenfalls zur Patientenführung. Wird eine elektronische Verordnung ausgestellt, sollte der Patient nachvollziehen können, wie er sie einlösen kann. Eine Übermittlung an die Apotheke, in der er sich gerade befindet, kann praktisch sein, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und seine freie Apothekenwahl gewahrt bleibt. Auch die Abstimmung über die Verfügbarkeit eines benötigten Arzneimittels kann den Versorgungsablauf verbessern. Dabei darf technische Bequemlichkeit nicht zu einer unzulässigen Bindung des Patienten führen.

Die wirtschaftliche Bewertung muss schließlich über den Anschaffungspreis hinausgehen. Neben Software- und Hardwarekosten sind Wartung, technische Betreuung, Raumkosten, Schulungen, Personalaufwand und mögliche Ausfallzeiten einzubeziehen. Dem stehen die tatsächlich abrechenbaren Leistungen gegenüber. Entscheidend ist daher, wie viele Patienten das Angebot regelmäßig nutzen, wie viel Arbeitszeit eine Durchführung benötigt und welcher Anteil der Vergütung nach Abzug der Kosten verbleibt.

Die schrittweise sinkende Pauschale verschärft diese Rechnung. Eine Investition, die bei 30 Euro je Leistung noch vertretbar erscheint, kann bei 21,50 Euro erheblich weniger Spielraum bieten. Besonders hohe Fixkosten setzen deshalb eine entsprechend verlässliche Auslastung voraus. Zugleich kann eine kostengünstige Lösung wirtschaftlich enttäuschen, wenn sie von Patienten nicht wahrgenommen wird oder ihre Bedienung den Arbeitsablauf übermäßig belastet.

Der Nutzen der assistierten Telemedizin lässt sich allerdings nicht ausschließlich am unmittelbaren Überschuss messen. Für Apotheken in Regionen mit eingeschränktem Zugang zur ärztlichen Versorgung kann das Angebot eine zusätzliche Versorgungsfunktion übernehmen. Auch Patienten, die digitale Anwendungen nicht selbstständig bedienen können, könnten von einer unterstützten Videosprechstunde profitieren. Ein solcher Nutzen kann für die Positionierung der Apotheke bedeutsam sein, muss aber von der betriebswirtschaftlichen Tragfähigkeit unterschieden werden.

Damit steht vor jeder Investitionsentscheidung zunächst die Frage, welche Aufgabe die assistierte Telemedizin am konkreten Standort erfüllen soll. Geht es um eine zusätzliche Serviceleistung, um die Verbesserung der örtlichen Versorgung oder um ein wirtschaftlich eigenständiges Angebot? Erst wenn diese Zielsetzung feststeht, lassen sich Ärztenetzwerk, Technik, räumliche Ausstattung und Personaleinsatz sinnvoll aufeinander abstimmen. Die entscheidende Größe ist nicht die Zahl der eingebauten Funktionen, sondern die Fähigkeit der Apotheke, daraus einen zuverlässigen und für Patienten tatsächlich nutzbaren Versorgungsablauf zu machen.

Pharmazeutische Dienstleistungen zwischen neuen Versorgungsaufgaben, begrenzter Wirtschaftlichkeit und dem Strukturwandel der Apotheken.

Die pharmazeutischen Dienstleistungen sollen öffentlichen Apotheken zusätzliche Möglichkeiten eröffnen, ihre fachliche Kompetenz in der Patientenversorgung einzusetzen und dafür eine eigenständige Vergütung zu erhalten. Mit der angekündigten Erweiterung des Leistungsspektrums wächst zugleich die Erwartung, dass sich daraus neue wirtschaftliche Perspektiven für die Betriebe ergeben könnten. Doch zwischen einem zusätzlichen Honoraranspruch und einer spürbaren Verbesserung der Ertragslage liegt ein erheblicher Unterschied. Entscheidend wird sein, welche Leistungen tatsächlich vergütet werden, wie hoch die jeweiligen Honorare ausfallen und ob Apotheken die dafür notwendigen personellen und organisatorischen Voraussetzungen dauerhaft erfüllen können.

Die bisherige Entwicklung der pharmazeutischen Dienstleistungen zeigt, dass ein grundsätzlich sinnvolles Leistungsangebot nicht automatisch zu einer breiten Inanspruchnahme führt. Neue Aufgaben müssen zunächst in bestehende Arbeitsabläufe integriert, geeignete Patienten angesprochen und Mitarbeiter entsprechend qualifiziert werden. Hinzu kommen Dokumentation, Abrechnung und gegebenenfalls zusätzliche räumliche Anforderungen. Selbst wenn die Vergütung einer einzelnen Dienstleistung attraktiv erscheint, kann ihre Durchführung unter den Bedingungen des täglichen Apothekenbetriebs schwierig bleiben. Die tatsächliche Wirtschaftlichkeit hängt deshalb nicht allein vom ausgewiesenen Honorar ab, sondern ebenso vom erforderlichen Zeitaufwand und von der Zahl der regelmäßig erbrachten Leistungen.

Mit der vorgesehenen Ausweitung des Leistungskatalogs stellt sich diese Frage erneut. Die im Ausgangsmaterial für November angekündigte Konkretisierung der Vergütung ist dabei ein wesentlicher Unsicherheitsfaktor. Solange die verbindlichen Honorare und die genauen Leistungsbeschreibungen nicht feststehen, lässt sich die wirtschaftliche Bedeutung der neuen Angebote nur eingeschränkt beurteilen. Für Apothekeninhaber wäre es deshalb verfrüht, aus der bloßen Ankündigung zusätzlicher Dienstleistungen bereits konkrete Ertragssteigerungen abzuleiten. Erst die Verbindung aus Leistungsumfang, Vergütung, Nachfrage und tatsächlichem Personalbedarf ermöglicht eine belastbare Kalkulation.

Die Diskussion reicht inzwischen über klassische pharmazeutische Beratungsleistungen hinaus. Zunehmend wird die Apotheke als umfassender Gesundheitsdienstleister betrachtet, der Patienten nicht nur bei Arzneimittelfragen unterstützt, sondern auch organisatorische Aufgaben im Umfeld von Gesundheit und Pflege übernehmen könnte. Dazu gehören Vorstellungen von zusätzlichen Beratungs-, Koordinations- und Unterstützungsangeboten, die teilweise weit über die bisherige Arzneimittelversorgung hinausreichen. Damit stellt sich jedoch eine grundsätzliche Frage nach dem fachlichen Profil der Apotheke. Nicht jede gesundheitlich relevante Dienstleistung ist zwangsläufig eine Aufgabe, bei der pharmazeutische Kompetenz einen besonderen Mehrwert schafft.

Gerade bei verwaltungsnahen und organisatorischen Tätigkeiten muss geprüft werden, ob Apotheken tatsächlich über einen spezifischen Vorteil verfügen. Viele dieser Aufgaben lassen sich standardisieren und zunehmend digital unterstützen. Antragsverfahren, Terminorganisation, Dokumentation und die Bereitstellung allgemeiner Informationen können in geeigneten Fällen durch digitale Anwendungen vereinfacht werden. Wenn eine Apotheke solche Tätigkeiten mit qualifiziertem Personal übernimmt, entsteht ein Kostenaufwand, der sich gegenüber automatisierten Angeboten wirtschaftlich rechtfertigen muss. Persönliche Betreuung kann zwar einen eigenständigen Nutzen haben, doch dieser Nutzen führt nicht automatisch zu einer entsprechenden Zahlungsbereitschaft der Kostenträger.

Anders liegt der Fall bei Dienstleistungen, die unmittelbar auf pharmazeutischem Fachwissen beruhen. Die Beurteilung arzneimittelbezogener Risiken, die Unterstützung bei komplexen Therapien und die Erkennung möglicher Probleme bei der Anwendung von Medikamenten gehören zum Kernbereich pharmazeutischer Kompetenz. Hier können Apotheken einen Beitrag leisten, der sich nicht ohne Weiteres durch allgemeine digitale Informationsangebote ersetzen lässt. Voraussetzung ist allerdings, dass die jeweilige Dienstleistung fachlich klar beschrieben wird und ein nachvollziehbarer Nutzen für Patienten entsteht.

Damit rückt die Frage der Qualifikation in den Mittelpunkt. Zusätzliche Leistungen verlangen häufig Kenntnisse, die über die alltägliche Routine hinausgehen. Das betrifft insbesondere komplexe Krankheitsbilder, besondere Therapieformen und die strukturierte Begleitung von Patienten mit erhöhtem Beratungsbedarf. Soll ein solches Angebot flächendeckend verfügbar sein, müssen Schulung, Fortbildung und Qualitätssicherung entsprechend organisiert werden. Für einzelne Apotheken kann es dagegen sinnvoller sein, sich auf ausgewählte Leistungen zu konzentrieren, für die bereits besondere Erfahrungen und geeignete personelle Voraussetzungen vorhanden sind.

Eine Ausweitung des Dienstleistungsspektrums verändert zugleich die Anforderungen an die Betriebsorganisation. Während die klassische Arzneimittelabgabe einen festen Bestandteil des täglichen Arbeitsablaufs bildet, müssen zusätzliche Dienstleistungen häufig aktiv geplant werden. Termine, Beratungsräume, Dokumentationszeiten und die Verfügbarkeit qualifizierter Mitarbeiter müssen aufeinander abgestimmt werden. Je umfangreicher das Angebot wird, desto stärker steigt der organisatorische Aufwand. Eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen kann deshalb nicht nur zusätzliche Erlöse ermöglichen, sondern auch die Komplexität des gesamten Betriebs erhöhen.

Daraus ergibt sich eine mögliche Entwicklung hin zu stärker spezialisierten Apothekenstrukturen. Betriebe mit ausreichender Personalstärke, geeigneten Räumen und einer breiten fachlichen Aufstellung könnten zusätzliche Dienstleistungen systematischer anbieten als kleinere Apotheken, deren Mitarbeiter bereits durch die Grundversorgung stark ausgelastet sind. Solche umfassend aufgestellten Betriebe könnten sich zu regionalen Anlaufstellen für unterschiedliche pharmazeutische und gesundheitsbezogene Leistungen entwickeln. Dabei wäre nicht allein die Größe entscheidend, sondern die Fähigkeit, zusätzliche Angebote zuverlässig und wirtschaftlich zu organisieren.

Für kleinere Apotheken stellt sich die Frage nach einer anderen Schwerpunktsetzung. Nicht jeder Betrieb muss sämtliche verfügbaren Dienstleistungen anbieten, um seine Versorgungsfunktion zu erfüllen. Eine gezielte Auswahl kann sinnvoller sein, wenn sie zur örtlichen Nachfrage, zur Qualifikation des Teams und zu den vorhandenen Räumen passt. Gerade in Regionen mit besonderen Versorgungsbedürfnissen könnten einzelne spezialisierte Leistungen eine stärkere Wirkung entfalten als ein umfangreicher, aber nur selten genutzter Dienstleistungskatalog.

Die wirtschaftlichen Grenzen bleiben jedoch bestehen. Selbst zusätzliche Honorare können die strukturellen Probleme der Apothekenfinanzierung nicht automatisch ausgleichen. Wenn die laufenden Einnahmen aus der Arzneimittelversorgung nicht ausreichen, um Personal, Räume und betriebliche Infrastruktur dauerhaft zu finanzieren, entsteht durch neue Dienstleistungen zunächst weiterer organisatorischer Aufwand. Ihre Vergütung muss deshalb nicht nur die unmittelbare Durchführung abdecken, sondern auch den zusätzlichen Ressourcenbedarf berücksichtigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass eine fachlich erwünschte Leistung wirtschaftlich zulasten des Betriebs geht.

Auch das Verhältnis zwischen Dienstleistungsvergütung und regulärem Abgabehonorar verdient besondere Aufmerksamkeit. Die Arzneimittelversorgung bleibt für die meisten öffentlichen Apotheken die wirtschaftliche Grundlage. Zusätzliche Dienstleistungen können diese Basis ergänzen, aber nur begrenzt ersetzen, solange ihr Gesamtvolumen und ihre tatsächliche Inanspruchnahme vergleichsweise niedrig bleiben. Eine langfristige Stabilisierung der Apothekenstruktur lässt sich deshalb nicht allein aus der Ausweitung einzelner Leistungsangebote ableiten.

Hinzu kommt die Frage, wie sich der Erfolg neuer Dienstleistungen messen lässt. Die Zahl der abgerechneten Leistungen ist ein wichtiger betrieblicher Indikator, sagt aber noch wenig über ihren gesundheitlichen Nutzen aus. Für eine dauerhafte Verankerung im Versorgungssystem werden nachvollziehbare Qualitätsmaßstäbe und geeignete Formen der Evaluation benötigt. Dabei geht es nicht nur um die Zufriedenheit der Patienten, sondern auch um die Frage, ob arzneimittelbezogene Probleme erkannt, Therapien sicherer gestaltet oder Versorgungsabläufe tatsächlich verbessert werden.

Die Digitalisierung wird diese Entwicklung zusätzlich beeinflussen. Standardisierte Informationen und administrative Abläufe können zunehmend technisch unterstützt werden. Gleichzeitig gewinnen persönliche Beratung und fachliche Einordnung dort an Bedeutung, wo individuelle Risiken, komplexe Therapien oder widersprüchliche Informationen eine qualifizierte Bewertung verlangen. Für Apotheken entsteht daraus die Aufgabe, ihre besonderen Kompetenzen deutlicher herauszuarbeiten, statt jede neue gesundheitsbezogene Tätigkeit allein wegen einer möglichen Vergütung in das eigene Angebot aufzunehmen.

Die Erweiterung pharmazeutischer Dienstleistungen eröffnet somit Chancen, verschärft aber zugleich die Frage nach dem künftigen Profil der öffentlichen Apotheke. Wirtschaftlich tragfähig werden zusätzliche Angebote vor allem dort sein, wo ein erkennbarer Versorgungsbedarf besteht, pharmazeutisches Fachwissen einen konkreten Nutzen schafft und die Vergütung den tatsächlichen Aufwand berücksichtigt. Für die Betriebe wird es deshalb zunehmend darauf ankommen, nicht möglichst viele Dienstleistungen anzubieten, sondern diejenigen auszuwählen, die sich fachlich, organisatorisch und wirtschaftlich überzeugend in die eigene Versorgungspraxis einfügen.

Energetische Sanierung bei Miteigentum: Steuerbonus von 40.000 Euro, strittige Kostenverteilung und erhebliche Risiken bei familiären Eigentumsverhältnissen.

Wer sein selbst genutztes Eigenheim energetisch saniert, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung von insgesamt bis zu 40.000 Euro erhalten. Die Förderung soll private Eigentümer dazu bewegen, ihre Gebäude energetisch zu verbessern, und kann die wirtschaftliche Belastung umfangreicher Modernisierungen erheblich verringern. Kompliziert wird die steuerliche Behandlung allerdings, wenn ein Haus mehreren Personen gehört, die Sanierungskosten nicht entsprechend den Eigentumsanteilen getragen werden oder verschiedene Generationen unter einem Dach wohnen. Ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Juni 2026 verdeutlicht, dass die tatsächliche Finanzierung einer Maßnahme nicht zwangsläufig darüber entscheidet, in welcher Höhe die Steuerermäßigung anerkannt wird.

Die gesetzliche Grundlage bildet § 35c Einkommensteuergesetz. Für begünstigte energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude können im Jahr des Abschlusses der Maßnahme sieben Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens 14.000 Euro, und im folgenden Kalenderjahr weitere sieben Prozent, ebenfalls höchstens 14.000 Euro, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Im dritten Jahr beträgt die Ermäßigung sechs Prozent der Aufwendungen, höchstens 12.000 Euro. Insgesamt ergibt sich damit ein Förderhöchstbetrag von 40.000 Euro je begünstigtem Objekt. Die Steuerermäßigung setzt unter anderem voraus, dass das Gebäude bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist und die weiteren gesetzlichen sowie technischen Anforderungen erfüllt sind.

Zu den begünstigten Maßnahmen zählen insbesondere die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren sowie der Einbau oder die Erneuerung bestimmter Lüftungs- und Heizungsanlagen. Auch digitale Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen können unter den jeweiligen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Welche Kosten tatsächlich förderfähig sind, hängt von der konkreten Maßnahme und der Einhaltung der vorgeschriebenen technischen Mindestanforderungen ab. Erforderlich ist grundsätzlich eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens oder einer entsprechend berechtigten Person nach den maßgeblichen Vorgaben.

Anders als bei einem bloßen Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug vermindert die Steuerermäßigung nach § 35c EStG unmittelbar die tarifliche Einkommensteuer. Sie kann deshalb für Eigentümer mit einer entsprechenden Steuerbelastung besonders attraktiv sein. Zugleich ist zu beachten, dass die Förderung nicht beliebig mit anderen steuerlichen Vergünstigungen oder öffentlichen Zuschüssen für dieselbe Maßnahme kombiniert werden darf. Bereits vor der Beauftragung einer Sanierung sollte deshalb geklärt werden, welche Förderform im konkreten Fall infrage kommt und welche Nachweise benötigt werden.

Bei Alleineigentümern ist die Zuordnung der Aufwendungen häufig vergleichsweise übersichtlich. Schwieriger wird es bei gemeinschaftlichem Eigentum. Das Gesetz bestimmt, dass die Steuerermäßigung für ein begünstigtes Objekt insgesamt nur einmal beansprucht werden kann. Mehrere Eigentümer können den Förderhöchstbetrag daher nicht dadurch vervielfachen, dass jeder von ihnen eine eigene Einkommensteuererklärung abgibt. Wie die begünstigten Kosten innerhalb der Eigentümergemeinschaft zu verteilen sind, kann jedoch erhebliche Auswirkungen auf die tatsächlich nutzbare Förderung haben.

Nach der im Ausgangsfall maßgeblichen Auffassung der Finanzverwaltung sind die Aufwendungen und der Höchstbetrag grundsätzlich entsprechend den Miteigentumsanteilen zuzuordnen. Für zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner gelten dabei Besonderheiten. Zusätzliche Schwierigkeiten entstehen, wenn nicht alle Miteigentümer das Gebäude selbst bewohnen oder wenn einzelne Personen deutlich mehr zur Finanzierung beitragen, als es ihrem rechtlichen Anteil am Eigentum entspricht. Gerade innerhalb von Familien sind solche Konstellationen keineswegs ungewöhnlich.

Mit einem entsprechenden Sachverhalt befasste sich das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 23. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen 6 K 1431/23 E. Im Mittelpunkt stand ein Zweifamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 247 Quadratmetern. Der Kläger bewohnte mit seiner Familie das Erdgeschoss mit 157 Quadratmetern, während seine Mutter die 90 Quadratmeter große Obergeschosswohnung nutzte. Ursprünglich hatte das Gebäude den Eltern des Klägers jeweils zur Hälfte gehört. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2010 entstand eine Erbengemeinschaft, an der der Kläger und seine Mutter beteiligt waren.

Der Kläger verfügte damit wirtschaftlich über einen Anteil von einem Viertel am gesamten Gebäude, während die Eigentumsverhältnisse im Übrigen durch die fortbestehende Erbengemeinschaft geprägt waren. Zugleich kümmerte er sich um laufende Arbeiten und Reparaturen am Haus. Seine pflegebedürftige Mutter beteiligte sich nach der Darstellung des Sachverhalts nicht an den entsprechenden Kosten. Schriftliche Vereinbarungen über die Nutzung der Obergeschosswohnung bestanden nicht. Die familiäre Lebenswirklichkeit und die rechtliche Eigentumsstruktur fielen somit deutlich auseinander.

Im Jahr 2020 ließ der Kläger auf eigene Rechnung eine Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage einbauen. Für die Maßnahme lag eine Bescheinigung zur steuerlichen Förderung nach § 35c EStG vor. Der Kläger wollte die von ihm getragenen Kosten entsprechend berücksichtigen lassen. Das Finanzamt erkannte jedoch nur ein Viertel der Aufwendungen an und orientierte sich damit an seinem Miteigentumsanteil. Dass er die Investition tatsächlich allein finanziert hatte, führte nach Auffassung der Behörde nicht dazu, dass ihm die gesamten Kosten steuerlich zugerechnet werden konnten.

Das Finanzgericht Münster bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung entsprach die Begrenzung auf den Miteigentumsanteil dem gesetzgeberischen Ziel, die Förderung bei gemeinschaftlichem Eigentum nicht mehrfach zu gewähren. Zwar enthält § 35c EStG keine ausdrückliche allgemeine Aufteilungsregel, die jede denkbare familiäre Konstellation im Einzelnen erfasst. Aus der objektbezogenen Begrenzung der Steuerermäßigung leitete das Gericht jedoch ab, dass eine Zuordnung nach den Eigentumsanteilen sachgerecht sei.

Damit blieb der Kläger trotz der von ihm übernommenen Finanzierung auf den steuerlichen Anteil beschränkt, der seiner Eigentumsposition entsprach. Die Entscheidung zeigt, wie stark sich die rechtliche Struktur eines Grundstücks auf die Förderung auswirken kann. Wer Sanierungskosten trägt, kann nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass diese Aufwendungen auch vollständig bei seiner eigenen Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Die Rechtsfrage ist damit allerdings nicht frei von Streit. In der steuerrechtlichen Fachliteratur wird auch die Auffassung vertreten, dass eine Zuordnung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung in Betracht kommen kann. Danach könnte entscheidend sein, wer die Sanierung finanziert hat und wem die entsprechenden Aufwendungen wirtschaftlich zuzurechnen sind. Das Finanzgericht Münster setzte sich mit abweichenden Auffassungen auseinander, folgte ihnen im entschiedenen Fall jedoch nicht.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Die Zulassung allein bedeutet noch nicht, dass das Verfahren tatsächlich beim Bundesfinanzhof anhängig ist oder bereits eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Für die steuerliche Praxis bleibt deshalb entscheidend, den aktuellen Verfahrensstand zu beachten und bei vergleichbaren Fällen gegebenenfalls prüfen zu lassen, welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten bestehen. Das Urteil des Finanzgerichts betrifft zunächst den konkret entschiedenen Sachverhalt und sollte nicht ohne Prüfung sämtlicher Umstände auf jede Eigentümergemeinschaft übertragen werden.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Fälle, in denen mehrere Generationen ein gemeinsames Haus bewohnen. Häufig werden Investitionen von dem Familienmitglied übernommen, das über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt oder sich um die Verwaltung des Gebäudes kümmert. Die Eigentumsanteile können dagegen aus früheren Erbfällen stammen und seit Jahren unverändert geblieben sein. Gerade bei solchen gewachsenen Familienverhältnissen entsteht die Gefahr, dass Finanzierung, Nutzung und steuerliche Berechtigung auseinanderfallen.

Hinzu kommt, dass die Selbstnutzung des Gebäudes eine eigenständige Fördervoraussetzung darstellt. Nicht jede Nutzung durch Angehörige erfüllt automatisch die Voraussetzungen des § 35c EStG. Bei mehreren Wohnungen innerhalb eines Gebäudes muss deshalb genau betrachtet werden, welche Gebäudeteile von welchen Eigentümern genutzt werden und wie die jeweiligen Aufwendungen zuzuordnen sind. Die Finanzverwaltung sieht für bestimmte Konstellationen mit mehreren selbst genutzten Wohnungen besondere Abgrenzungen vor. Daraus lässt sich jedoch kein allgemeiner Anspruch jedes Miteigentümers auf einen zusätzlichen Förderhöchstbetrag ableiten.

Für die Planung einer energetischen Sanierung empfiehlt sich deshalb eine frühzeitige Klärung der Eigentumsverhältnisse. Wer steht im Grundbuch? Besteht eine Erbengemeinschaft? Welche Personen nutzen welche Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken? Wer wird die Rechnungen bezahlen, und welche Vereinbarungen bestehen über die Kostentragung? Diese Fragen sollten möglichst vor Beginn der Arbeiten beantwortet werden. Nachträgliche Versuche, eine bereits abgeschlossene Finanzierung steuerlich anders zuzuordnen, können an rechtlichen und tatsächlichen Grenzen scheitern.

Auch die Dokumentation ist von erheblicher Bedeutung. Rechnungen, Zahlungsnachweise, Fachunternehmerbescheinigungen und gegebenenfalls Vereinbarungen zwischen Miteigentümern müssen ein nachvollziehbares Bild ergeben. Bei umfangreichen Maßnahmen kann zudem eine steuerliche Beratung sinnvoll sein, um die Förderung nach § 35c EStG mit anderen möglichen Förderinstrumenten zu vergleichen und eine unzulässige Doppelförderung zu vermeiden.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster macht damit ein grundlegendes Problem sichtbar: Der steuerliche Anreiz für energetische Sanierungen ist zwar erheblich, seine tatsächliche Nutzung hängt jedoch nicht allein von der Investitionshöhe ab. Bei gemeinschaftlichem Eigentum können bereits bestehende Eigentums- und Nutzungsverhältnisse darüber entscheiden, welcher Anteil der Kosten steuerlich wirksam wird. Wer innerhalb der Familie die finanzielle Verantwortung für eine Sanierung übernimmt, sollte deshalb nicht erst nach Abschluss der Arbeiten feststellen, dass die steuerliche Förderung einer anderen Logik folgt als die familiäre Kostenverteilung.

Telepharmazie und Homeoffice in Apotheken zwischen flexibler Patientenberatung, rechtlichen Grenzen und neuen Anforderungen an den Betriebsalltag.

Die Telepharmazie eröffnet öffentlichen Apotheken zusätzliche Möglichkeiten, Patienten auch außerhalb des unmittelbaren persönlichen Kontakts in der Offizin pharmazeutisch zu beraten. Gleichzeitig wächst das Interesse daran, geeignete Tätigkeiten aus dem Apothekenbetrieb ins Homeoffice zu verlagern. Angesichts des Fachkräftemangels und steigender Erwartungen an digitale Dienstleistungen können beide Entwicklungen für Apothekeninhaber attraktiv sein. Sie dürfen jedoch rechtlich nicht miteinander gleichgesetzt werden. Während Telepharmazie die Beratung über räumliche Distanz beschreibt, bezeichnet Homeoffice lediglich den Arbeitsort. Ob eine konkrete Tätigkeit außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume ausgeführt werden darf, hängt deshalb von ihrem Inhalt und den jeweils geltenden apothekenrechtlichen Anforderungen ab.

Die telepharmazeutische Beratung kann telefonisch oder über eine geeignete Videoverbindung erfolgen. Sie umfasst beispielsweise Fragen zur Anwendung von Arzneimitteln, zur Selbstmedikation, zu Wechselwirkungen oder zur sachgerechten Verwendung von Medizinprodukten. Für Patienten kann dies eine erhebliche Erleichterung darstellen, wenn sie eine Apotheke nicht ohne Weiteres persönlich aufsuchen können. Für die Betriebe entsteht zugleich die Möglichkeit, bestehende Kundenbeziehungen über den unmittelbaren Besuch hinaus zu pflegen. Die räumliche Distanz verändert allerdings nichts daran, dass die Beratung fachlich ordnungsgemäß, vertraulich und unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erfolgen muss.

Besonders deutlich wird dies beim Botendienst. Nach § 17 Absatz 2 der Apothekenbetriebsordnung kann eine erforderliche Beratung unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen auch im Wege der Telekommunikation erfolgen. Hat vor der Auslieferung noch keine Beratung stattgefunden, muss sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aushändigung des Arzneimittels erfolgen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Anforderungen an das zustellende Personal entfallen. Wenn die Beratung erst bei der Übergabe stattfindet, muss die Zustellung durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen. Ein nichtpharmazeutischer Bote kann diese Voraussetzung nicht dadurch ersetzen, dass er lediglich eine Videoverbindung zu einem Apotheker herstellt.

Für die Organisation des Botendienstes ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung. Eine Apotheke kann digitale Beratungsmöglichkeiten nutzen, um die Versorgung ihrer Patienten zu unterstützen. Sie muss aber sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen an Beratung, Zustellung und Verantwortlichkeit eingehalten werden. Die technische Möglichkeit einer Videoschaltung begründet für sich genommen noch keine Befugnis, bestehende Personalvorgaben zu umgehen. Gerade bei der Einführung neuer digitaler Abläufe sollten deshalb die einzelnen Arbeitsschritte und die dafür erforderlichen Qualifikationen eindeutig festgelegt werden.

Anders gelagert ist die Frage, welche Tätigkeiten Apothekenmitarbeiter von zu Hause aus erledigen können. Zahlreiche organisatorische und kaufmännische Aufgaben sind nicht unmittelbar an die Anwesenheit in der Offizin gebunden. Einkauf, Controlling, Buchhaltung, Personalplanung, Marketing, die Vorbereitung von Aktionen, die Betreuung eines Webshops oder die Erstellung von Newslettern lassen sich unter geeigneten technischen und organisatorischen Voraussetzungen auch außerhalb der Apotheke bearbeiten. Gleiches gilt für bestimmte Aufgaben des Qualitätsmanagements sowie für Fort- und Weiterbildungen. Solche Tätigkeiten können den Betrieb entlasten und den Beschäftigten mehr zeitliche Flexibilität ermöglichen.

Bei pharmazeutischen Tätigkeiten ist dagegen eine genauere rechtliche Prüfung erforderlich. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten unterliegen grundsätzlich der Beaufsichtigung durch die Apothekenleitung oder einen entsprechend beauftragten Apotheker. Unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 5b Apothekenbetriebsordnung kann die Pflicht zur Beaufsichtigung für bestimmte festgelegte Tätigkeiten entfallen. Diese Möglichkeit gilt jedoch nicht pauschal für sämtliche PTA und auch nicht uneingeschränkt für alle pharmazeutischen Aufgaben. Vor allem folgt aus einer möglichen Befreiung von der Beaufsichtigungspflicht nicht automatisch, dass die betreffende Tätigkeit außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume ausgeführt werden darf.

Für Apothekeninhaber entsteht daraus eine wichtige Abgrenzungsaufgabe. Die Frage, ob eine Mitarbeiterin fachlich selbstständig handeln darf, ist von der Frage zu unterscheiden, an welchem Ort diese Tätigkeit zulässig ist. Auch eine grundsätzlich geeignete digitale Arbeitsumgebung ersetzt nicht die Prüfung der apothekenrechtlichen Betriebsanforderungen. Wer pharmazeutische Aufgaben ins Homeoffice verlagern möchte, muss deshalb den konkreten Tätigkeitsinhalt, die Verantwortlichkeiten und die räumlichen Bedingungen gesondert beurteilen.

Besonders sensibel ist die Rezeptprüfung. Vorbereitende oder administrative Schritte können unter geeigneten Voraussetzungen auch außerhalb der Apotheke denkbar sein. Anders ist die Situation bei abschließenden pharmazeutischen, patientenbezogenen oder unmittelbar mit der Arzneimittelabgabe verbundenen Prüfungen. Hier müssen insbesondere die Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung und die Verantwortung der Apothekenleitung gewahrt bleiben. Eine technische Zugriffsmöglichkeit auf das Warenwirtschaftssystem bedeutet daher noch nicht, dass sämtliche dort ausführbaren Arbeitsschritte rechtlich auch aus dem Homeoffice vorgenommen werden dürfen.

Die Attraktivität flexibler Arbeitsmodelle liegt dennoch auf der Hand. In einem Arbeitsmarkt, in dem qualifiziertes Personal vielerorts knapp ist, können zusätzliche Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie einen Vorteil darstellen. Beschäftigte in Elternzeit oder mit Betreuungspflichten könnten unter geeigneten Bedingungen einzelne Aufgaben übernehmen, ohne für jede Tätigkeit vor Ort sein zu müssen. Auch für Mitarbeiter, die ihre Arbeitszeit aus persönlichen Gründen nicht vollständig in der Apotheke verbringen können, entstehen möglicherweise zusätzliche Einsatzmöglichkeiten. Voraussetzung bleibt, dass die gewählten Modelle mit den betrieblichen Abläufen und den rechtlichen Anforderungen vereinbar sind.

Für die Patienten kann eine telepharmazeutische Beratung insbesondere dann hilfreich sein, wenn der Weg in die Apotheke beschwerlich ist. Menschen mit eingeschränkter Mobilität, pflegende Angehörige, beruflich stark eingebundene Personen oder Patienten mit akuten Erkrankungen können von einer Beratung über räumliche Distanz profitieren. Auch bei sensiblen Gesundheitsthemen kann ein vertrauliches digitales Gespräch eine geeignete Ergänzung zur persönlichen Beratung darstellen. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass nicht jedes pharmazeutische Anliegen ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt gleich gut bearbeitet werden kann. Die Apotheke muss erkennen, wann eine Fernberatung ausreicht und wann eine persönliche Abklärung erforderlich ist.

Der Ausbau digitaler Beratungsangebote kann außerdem dazu beitragen, bestehende Kundenbeziehungen zu erhalten. Patienten nutzen zunehmend elektronische Verordnungen, digitale Terminangebote und telemedizinische Anwendungen. Damit verändern sich auch ihre Erwartungen an die Erreichbarkeit von Apotheken. Wer Beratung ausschließlich an den persönlichen Besuch bindet, könnte künftig bestimmte Kundengruppen schlechter erreichen. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Apotheke sofort eine umfangreiche digitale Infrastruktur aufbauen muss. Entscheidend ist vielmehr, welche Beratungsleistungen am jeweiligen Standort tatsächlich nachgefragt werden und wie sie zuverlässig erbracht werden können.

Eine zentrale Voraussetzung ist die technische Sicherheit. Mitarbeiter dürfen nicht ohne geeignete Schutzmaßnahmen über private Computer oder Mobiltelefone auf sensible Apothekendaten zugreifen. Für dienstliche Tätigkeiten außerhalb der Betriebsräume sollten geeignete, administrierte Geräte bereitgestellt werden. Erforderlich sind insbesondere angemessene Zugriffsbeschränkungen, verschlüsselte Verbindungen, aktuelle Sicherheitssoftware und eine nachvollziehbare Verwaltung der verwendeten Systeme. Auch die Trennung dienstlicher und privater Daten muss gewährleistet sein.

Bei der telepharmazeutischen Beratung kommen besondere Anforderungen an den Datenschutz hinzu. Gesundheitsdaten gehören zu den besonders schutzbedürftigen personenbezogenen Informationen. Deshalb muss sichergestellt sein, dass Gespräche nicht von unbefugten Personen mitgehört werden können und dass die eingesetzten Kommunikationsdienste den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Ein häuslicher Arbeitsplatz ist dafür nicht automatisch geeignet. Befinden sich weitere Personen im Raum oder lassen sich vertrauliche Gespräche nicht ausreichend abschirmen, kann dies gegen eine Nutzung für patientenbezogene Beratungen sprechen.

Auch der Zugriff auf Warenwirtschafts- und Kassensysteme, pharmazeutische Datenbanken und weitere betriebliche Anwendungen muss geregelt werden. Die Möglichkeit, während eines Beratungsgesprächs Arzneimittelinformationen abzurufen oder Bestellvorgänge vorzubereiten, kann den Ablauf erheblich erleichtern. Gleichzeitig entstehen zusätzliche Anforderungen an Berechtigungen, Dokumentation und die technische Absicherung der Verbindung. Nicht jeder Mitarbeiter benötigt Zugriff auf sämtliche Daten und Funktionen. Ein abgestuftes Berechtigungskonzept kann deshalb helfen, Risiken zu begrenzen und Verantwortlichkeiten klar zuzuordnen.

Neben der technischen Ausstattung benötigen die Beschäftigten entsprechende Schulungen. Pharmazeutische Fachkenntnisse allein reichen für eine zuverlässige digitale Beratung nicht aus. Mitarbeiter müssen die verwendeten Systeme beherrschen, technische Störungen erkennen und wissen, wie sie bei Verbindungsabbrüchen oder Datenschutzproblemen reagieren sollen. Ebenso wichtig ist die Fähigkeit, Patienten verständlich durch digitale Abläufe zu führen. Gerade bei Menschen mit geringer technischer Erfahrung kann die Qualität der Unterstützung darüber entscheiden, ob ein Beratungsangebot tatsächlich genutzt wird.

Für die Betriebsorganisation bedeutet dies, dass Telepharmazie und Homeoffice nicht isoliert eingeführt werden sollten. Es braucht klare Regelungen darüber, welche Mitarbeiter welche Aufgaben übernehmen, wann sie erreichbar sind und wie die Zusammenarbeit mit dem Personal vor Ort funktioniert. Besonders bei patientenbezogenen Tätigkeiten muss gewährleistet sein, dass Informationen vollständig weitergegeben werden und keine Verantwortungs- oder Versorgungslücken entstehen. Auch die Dokumentation der erbrachten Leistungen und die Einhaltung interner Qualitätsstandards müssen unabhängig vom Arbeitsort funktionieren.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind ebenfalls differenziert zu betrachten. Homeoffice kann die Attraktivität eines Arbeitsplatzes erhöhen und unter Umständen die Personalplanung erleichtern. Daraus ergeben sich aber nicht automatisch geringere Betriebskosten. Dienstliche Geräte, sichere Zugänge, geeignete Software, Schulungen und die laufende technische Betreuung verursachen zusätzlichen Aufwand. Gleichzeitig kann die Verlagerung einzelner Aufgaben die Beschäftigten in der Offizin entlasten und mehr Zeit für die unmittelbare Patientenversorgung schaffen. Ob sich daraus ein wirtschaftlicher Vorteil ergibt, hängt von der konkreten Organisation des Betriebs ab.

Für Apothekeninhaber liegt die Herausforderung deshalb darin, digitale Flexibilität mit den besonderen Anforderungen eines regulierten Gesundheitsbetriebs zu verbinden. Nicht jede Aufgabe muss zwingend am bisherigen Arbeitsplatz erledigt werden. Ebenso wenig darf aus der technischen Möglichkeit einer Fernbearbeitung auf ihre rechtliche Zulässigkeit geschlossen werden. Die entscheidende Frage lautet, welche Tätigkeiten sich ohne Qualitätsverlust und unter Wahrung der pharmazeutischen Verantwortung auslagern lassen.

Telepharmazie und Homeoffice können damit zu wichtigen Bestandteilen einer modernen Apothekenorganisation werden, allerdings auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen. Während die digitale Patientenberatung neue Wege der Versorgung eröffnet, schafft die räumliche Flexibilisierung geeigneter interner Aufgaben zusätzliche Möglichkeiten für die Personalorganisation. Ihr Nutzen entsteht dort, wo fachliche Zuständigkeiten, rechtliche Grenzen, technische Sicherheit und betriebliche Abläufe so aufeinander abgestimmt sind, dass die Versorgung zuverlässig bleibt und die Apotheke zugleich handlungsfähiger wird.

Krankheitskosten in Deutschland zwischen Rekordausgaben, wachsender Belastung durch chronische Erkrankungen und dem wirtschaftlichen Druck auf die Gesundheitsversorgung.

Die Krankheitskosten in Deutschland haben im Jahr 2024 einen neuen Höchststand erreicht. Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes beliefen sich die Ausgaben für die medizinische Behandlung, Pflege und Rehabilitation von Krankheiten auf rund 528,5 Milliarden Euro. Damit wird sichtbar, welche finanziellen Dimensionen die Versorgung einer alternden Bevölkerung inzwischen erreicht hat. Für Apothekeninhaber ist diese Entwicklung von besonderem Interesse, weil sie den wachsenden Bedarf an Arzneimitteltherapien und pharmazeutischer Betreuung in einen größeren Zusammenhang stellt. Zugleich verdeutlichen die Zahlen, dass steigende Gesundheitsausgaben nicht automatisch zu einer besseren wirtschaftlichen Ausstattung aller an der Versorgung beteiligten Einrichtungen führen.

Die Krankheitskostenrechnung des Statistischen Bundesamtes erfasst die direkten Kosten, die durch die Behandlung von Krankheiten entstehen. Dazu zählen unter anderem ärztliche Leistungen, Krankenhausbehandlungen, Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel sowie pflegerische und rehabilitative Maßnahmen. Nicht enthalten sind dagegen sämtliche wirtschaftlichen Folgen von Krankheiten. Produktionsausfälle, entgangene Einkommen oder langfristige Belastungen von Angehörigen werden in dieser Statistik nicht vollständig als Krankheitskosten abgebildet. Die ausgewiesenen 528,5 Milliarden Euro beschreiben deshalb einen wichtigen, aber nicht den gesamten volkswirtschaftlichen Aufwand, der mit Erkrankungen verbunden ist.

Gegenüber dem Jahr 2023 sind die Krankheitskosten deutlich gestiegen. Bei der Interpretation dieses Zuwachses muss allerdings zwischen höheren Preisen, veränderten Vergütungen, einer stärkeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen und einer tatsächlichen Veränderung des Krankheitsgeschehens unterschieden werden. Ein Anstieg der Ausgaben bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Bevölkerung im gleichen Umfang kränker geworden ist. Auch höhere Personal- und Sachkosten können die Statistik beeinflussen. Ebenso können demografische Veränderungen dazu führen, dass mehr Menschen auf aufwendige Behandlungen und langfristige Betreuung angewiesen sind.

Besonders bedeutsam ist die Altersstruktur. Mit zunehmendem Lebensalter steigt bei vielen Menschen die Wahrscheinlichkeit, an mehreren chronischen Erkrankungen gleichzeitig zu leiden. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stoffwechselstörungen, Erkrankungen des Bewegungsapparates und neurologische Leiden können sich gegenseitig beeinflussen und eine komplexe medizinische Versorgung erforderlich machen. Häufig werden mehrere Arzneimittel dauerhaft angewendet. Dadurch wachsen nicht nur die unmittelbaren Behandlungskosten, sondern auch die Anforderungen an eine sichere und koordinierte Arzneimitteltherapie.

Für die öffentlichen Apotheken entsteht daraus eine zentrale Versorgungsaufgabe. Patienten mit mehreren Erkrankungen erhalten ihre Arzneimittel oftmals von unterschiedlichen Ärzten und müssen verschiedene Einnahmepläne miteinander vereinbaren. Wechselwirkungen, Doppelverordnungen, Anwendungsfehler und Schwierigkeiten bei der Therapietreue können die Behandlung erschweren. Eine qualifizierte pharmazeutische Betreuung kann helfen, solche Risiken zu erkennen und die Anwendung der Arzneimittel zu verbessern. Die steigenden Krankheitskosten unterstreichen damit die Bedeutung einer Versorgung, die nicht allein auf die Abgabe einzelner Präparate ausgerichtet ist.

Die statistische Betrachtung nach Krankheitsgruppen zeigt, dass sich die finanziellen Belastungen sehr unterschiedlich verteilen. Krankheiten des Kreislaufsystems gehören seit Langem zu den besonders kostenintensiven Bereichen. Auch psychische Erkrankungen und Verhaltensstörungen, Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems sowie Neubildungen verursachen erhebliche Aufwendungen. Dabei unterscheiden sich die Kostenstrukturen. Während manche Erkrankungen vor allem langfristige Arzneimitteltherapien und regelmäßige ambulante Kontrollen erfordern, entstehen bei anderen hohe Ausgaben durch Krankenhausaufenthalte, operative Eingriffe, Rehabilitation oder dauerhafte Pflege.

Diese Unterschiede sind für die gesundheitspolitische Diskussion wesentlich. Eine reine Betrachtung der Gesamtsumme lässt nicht erkennen, an welchen Stellen Verbesserungen der Versorgung besonders wirksam sein könnten. Bei chronischen Erkrankungen kann eine kontinuierliche Betreuung dazu beitragen, Komplikationen zu vermeiden. Bei akuten schweren Erkrankungen stehen dagegen häufig schnelle Diagnostik, spezialisierte Behandlung und eine leistungsfähige Krankenhausversorgung im Mittelpunkt. Die Krankheitskostenrechnung liefert Hinweise auf die finanziellen Schwerpunkte, kann aber für sich genommen nicht beantworten, welche einzelnen Maßnahmen medizinisch oder wirtschaftlich am sinnvollsten wären.

Auch die Unterschiede zwischen Männern und Frauen sowie zwischen den Altersgruppen verdienen Beachtung. Bestimmte Krankheitsbilder treten unterschiedlich häufig auf, und der Versorgungsbedarf verändert sich im Lebensverlauf. Die durchschnittlichen Krankheitskosten älterer Menschen liegen regelmäßig deutlich über denen jüngerer Altersgruppen. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass hohe Ausgaben allein eine Folge des Alters sind. Entscheidend sind die konkreten Erkrankungen, ihr Schweregrad und der jeweilige Behandlungsbedarf.

Hinzu kommt die wachsende Bedeutung der Pflege. Wenn Erkrankungen zu dauerhaften Einschränkungen der Selbstständigkeit führen, entstehen neben der medizinischen Behandlung zusätzliche Kosten für Betreuung und Unterstützung. Die Grenze zwischen Gesundheitsversorgung und Pflege ist dabei im Alltag häufig fließend. Gerade bei älteren Menschen beeinflussen sich Arzneimitteltherapie, körperliche Belastbarkeit, kognitive Fähigkeiten und pflegerische Unterstützung gegenseitig. Für Apotheken wird deshalb die Zusammenarbeit mit Angehörigen, ambulanten Pflegediensten und anderen Gesundheitsberufen zunehmend wichtiger.

Die Entwicklung der Krankheitskosten wirft zugleich Fragen nach der Finanzierung des Gesundheitssystems auf. Steigende Ausgaben belasten die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, die öffentlichen Haushalte sowie die Versicherten. In der gesetzlichen Krankenversicherung verschärft sich der Druck, zusätzliche Mittel bereitzustellen oder Ausgaben stärker zu begrenzen. Für die Leistungserbringer entsteht daraus ein Spannungsverhältnis: Einerseits wächst der Bedarf an Versorgung, andererseits steigen die Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Kostendisziplin.

Apotheken sind von diesem Spannungsverhältnis in besonderer Weise betroffen. Sie übernehmen einen wesentlichen Teil der wohnortnahen Arzneimittelversorgung, während ihre betriebliche Finanzierung eigenen Vergütungsregeln folgt. Höhere Gesamtausgaben für Krankheiten führen deshalb nicht automatisch zu höheren Erträgen der einzelnen Apotheke. Selbst wenn mehr Arzneimittel benötigt werden, können steigende Personal-, Energie- und Betriebskosten sowie strukturelle Veränderungen der Versorgung die wirtschaftliche Lage belasten. Die Krankheitskostenstatistik eignet sich daher nicht als unmittelbarer Maßstab für die Ertragsentwicklung öffentlicher Apotheken.

Gleichzeitig wächst der gesundheitspolitische Druck, vorhandene Versorgungsressourcen möglichst wirksam einzusetzen. Dabei rücken Prävention, Früherkennung und die Vermeidung vermeidbarer Komplikationen stärker in den Vordergrund. Für Apotheken bieten sich insbesondere dort Ansatzpunkte, wo ihre pharmazeutische Kompetenz einen konkreten Beitrag leisten kann. Dazu gehören die Unterstützung einer sicheren Arzneimittelanwendung, die Begleitung komplexer Therapien und die frühzeitige Erkennung arzneimittelbezogener Probleme.

Allerdings wäre es verkürzt, aus hohen Krankheitskosten unmittelbar auf ein bestimmtes Einsparpotenzial durch einzelne Dienstleistungen zu schließen. Ob eine Maßnahme tatsächlich Kosten reduziert, hängt von ihrer Wirksamkeit, ihrer Zielgruppe und den zusätzlich entstehenden Aufwendungen ab. Eine intensivere Betreuung kann zunächst sogar höhere Ausgaben verursachen, wenn dadurch bislang unerkannte Erkrankungen festgestellt oder notwendige Behandlungen eingeleitet werden. Medizinischer Nutzen und kurzfristige Kostensenkung sind deshalb nicht gleichzusetzen.

Für die Beurteilung neuer Versorgungsangebote werden belastbare Daten benötigt. Es muss nachvollziehbar sein, welche Patienten erreicht werden, welche gesundheitlichen Ergebnisse erzielt werden und welcher Aufwand dafür erforderlich ist. Das gilt auch für pharmazeutische Dienstleistungen. Ihre langfristige Bedeutung wird nicht allein davon abhängen, wie viele Leistungen erbracht werden, sondern auch davon, ob sie die Arzneimitteltherapiesicherheit erhöhen, die Versorgung verbessern oder vermeidbare gesundheitliche Schäden verhindern können.

Die Krankheitskostenrechnung verdeutlicht außerdem die Bedeutung einer funktionierenden Versorgung außerhalb der Krankenhäuser. Viele chronische Erkrankungen werden überwiegend ambulant behandelt. Ihre erfolgreiche Therapie setzt voraus, dass Patienten regelmäßig ärztlich betreut werden, verordnete Arzneimittel verfügbar sind und Schwierigkeiten bei der Anwendung frühzeitig erkannt werden. Öffentliche Apotheken bilden dabei eine niedrigschwellige Anlaufstelle. Ihre Rolle kann insbesondere für Menschen wichtig sein, die aufgrund ihres Alters, ihrer Erkrankungen oder eingeschränkter Mobilität Schwierigkeiten haben, andere Versorgungsangebote zu erreichen.

Dabei darf die Diskussion über Wirtschaftlichkeit nicht ausschließlich auf einzelne Kostenpositionen verengt werden. Ein Arzneimittel verursacht zunächst Ausgaben, kann aber zugleich Krankenhausbehandlungen verhindern, Beschwerden lindern oder die Selbstständigkeit eines Patienten erhalten. Umgekehrt können unzureichend abgestimmte Therapien zusätzliche Behandlungen erforderlich machen. Die entscheidende Frage ist deshalb nicht nur, wie viel Geld für einzelne Leistungen ausgegeben wird, sondern welchen gesundheitlichen Nutzen die Versorgung insgesamt erzielt.

Die Summe von 528,5 Milliarden Euro macht schließlich deutlich, dass die Krankheitsversorgung längst eine der großen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aufgaben Deutschlands ist. Ihre Finanzierung wird durch den demografischen Wandel, den medizinisch-technischen Fortschritt und die steigenden Anforderungen an Personal und Infrastruktur weiter herausgefordert. Für die Apotheken ergibt sich daraus weder ein automatischer Wachstumsmarkt noch eine unmittelbare Lösung ihrer eigenen Finanzierungsprobleme. Sichtbar wird vielmehr, wie wichtig eine leistungsfähige Arzneimittelversorgung innerhalb eines Systems ist, dessen Kosten immer stärker unter Beobachtung stehen.

Die Entwicklung der Krankheitskosten verlangt deshalb eine differenzierte Betrachtung. Steigende Ausgaben können Ausdruck eines wachsenden Behandlungsbedarfs, höherer Kosten oder verbesserter medizinischer Möglichkeiten sein. Für die Gesundheitspolitik kommt es darauf an, diese Ursachen auseinanderzuhalten und die verfügbaren Mittel so einzusetzen, dass Versorgungssicherheit und Behandlungsqualität erhalten bleiben. Für öffentliche Apotheken liegt die langfristige Bedeutung der Zahlen vor allem darin, dass eine alternde und zunehmend komplex zu versorgende Bevölkerung verlässliche pharmazeutische Betreuung benötigt – auch dann, wenn der wirtschaftliche Druck auf das gesamte Gesundheitssystem weiter zunimmt.

Steuerförderung für den Mietwohnungsneubau zwischen beschleunigter Abschreibung, strengen Fördervoraussetzungen und langfristigen Investitionsrisiken.

Der Neubau von Mietwohnungen kann unter bestimmten Voraussetzungen durch eine zusätzliche steuerliche Abschreibung gefördert werden. Die Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz soll private und gewerbliche Investoren dazu bewegen, neuen Wohnraum zu schaffen und damit das Angebot auf einem angespannten Wohnungsmarkt zu erhöhen. Für Bauherren und Vermieter eröffnet sich dadurch die Möglichkeit, einen erheblichen Teil ihrer Investitionskosten bereits in den ersten Jahren steuerlich geltend zu machen. Die Förderung ist jedoch an konkrete gesetzliche Voraussetzungen gebunden, die sich auf den Bauantrag, die Herstellungskosten, die energetische Qualität und die langfristige Nutzung der Wohnungen beziehen. Wer diese Bedingungen nicht vollständig erfüllt, riskiert den Verlust eines steuerlichen Vorteils, der bei größeren Bauvorhaben erhebliche Beträge erreichen kann.

Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ergänzt die reguläre Gebäudeabschreibung. Während die gewöhnliche Abschreibung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes über dessen steuerliche Nutzungsdauer verteilt, ermöglicht die Sonderabschreibung zusätzliche Abzüge in den ersten Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung. Dadurch kann sich die steuerliche Belastung insbesondere in der Anfangsphase einer Immobilieninvestition verringern. Der Vorteil besteht vor allem in einer zeitlichen Vorverlagerung von Abschreibungsbeträgen. Er ist deshalb nicht mit einem unmittelbaren staatlichen Zuschuss gleichzusetzen.

Für die aktuell maßgebliche Förderregelung ist der Zeitpunkt des Bauantrags beziehungsweise der Bauanzeige entscheidend. Begünstigt sind unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen neue Mietwohnungen, für die der Bauantrag nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellt oder die Bauanzeige innerhalb dieses Zeitraums eingereicht wurde. Damit ist die Förderung auf ein gesetzlich festgelegtes Zeitfenster beschränkt. Bei Investitionsentscheidungen kommt es deshalb nicht allein darauf an, wann die Bauarbeiten beginnen oder wann die Wohnung fertiggestellt wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob das jeweilige Vorhaben die zeitlichen Anforderungen der einschlägigen Fassung des § 7b EStG erfüllt.

Die Förderung setzt voraus, dass durch die Baumaßnahme neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum entsteht. Begünstigt ist damit nicht jede Modernisierung einer bestehenden Immobilie. Auch die bloße Verbesserung bereits vorhandener Wohnungen führt nicht automatisch zu einer Sonderabschreibung. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Herstellung neuer Wohnungen erfüllt werden. Neben dem klassischen Neubau können deshalb bestimmte Erweiterungen oder Umgestaltungen in Betracht kommen, sofern dadurch tatsächlich zusätzliche begünstigte Wohnungen entstehen. Die steuerliche Einordnung hängt von der konkreten baulichen Maßnahme ab.

Ein zentrales Kriterium sind die Herstellungskosten. Für die geltende Förderperiode dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten grundsätzlich 5.200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten. Wird diese Baukostenobergrenze überschritten, entfällt die Sonderabschreibung für die betreffende begünstigte Wohnung. Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine Begrenzung des abschreibungsfähigen Betrags. Vielmehr stellt die Einhaltung der Kostengrenze eine eigenständige Fördervoraussetzung dar.

Davon zu unterscheiden ist die Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung. Sie ist auf höchstens 4.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Auch wenn die tatsächlichen förderfähigen Kosten höher liegen, kann die zusätzliche Abschreibung nur auf Grundlage des gesetzlich zulässigen Betrags berechnet werden. Diese Unterscheidung ist für die Investitionsplanung wesentlich. Die Baukostenobergrenze entscheidet über die grundsätzliche Förderfähigkeit, während die Bemessungsgrenze bestimmt, welcher Kostenanteil für die Sonderabschreibung berücksichtigt werden darf.

Die Sonderabschreibung beträgt jährlich bis zu fünf Prozent der begünstigten Bemessungsgrundlage und kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den drei folgenden Jahren in Anspruch genommen werden. Über diesen Vierjahreszeitraum lassen sich damit zusätzlich bis zu 20 Prozent der begünstigten Kosten abschreiben. Bei einer Wohnung mit 100 Quadratmetern Wohnfläche und einer voll ausgeschöpften Bemessungsgrundlage von 4.000 Euro je Quadratmeter ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von 400.000 Euro. Daraus kann eine Sonderabschreibung von jährlich bis zu 20.000 Euro und insgesamt bis zu 80.000 Euro über vier Jahre entstehen. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt allerdings vom individuellen Steuersatz und der steuerlichen Situation des Investors ab.

Neben der Kostenbegrenzung stellt der Gesetzgeber besondere Anforderungen an die energetische Qualität des Gebäudes. Für die aktuelle Förderregelung muss das Gebäude die Voraussetzungen eines Effizienzhauses 40 mit Nachhaltigkeitsklasse erfüllen. Erforderlich ist zudem der entsprechende Nachweis durch das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude. Diese Anforderungen gehen über eine bloße Einhaltung der allgemeinen energetischen Mindeststandards hinaus. Sie sollen sicherstellen, dass die steuerliche Förderung auf Neubauten ausgerichtet wird, die einen hohen energetischen Standard und zusätzliche Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

Für Bauherren bedeutet dies, dass die steuerlichen För

MIL OSI