Source: Deutsche Nachrichten
Stand: Dienstag, 20. Oktober 2026, 18:11 Uhr
Apotheken-News: Bericht von heute
Neue Vorschläge zum Elementarschutz lenken den Blick auf die finanziellen Risiken von Apotheken, während Telepharmazie und Homeoffice neue Arbeitsmodelle ermöglichen, ohne die rechtlichen Grenzen der Arzneimittelversorgung aufzuheben. Walmart will ab 2027 für berechtigte US-Beschäftigte mehr als 250 verschreibungspflichtige Medikamente ohne Eigenbeteiligung anbieten. Eine DAK-Umfrage zeigt eine sinkende Ablehnung der Zeitumstellung, aber weiterhin häufig berichtete Schlafbeschwerden. Bei digitalen Medikationsplänen rückt das Risiko falsch übertragener Einnahmeintervalle in den Fokus. Die Insolvenz von Bedrocan wirft Fragen zur künftigen Verfügbarkeit bestimmter Cannabisblüten auf, ohne dass ein allgemeiner Lieferausfall in Deutschland belegt wäre. Hinweise zur Schlafhygiene und die Warnung des BfR vor lebensgefährlichen Pilzvergiftungen ergänzen die Ausgabe um konkrete Aufgaben der pharmazeutischen Beratung.
Elementarschutz für Gebäude soll ausgeweitet werden, Apotheken müssen ihre Betriebsrisiken prüfen, Cyber- und Vertrauensschäden bleiben eigenständige Gefahren.
Die Bundesregierung will den Versicherungsschutz gegen Hochwasser, Starkregen und andere Naturgefahren deutlich ausweiten. Ein gemeinsamer Diskussionsvorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesministeriums der Finanzen sieht Änderungen für neue und bestehende Wohngebäudeversicherungen vor. Eigentümer sollen künftig leichter Zugang zu einer Elementarschadenabsicherung erhalten, während für bestehende Verträge sogar eine automatische Erweiterung nach einer Übergangsfrist zur Diskussion steht. Für Apothekenbetreiber wirft das Vorhaben weitergehende Fragen auf: Welche Schäden am Gebäude und an der Einrichtung sind bereits versichert, was geschieht bei einer längeren Betriebsunterbrechung, und welche finanziellen Gefahren bleiben trotz einer Elementarschadenversicherung bestehen? Dabei rücken auch Cyberversicherungen und Vertrauensschadenversicherungen in den Blick. Sie schützen vor anderen Risiken als eine Gebäudeversicherung und müssen deshalb gesondert betrachtet werden.
Der politische Handlungsbedarf ergibt sich aus der zunehmenden Bedeutung von Naturgefahren für Gebäude und Betriebe. Starkregen kann auch dort erhebliche Schäden verursachen, wo keine unmittelbare Nähe zu einem Fluss besteht. Überflutete Kellerräume, beschädigte technische Anlagen oder ein zeitweise nicht nutzbares Gebäude können hohe Kosten auslösen. Für eine Apotheke kommen mögliche Schäden an Arzneimittelvorräten, Kühltechnik, Warenwirtschaftssystemen und anderen betrieblichen Einrichtungen hinzu. Besonders schwer wiegt es, wenn der Betrieb über mehrere Tage oder Wochen nicht regulär fortgeführt werden kann. Ein beschädigtes Gebäude und die daraus folgende Betriebsunterbrechung sind versicherungstechnisch jedoch nicht zwangsläufig durch denselben Vertrag abgesichert.
Mit dem nun vorgelegten Papier wollen die beiden Bundesministerien zunächst eine Diskussion über die künftige Ausgestaltung des Elementarschutzes eröffnen. Ein beschlossenes Gesetz liegt damit noch nicht vor. Die vorgesehenen Änderungen sind deshalb weder bereits verbindliche Versicherungsbedingungen noch eine unmittelbar geltende Pflicht für sämtliche Gebäudeeigentümer. Länder und Verbände sollen bis zum 2. Dezember 2026 Stellung nehmen können. Anschließend ist nach dem vorliegenden Nachrichtenmaterial vorgesehen, die Stellungnahmen zu veröffentlichen und auf dieser Grundlage einen Gesetzentwurf zu erarbeiten. Welche Vorschläge tatsächlich in eine gesetzliche Regelung übernommen werden, bleibt offen.
Für neue Wohngebäudeversicherungen ist vorgesehen, dass der Versicherungsschutz gegen Elementargefahren künftig Bestandteil des angebotenen Absicherungskonzepts sein soll. Bisher müssen Versicherungsnehmer entsprechende Risiken vielfach zusätzlich einschließen. Der Vorschlag zielt darauf, diese Trennung zu verändern und einen breiteren Zugang zur Elementarschadenversicherung zu schaffen. Dabei ist sorgfältig zwischen einem verpflichtenden Angebot und einer verpflichtenden Annahme durch den Eigentümer zu unterscheiden. Aus dem vorliegenden Diskussionsstand lässt sich keine allgemeine Pflicht ableiten, jede angebotene Absicherung unabhängig von ihren Bedingungen abschließen zu müssen.
Auch bestehende Wohngebäudeversicherungen sollen nach dem Vorschlag einbezogen werden. Eigentümer, die bisher keinen Elementarschutz vereinbart haben, sollen ein Erweiterungsangebot erhalten. Besonders weitreichend ist die diskutierte automatische Lösung: Reagiert der Versicherungsnehmer nicht, könnte der bestehende Vertrag ein Jahr nach Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung um den Schutz gegen Elementargefahren erweitert werden. Ob diese Konstruktion tatsächlich Gesetz wird, ist noch nicht entschieden. Ebenso müssen die konkrete Information der Versicherten, mögliche Wahlrechte und die finanziellen Folgen im weiteren Verfahren geklärt werden.
Ein wesentlicher Streitpunkt betrifft die Selbstbeteiligung. Nach dem Diskussionsvorschlag soll der Eigenanteil bei einem Elementarschaden grundsätzlich auf höchstens 20.000 Euro begrenzt werden. Gleichzeitig wird eine günstigere Mindestversicherung mit reduziertem Leistungsumfang geprüft. Bei dieser Variante könnte der Versicherungsnehmer im Schadenfall bis zu 100.000 Euro selbst tragen müssen. Eine niedrigere laufende Prämie würde dann mit einem erheblich höheren finanziellen Risiko im Schadenfall verbunden. Ob eine solche Alternative eingeführt wird und welche Voraussetzungen dafür gelten sollen, steht noch nicht fest.
Die Höhe eines Selbstbehalts ist für Eigentümer und Unternehmen keineswegs eine nebensächliche Vertragsklausel. Selbst wenn eine Versicherung einen großen Teil des Gebäudeschadens übernimmt, muss der verbleibende Eigenanteil finanziert werden können. Bei einer vermieteten Apotheke stellt sich außerdem die Frage, wer für Schäden am Gebäude und wer für Schäden an der betrieblichen Einrichtung verantwortlich ist. Diese Zuordnung hängt vom Mietvertrag, den versicherten Gegenständen und den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Ein hoher Selbstbehalt des Gebäudeeigentümers lässt sich nicht ohne Weiteres mit einer eigenen finanziellen Verpflichtung des Apothekenmieters gleichsetzen.
Die Bundesregierung will zudem prüfen, ob Vermieter die Kosten eines erweiterten Elementarschutzes künftig auf Mieter umlegen dürfen. Auch hierbei handelt es sich bislang um eine offene gesetzgeberische Frage. Für Apotheken in gemieteten Geschäftsräumen wäre zunächst zu klären, welche Kosten nach dem konkreten Gewerbemietvertrag überhaupt weitergegeben werden können und ob künftige gesetzliche Regelungen daran etwas ändern. Vorschriften und Umlageregeln für Wohnraummietverhältnisse dürfen nicht pauschal auf gewerblich genutzte Apothekenräume übertragen werden. Die wirtschaftlichen Auswirkungen können deshalb je nach Vertragsgestaltung erheblich voneinander abweichen.
Für Apothekenbetreiber ist besonders wichtig, dass der diskutierte Vorschlag in erster Linie Wohngebäudeversicherungen betrifft. Eine automatische Übertragung auf Gewerbegebäude, Apothekenbetriebe oder deren Geschäftsinhaltsversicherungen ist daraus nicht abzuleiten. Wer eine Apotheke in einem eigenen Geschäftsgebäude betreibt, muss den bestehenden Versicherungsschutz deshalb unabhängig vom politischen Vorhaben prüfen. Gleiches gilt für Apotheken in gemischt genutzten Gebäuden. Entscheidend ist, welche Gebäudeteile versichert sind, welche Naturgefahren eingeschlossen wurden und ob für gewerblich genutzte Räume besondere Vereinbarungen gelten.
Die wirtschaftliche Gefährdung einer Apotheke beschränkt sich nicht auf beschädigte Wände, Böden oder technische Gebäudeteile. Hochwasser oder Starkregen können Arzneimittelbestände unbrauchbar machen, Verpackungen beschädigen oder die erforderlichen Lagerbedingungen beeinträchtigen. Besonders kritisch sind Arzneimittel, die unter kontrollierten Temperaturbedingungen gelagert werden müssen. Fällt die Stromversorgung aus oder wird die Kühltechnik beschädigt, kann eine pharmazeutische Prüfung der weiteren Verwendbarkeit erforderlich werden. Eine Versicherung ersetzt dabei nicht die Pflicht, Arzneimittel mit zweifelhafter Qualität von der Abgabe auszuschließen.
Neben der Gebäudeversicherung ist daher die Absicherung des betrieblichen Inventars zu betrachten. Dazu gehören je nach Vertrag Warenbestände, Einrichtung, technische Geräte und weitere versicherte Gegenstände. Eine Geschäftsinhaltsversicherung kann entsprechende Sachschäden abdecken, allerdings nur im Rahmen der vereinbarten Gefahren und Bedingungen. Der Einschluss von Feuer, Leitungswasser oder Einbruchdiebstahl bedeutet nicht automatisch, dass auch Überschwemmung oder Starkregen versichert sind. Der Elementarschadenbaustein muss deshalb ausdrücklich geprüft werden. Ebenso wichtig sind die vereinbarten Versicherungssummen, Entschädigungsgrenzen und möglichen Ausschlüsse.
Noch gravierender als der unmittelbare Sachschaden kann eine längere Betriebsunterbrechung sein. Eine Apotheke hat laufende Verpflichtungen gegenüber Beschäftigten, Vermietern, Lieferanten und weiteren Vertragspartnern. Kann der Betrieb nach einem Schaden nicht oder nur eingeschränkt fortgeführt werden, können Umsätze ausfallen, während bestimmte Kosten weiterlaufen. Eine Betriebsunterbrechungsversicherung kann für solche Situationen vorgesehen sein. Allerdings muss geprüft werden, welche Schadenursachen den Versicherungsschutz auslösen. Ist beispielsweise eine Überschwemmung nicht als versicherte Sachgefahr eingeschlossen, kann auch die daran anknüpfende Betriebsunterbrechungsleistung fehlen. Der konkrete Vertrag ist deshalb maßgeblich.
Bei der Risikoanalyse sollten Apothekenbetreiber nicht nur auf die Höhe möglicher Schäden, sondern auch auf die Wiederherstellungsdauer achten. Nach einer Überflutung müssen Räume möglicherweise getrocknet, elektrische Anlagen geprüft und technische Einrichtungen ersetzt werden. Die Wiederaufnahme des Apothekenbetriebs setzt außerdem voraus, dass die rechtlichen und pharmazeutischen Anforderungen weiterhin erfüllt werden. Ein beschädigtes Warenwirtschaftssystem oder eine ausgefallene Kühlanlage kann die Betriebsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, selbst wenn das Gebäude äußerlich bereits wieder nutzbar erscheint. Versicherungsverträge sollten deshalb nicht isoliert nach ihrer Prämie beurteilt werden, sondern auch danach, welche Folgen eines Schadenereignisses tatsächlich abgedeckt sind.
Neben den physischen Naturgefahren bestehen digitale Risiken, die von einer Elementarschadenversicherung grundsätzlich zu unterscheiden sind. Apotheken verarbeiten sensible Gesundheitsdaten, nutzen Warenwirtschaftssysteme und sind auf elektronische Kommunikations- und Abrechnungsprozesse angewiesen. Ein Cyberangriff kann Daten verschlüsseln, IT-Systeme lahmlegen oder unbefugten Zugriff auf vertrauliche Informationen ermöglichen. Auch ein Ausfall zentraler technischer Systeme kann erhebliche organisatorische und wirtschaftliche Folgen haben. Die zunehmende Digitalisierung erweitert damit die Angriffsfläche, ohne dass ein solcher Vorfall einen klassischen Gebäudeschaden voraussetzen müsste.
Eine Cyberversicherung kann je nach Vertragsgestaltung Kosten der IT-Forensik, der Wiederherstellung von Systemen, bestimmter Datenschutzmaßnahmen und einer versicherten Betriebsunterbrechung übernehmen. Manche Verträge enthalten außerdem Leistungen zur Krisenunterstützung oder zur Abwehr beziehungsweise Regulierung bestimmter Ansprüche Dritter. Der genaue Umfang unterscheidet sich jedoch erheblich. Nicht jeder technische Ausfall ist automatisch ein versicherter Cybervorfall, und nicht jeder finanzielle Schaden infolge einer betrügerischen Nachricht wird durch eine Cyberpolice ersetzt. Deshalb müssen versicherte Ereignisse, Sicherheitsanforderungen, Wartezeiten, Selbstbehalte und Ausschlüsse sorgfältig geprüft werden.
Für Apotheken ist außerdem zu berücksichtigen, dass Versicherer bestimmte organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen voraussetzen können. Dazu gehören je nach Vertrag unter anderem regelmäßige Datensicherungen, aktuelle Software, geregelte Zugriffsrechte und geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugte Systemzugriffe. Eine Cyberversicherung ersetzt diese Vorsorge nicht. Werden vertraglich vereinbarte Sicherheitsanforderungen missachtet, können sich daraus im Schadenfall rechtliche und versicherungstechnische Streitfragen ergeben. Entscheidend ist deshalb, dass die tatsächlich vorhandene IT-Sicherheitsorganisation mit den Angaben im Versicherungsantrag und den laufenden Vertragsbedingungen übereinstimmt.
Ein weiterer eigenständiger Risikobereich betrifft vorsätzliche Vermögensschädigungen. Hier kann eine Vertrauensschadenversicherung relevant sein. Sie soll je nach vereinbartem Deckungsumfang finanzielle Schäden durch bestimmte vorsätzliche Handlungen von Vertrauenspersonen und gegebenenfalls durch definierte Betrugsformen Dritter absichern. Denkbar sind beispielsweise Unterschlagung, Manipulation betrieblicher Zahlungsabläufe oder andere vorsätzliche Vermögensdelikte. Ob solche Ereignisse tatsächlich versichert sind, hängt jedoch von der konkreten Police ab. Insbesondere dürfen Schäden durch Rezeptfälschungen, betrügerische Zahlungsanweisungen oder externe Täter nicht pauschal als gedeckt bezeichnet werden.
Die Abgrenzung zwischen Cyber- und Vertrauensschadenversicherung ist im betrieblichen Alltag besonders wichtig. Ein betrügerischer Zahlungsauftrag kann digital übermittelt werden, ohne dass zuvor ein IT-System technisch angegriffen wurde. Umgekehrt kann ein Cyberangriff erhebliche Wiederherstellungskosten verursachen, ohne dass ein Täter unmittelbar Geld vom Betrieb erlangt. Für beide Fälle können unterschiedliche Versicherungsbedingungen gelten. Apothekenbetreiber sollten daher prüfen, ob Schäden durch sogenannte Social-Engineering-Angriffe, manipulierte Rechnungen, Identitätstäuschungen oder vorsätzliche Handlungen von Beschäftigten ausdrücklich eingeschlossen sind. Der bloße Abschluss einer Cyberversicherung garantiert keine umfassende Absicherung sämtlicher digital angebahnter Betrugsfälle.
Auch die Versicherungssummen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Bei einem größeren Naturereignis können Gebäudeschäden, vernichtete Warenbestände und längere Betriebsausfälle gleichzeitig auftreten. Bei einem Cybervorfall können technische Wiederherstellung, externe Unterstützung und wirtschaftliche Folgeschäden zusammentreffen. Eine Vertrauensschadenversicherung kann wiederum andere Entschädigungsgrenzen und besondere Meldepflichten enthalten. Für die Bewertung des Versicherungsschutzes ist deshalb nicht nur entscheidend, ob ein Vertrag existiert, sondern ob seine Deckungssumme zum tatsächlichen Risiko des Betriebs passt.
Eine sinnvolle Bestandsaufnahme beginnt mit der Frage, welche Gefahren bereits versichert sind und welche Verträge im Schadenfall ineinandergreifen. Bei gemieteten Apothekenräumen sollte die Zuständigkeit für das Gebäude ebenso geklärt sein wie die Absicherung eigener Waren und Einrichtungen. Für Betriebsunterbrechungen muss feststehen, welche Ursachen versichert sind und wie lange Leistungen erbracht werden können. Bei Cyber- und Vertrauensschäden sollten die relevanten Betrugsszenarien ausdrücklich mit dem Versicherer oder einer qualifizierten Beratung besprochen werden. Schriftlich dokumentierte Deckungszusagen und eindeutige Vertragsbedingungen sind belastbarer als allgemeine Werbeaussagen über einen umfassenden Schutz.
Die laufende politische Diskussion über den Elementarschutz kann für Apothekenbetreiber ein Anlass sein, ihre gesamte betriebliche Risikoabsicherung zu überprüfen. Daraus folgt aber keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Cyber- oder Vertrauensschadenversicherung. Ob solche Policen wirtschaftlich sinnvoll sind, hängt von der individuellen Risikolage, vorhandenen Schutzmaßnahmen, möglichen Schadenhöhen und den angebotenen Vertragsbedingungen ab. Auch Überschneidungen zwischen mehreren Versicherungen sollten geprüft werden, damit vermeintlich doppelte Absicherungen nicht mit tatsächlich umfassendem Schutz verwechselt werden.
Bis zum Ende der Stellungnahmefrist am 2. Dezember 2026 bleibt offen, welche Elemente des Regierungsentwurfs in eine spätere gesetzliche Regelung einfließen. Für Apotheken entsteht daraus kein Grund, bestehende Versicherungsverträge vorschnell auf der Grundlage noch nicht beschlossener Vorschriften zu ändern. Unabhängig vom weiteren Gesetzgebungsverfahren lässt sich jedoch bereits prüfen, ob Elementarschäden, Warenverluste, Betriebsunterbrechungen, Cybervorfälle und vorsätzliche Vermögensdelikte angemessen abgesichert sind. Die dafür maßgeblichen Risiken unterscheiden sich, und ebenso unterschiedlich sind die Versicherungsverträge, die mögliche finanzielle Folgen auffangen sollen. Eine belastbare Absicherung setzt deshalb eine getrennte Prüfung der einzelnen Gefahren und ihrer konkreten Deckung voraus.
Telepharmazie eröffnet Apotheken neue Beratungswege, Homeoffice kann den Personaleinsatz flexibilisieren, rechtliche Grenzen bleiben entscheidend.
Telepharmazeutische Beratung und Homeoffice können die Arbeitsorganisation in öffentlichen Apotheken verändern. Patienten lassen sich über räumliche Distanz telefonisch oder per Video beraten, während bestimmte administrative Aufgaben außerhalb der Betriebsräume erledigt werden können. Für Apothekenbetreiber entstehen daraus Möglichkeiten, die Erreichbarkeit zu verbessern, Beschäftigten flexiblere Arbeitsmodelle anzubieten und das Personal in der Offizin zu entlasten. Zugleich sind die rechtlichen Grenzen eng zu beachten. Nicht jede Tätigkeit, die technisch von zu Hause aus erledigt werden könnte, darf dort auch apothekenrechtlich ausgeführt werden. Besonders bei pharmazeutischen Entscheidungen, der Beaufsichtigung von PTA, der Arzneimittelabgabe und der Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten kommt es auf die konkrete Tätigkeit und ihre organisatorische Einbindung an.
Telepharmazie und Homeoffice bezeichnen unterschiedliche Sachverhalte. Telepharmazie beschreibt eine pharmazeutische Beratung, bei der sich die beratende Person und der Patient nicht am selben Ort befinden. Der Kontakt kann telefonisch oder über eine geeignete Videoverbindung erfolgen. Homeoffice bezeichnet dagegen lediglich den Arbeitsort einer beschäftigten Person. Aus der Möglichkeit einer digitalen Beratung folgt deshalb nicht automatisch, dass diese von jedem beliebigen Ort aus angeboten werden darf. Ebenso wenig lässt sich aus einer arbeitsvertraglichen Homeoffice-Vereinbarung ableiten, dass sämtliche Tätigkeiten einer Apotheke außerhalb der genehmigten Betriebsräume zulässig wären.
Die Unterscheidung ist für Apothekenleitungen wesentlich, weil die Apotheke auch bei digital erbrachten Dienstleistungen für die ordnungsgemäße pharmazeutische Versorgung verantwortlich bleibt. Eine Beratung über die Anwendung eines Arzneimittels kann fachlich dieselben Anforderungen stellen wie ein persönliches Gespräch in der Offizin. Die beratende Person muss die erforderlichen Informationen erfassen, mögliche Risiken erkennen und beurteilen, ob eine Beratung auf Distanz ausreicht. Bei unklaren Beschwerden, möglichen Wechselwirkungen oder Anzeichen einer schwerwiegenden Erkrankung kann eine weitergehende Abklärung notwendig sein. Die technische Erreichbarkeit ersetzt weder die pharmazeutische Sorgfalt noch die Grenzen einer Beratung ohne unmittelbare Untersuchung.
Für Patienten können digitale Beratungsangebote dennoch einen erheblichen praktischen Nutzen haben. Menschen mit eingeschränkter Mobilität, pflegende Angehörige, Berufstätige oder Bewohner ländlicher Regionen können sich Wege sparen. Auch Eltern kranker Kinder oder Personen mit akuten Infektionssymptomen profitieren möglicherweise davon, zunächst telefonisch oder per Video Kontakt zur Apotheke aufzunehmen. Bei sensiblen gesundheitlichen Fragen kann eine diskrete Beratung auf Distanz den Zugang erleichtern. Ob ein solches Angebot tatsächlich genutzt wird, hängt allerdings von der technischen Ausstattung, der Bekanntheit des Dienstes und den individuellen Bedürfnissen der Patienten ab. Eine pauschale Annahme, digitale Beratung werde den persönlichen Apothekenbesuch ersetzen, wäre nicht gerechtfertigt.
Für Vor-Ort-Apotheken eröffnet Telepharmazie die Möglichkeit, vorhandene Kundenbeziehungen auch außerhalb des unmittelbaren Apothekenbesuchs fortzuführen. Wer ein Arzneimittel nicht persönlich abholen kann oder eine ergänzende Frage zur Anwendung hat, könnte über einen geeigneten Kommunikationsweg Unterstützung erhalten. Die Beratung lässt sich grundsätzlich mit organisatorischen Dienstleistungen verbinden, etwa der Vorbereitung einer Bestellung oder der Abstimmung einer zulässigen Zustellung. Dabei müssen die gesetzlichen Anforderungen an Arzneimittelabgabe, Beratung und Botendienst eingehalten werden. Eine digitale Kontaktaufnahme verändert diese Vorgaben nicht.
Besondere Bedeutung hat die telepharmazeutische Beratung beim Botendienst. Nach § 17 Absatz 2 der Apothekenbetriebsordnung kann eine erforderliche Beratung unter den dort geregelten Voraussetzungen auch mittels Telekommunikation erfolgen. Die im Ausgangsmaterial wiedergegebene Einschätzung der Justitiarin der Apothekerkammer Nordrhein, Dr. Bettina Mecking, betont dabei eine wichtige Grenze: Hat vor der Auslieferung noch keine Beratung stattgefunden, muss die Zustellung nach der beschriebenen Rechtslage durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen. Ein nichtpharmazeutischer Bote kann diese Voraussetzung nicht allein dadurch erfüllen, dass er bei der Übergabe eine Videoverbindung zu einer Apothekerin oder einem Apotheker herstellt.
Für die betriebliche Organisation bedeutet das, dass Beratung und Zustellung nicht beliebig voneinander getrennt werden dürfen. Eine Apotheke muss festlegen, wann eine Beratung erforderlich ist, zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt und welche Beschäftigten die Arzneimittel überbringen dürfen. Dabei sind auch die Dokumentation und die Erreichbarkeit des beratenden pharmazeutischen Personals zu berücksichtigen. Ein digitales Beratungsangebot kann den Botendienst unterstützen, macht aber aus einem nichtpharmazeutischen Zusteller kein pharmazeutisches Personal. Gerade bei der Einführung neuer Abläufe sollten Apothekenleitungen die konkrete rechtliche Ausgestaltung vorab prüfen.
Eine weitere Grenze betrifft die Tätigkeiten pharmazeutisch-technischer Assistentinnen und Assistenten. Pharmazeutische Tätigkeiten von PTA unterliegen grundsätzlich der Beaufsichtigung durch die Apothekenleitung oder eine entsprechend beauftragte Apothekerin beziehungsweise einen Apotheker. § 3 Absatz 5b Apothekenbetriebsordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Beaufsichtigungspflicht vor. Dafür müssen die betreffenden Tätigkeiten und Voraussetzungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben festgelegt sein. Die Ausnahme gilt weder automatisch für jede PTA noch uneingeschränkt für alle pharmazeutischen Tätigkeiten. Auch die individuelle Qualifikation und die betrieblichen Rahmenbedingungen sind zu beachten.
Aus einer möglichen Befreiung von der Beaufsichtigungspflicht folgt außerdem keine allgemeine Erlaubnis, pharmazeutische Tätigkeiten im Homeoffice auszuführen. Beide Fragen müssen getrennt geprüft werden. Eine Tätigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne unmittelbare Beaufsichtigung zulässig sein und dennoch an die Betriebsräume oder andere organisatorische Anforderungen gebunden bleiben. Für Apothekenbetreiber wäre es deshalb riskant, eine bestehende PTA-Befreiung als ausreichende Rechtsgrundlage für eine umfassende Tätigkeit von zu Hause aus anzusehen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Organisation des Apothekenbetriebs bleibt bei der Apothekenleitung.
Anders stellt sich die Situation bei vielen administrativen und kaufmännischen Aufgaben dar. Einkaufsvorbereitung, Controlling, Personalplanung, Buchhaltung, Marketing, die Pflege eines Webshops oder die Vorbereitung von Qualitätsmanagementunterlagen können sich grundsätzlich für eine Bearbeitung außerhalb der Apotheke eignen. Auch Fortbildungen und bestimmte organisatorische Besprechungen lassen sich digital durchführen. Voraussetzung ist, dass keine besonderen rechtlichen, datenschutzrechtlichen oder betrieblichen Anforderungen entgegenstehen. Für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte und andere Beschäftigte können solche Aufgaben neue Möglichkeiten flexibler Arbeitszeiten eröffnen, ohne dass damit pharmazeutische Entscheidungsbefugnisse verbunden wären.
Differenzierter ist die Rezeptprüfung zu beurteilen. Nach der im Ausgangsmaterial wiedergegebenen Einschätzung von Dr. Bettina Mecking können vorbereitende oder administrative Schritte außerhalb der Apotheke grundsätzlich denkbar sein. Bei abschließenden pharmazeutischen, patientenbezogenen oder unmittelbar mit der Abgabe verbundenen Prüfungen müssen dagegen insbesondere die Apothekenbetriebsordnung und die Verantwortung der Apothekenleitung gewahrt bleiben. Eine pauschale Freigabe der Rezeptprüfung im Homeoffice lässt sich daraus nicht ableiten. Für die praktische Umsetzung kommt es darauf an, welche Arbeitsschritte tatsächlich ausgelagert werden sollen und wer die abschließende fachliche Entscheidung trifft.
Neben dem Apothekenrecht ist der Datenschutz ein zentrales Thema. Bei einer telepharmazeutischen Beratung können besonders schutzwürdige Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Die Datenschutz-Grundverordnung stellt an solche Informationen erhöhte Anforderungen. Im Homeoffice muss deshalb verhindert werden, dass unbefugte Personen Gespräche mithören, Bildschirme einsehen oder Unterlagen zur Kenntnis nehmen können. Auch eine private Wohnung ist nicht automatisch ein geeigneter Beratungsraum. Entscheidend sind die tatsächlichen Bedingungen, unter denen die Beratung stattfindet, und die vom Apothekenbetrieb festgelegten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen.
Die technische Ausstattung sollte entsprechend auf die vorgesehenen Aufgaben abgestimmt werden. Dienstlich verwaltete Geräte, verschlüsselte Verbindungen, sichere Authentifizierungsverfahren und geregelte Zugriffsberechtigungen können helfen, Risiken zu begrenzen. Private Computer oder Mobiltelefone sollten nicht ohne eine dokumentierte Sicherheitsbewertung und geeignete Schutzmaßnahmen für den Zugriff auf sensible Apothekendaten eingesetzt werden. Zusätzlich sind Datensicherungen, Softwareaktualisierungen und Verfahren für den Umgang mit Sicherheitsvorfällen erforderlich. Die Verantwortung für diese Maßnahmen kann nicht allein den Beschäftigten im Homeoffice überlassen werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Auswahl einer Videoberatungssoftware. Eine allgemein als sicher beworbene Anwendung ist nicht automatisch für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Apothekenbetrieb geeignet. Zu prüfen sind unter anderem die datenschutzrechtlichen Rollen der Beteiligten, mögliche Auftragsverarbeitungsverhältnisse, technische Sicherheitsfunktionen und die Speicherung beziehungsweise Übermittlung von Daten. Auch die Frage, welche Informationen während eines Beratungsgesprächs dokumentiert werden müssen, ist betrieblich zu regeln. Werden Warenwirtschaftssysteme oder andere Apothekenanwendungen eingebunden, entstehen zusätzliche Anforderungen an Zugriffsrechte und Schnittstellen.
Homeoffice kann zugleich ein Instrument der Personalbindung und Personalgewinnung sein. Beschäftigte mit familiären Verpflichtungen, längeren Arbeitswegen oder eingeschränkter zeitlicher Verfügbarkeit könnten bestimmte Aufgaben flexibler übernehmen. Für Apothekenleitungen kann dies helfen, vorhandene Qualifikationen besser zu nutzen und Arbeitszeiten an betriebliche Erfordernisse anzupassen. Der mögliche Vorteil hängt allerdings stark von der Aufgabenverteilung ab. Die Präsenzversorgung in der Offizin, die Arzneimittelabgabe und andere ortsgebundene Tätigkeiten müssen weiterhin zuverlässig besetzt sein. Flexible Arbeitsmodelle dürfen deshalb nicht dazu führen, dass notwendige personelle Ressourcen vor Ort fehlen.
Auch die häufig angeführten Produktivitätsvorteile sind differenziert zu betrachten. Administrative Arbeiten können in einer ruhigen Umgebung möglicherweise konzentrierter erledigt werden. Gleichzeitig können Abstimmungsprobleme, technische Störungen oder eine unklare Aufgabenverteilung neue Belastungen verursachen. Allgemeine Aussagen, wonach Homeoffice stets die Arbeitszufriedenheit erhöht oder grundsätzlich keine Leistungseinbußen verursacht, sind ohne Angaben zu konkreten Untersuchungen nicht ausreichend belegt. Für eine Apotheke ist maßgeblich, ob die gewählte Arbeitsorganisation tatsächlich funktioniert und ob die Qualität der Versorgung unverändert gewährleistet bleibt.
Vor einer Einführung sollten Apothekenleitungen daher zunächst die einzelnen Tätigkeiten erfassen und rechtlich bewerten. Anschließend sind Zuständigkeiten, Erreichbarkeiten, technische Voraussetzungen und Datenschutzmaßnahmen festzulegen. Beschäftigte benötigen Schulungen im Umgang mit digitalen Beratungswerkzeugen, mit vertraulichen Informationen und mit möglichen IT-Sicherheitsvorfällen. Auch die Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und privater Erreichbarkeit sollte geregelt werden. Eine schriftlich dokumentierte Organisation erleichtert es, Verantwortlichkeiten nachzuvollziehen und die Einhaltung betrieblicher Anforderungen zu überprüfen.
Bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sind außerdem die zusätzlichen Kosten zu berücksichtigen. Geeignete Endgeräte, Softwarelizenzen, sichere Kommunikationsverbindungen und Schulungen verursachen Aufwendungen. Dem können Vorteile durch effizientere Verwaltungsabläufe, eine bessere Erreichbarkeit und zusätzliche Möglichkeiten der Personalplanung gegenüberstehen. Ob sich ein telepharmazeutisches Angebot wirtschaftlich trägt, hängt von der tatsächlichen Nachfrage und seiner Einbindung in den Apothekenbetrieb ab. Die bloße Verfügbarkeit einer Videofunktion schafft noch keinen wirtschaftlichen Nutzen.
Für Apothekenbetreiber liegt die entscheidende Aufgabe deshalb in einer tätigkeitsbezogenen Prüfung. Administrative Arbeiten können sich für das Homeoffice eignen, während pharmazeutische Beratungs- und Prüfprozesse zusätzliche rechtliche und organisatorische Anforderungen auslösen. Telepharmazie kann die persönliche Versorgung ergänzen und den Zugang für bestimmte Patientengruppen erleichtern. Die Verantwortung für Beratung, Arzneimittelabgabe, Datenschutz und die Beaufsichtigung von Beschäftigten bleibt jedoch bestehen. Welche Arbeitsmodelle im konkreten Betrieb zulässig und sinnvoll sind, muss vor ihrer Einführung anhand der vorgesehenen Tätigkeiten und der geltenden Anforderungen geklärt werden.
Walmart erweitert die Arzneimittelversorgung für Beschäftigte, mehr als 250 Medikamente sollen ohne Zuzahlung erhältlich sein, der US-Arbeitsmarkt prägt die Gesundheitsleistungen.
Der US-Einzelhandelskonzern Walmart will ab 2027 die Arzneimittelversorgung zahlreicher Beschäftigter verbessern und die Eigenbeteiligung für mehr als 250 verschreibungspflichtige Medikamente im Rahmen berechtigter Krankenversicherungspläne abschaffen. Das angekündigte Leistungspaket umfasst unter anderem bestimmte Insulinpräparate, Inhalatoren sowie Arzneimittel zur Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Migräne und weiteren Krankheiten. Auch ausgewählte GLP-1-Präparate zur Behandlung des Typ-2-Diabetes sollen unter festgelegten Voraussetzungen einbezogen werden. Eine Kostenübernahme für dieselben Wirkstoffe ausschließlich zur Gewichtsreduktion ist dagegen nicht vorgesehen. Die Entscheidung des Unternehmens verdeutlicht die Bedeutung arbeitgeberfinanzierter Gesundheitsleistungen in den Vereinigten Staaten, wo hohe Arzneimittelpreise für viele Versicherte eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen.
Walmart gehört zu den größten Arbeitgebern der Welt und ist nach eigenen Angaben der größte private Arbeitgeber in den Vereinigten Staaten. Zum Ende des Geschäftsjahres 2026 beschäftigte der Konzern weltweit rund 2,1 Millionen Menschen, davon etwa 1,6 Millionen in den USA. Veränderungen seiner betrieblichen Gesundheitsleistungen können deshalb eine große Zahl von Beschäftigten und ihren Familien betreffen. Zugleich stehen sie im Zusammenhang mit dem Wettbewerb um Arbeitskräfte. Unternehmen versuchen, ihre Attraktivität nicht nur über Löhne, sondern auch über Krankenversicherung, Familienleistungen und die finanzielle Absicherung bei Erkrankungen zu erhöhen.
Die geplanten Änderungen gehen aus einem Schreiben von Donna Morris hervor, die bei Walmart für Personalfragen verantwortlich ist. Demnach soll die überarbeitete Arzneimittelleistung mehr als 250 verschreibungspflichtige Präparate umfassen. Für berechtigte Beschäftigte sollen diese Medikamente ohne die bisher üblichen Eigenbeteiligungen erhältlich sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass Walmart künftig sämtliche verschreibungspflichtigen Arzneimittel für alle Beschäftigten bezahlt. Der Leistungsumfang ist an die jeweiligen Versicherungsbedingungen, die aufgeführten Medikamente und gegebenenfalls zusätzliche medizinische Voraussetzungen gebunden. Diese Einschränkung ist für die Einordnung wesentlich, weil eine umfangreiche Positivliste nicht mit einer unbegrenzten Arzneimittelversorgung gleichgesetzt werden darf.
Zu den vorgesehenen Leistungen gehören sowohl Generika als auch bestimmte Arzneimittel für chronische Erkrankungen. Genannt werden unter anderem Insulinpräparate, Inhalatoren sowie Medikamente gegen Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Migräne und Demenz. Besonders für Menschen, die regelmäßig auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen sind, können wegfallende Eigenbeteiligungen eine spürbare finanzielle Entlastung bedeuten. Ob und in welchem Umfang diese Entlastung tatsächlich eintritt, hängt allerdings davon ab, welche Präparate im konkreten Versicherungsplan erfasst sind und welche Kosten bisher von den Beschäftigten selbst getragen werden mussten.
Besondere Aufmerksamkeit erhält die Einbeziehung von GLP-1-Arzneimitteln. Diese Wirkstoffgruppe wird unter anderem zur Behandlung des Typ-2-Diabetes eingesetzt. Einzelne Präparate sind außerdem für die Behandlung von Adipositas zugelassen. Walmart will nach den vorliegenden Angaben bestimmte Medikamente von Novo Nordisk und Eli Lilly unter den neuen Bedingungen berücksichtigen, soweit die erforderlichen medizinischen Voraussetzungen für die Diabetesbehandlung erfüllt sind. Eine Kostenübernahme ausschließlich zum Zweck der Gewichtsreduktion ist dagegen ausgeschlossen. Die unterschiedliche Behandlung der Indikationen zeigt, dass die Leistungsentscheidung nicht allein vom Wirkstoff abhängt, sondern auch vom vorgesehenen therapeutischen Einsatz.
Für die betroffenen Beschäftigten können solche Vorgaben zusätzliche Nachweise erforderlich machen. Wenn eine Kostenübernahme an die medizinische Notwendigkeit oder eine vorherige Genehmigung gebunden ist, müssen die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Ankündigung eines zuzahlungsfreien Arzneimittels bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass es ohne weitere Prüfung abgegeben werden kann. Welche konkreten Genehmigungsverfahren im Einzelfall gelten, richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsplan. Die geplante Leistung ist somit eine Erweiterung des Versicherungsschutzes, keine Aufhebung der regulären Anforderungen an ärztliche Verordnung und Arzneimittelversorgung.
Hintergrund der Entscheidung sind die hohen Kosten medizinischer Behandlungen und verschreibungspflichtiger Arzneimittel in den Vereinigten Staaten. Anders als in Deutschland ist der Zugang zu Krankenversicherungsschutz dort für viele Erwerbstätige eng mit dem Arbeitgeber verbunden. Zwar bestehen staatliche Programme und unterschiedliche gesetzliche Regelungen, doch ein einheitliches System der Arzneimittelpreisbildung nach deutschem Vorbild gibt es nicht. Die finanziellen Belastungen unterscheiden sich erheblich nach Versicherungsschutz, Arzneimittel und persönlicher Lebenssituation. Selbst Versicherte können durch Selbstbehalte, Zuzahlungen oder andere Eigenanteile mit hohen Kosten konfrontiert sein.
Internationale Preisvergleiche verdeutlichen die Besonderheiten des US-Marktes. Untersuchungen der RAND Corporation haben für bestimmte Vergleichszeiträume deutlich höhere Arzneimittelpreise in den Vereinigten Staaten als in anderen wohlhabenden Ländern ausgewiesen. Solche Zahlen müssen jedoch präzise eingeordnet werden. Je nach Untersuchung unterscheiden sich die Ergebnisse für patentgeschützte Markenmedikamente und Generika erheblich. Auch Listenpreise und tatsächlich gezahlte Nettopreise sind nicht gleichzusetzen. Die im Ausgangsmaterial genannten Prozentangaben dürfen deshalb nicht pauschal auf jedes Arzneimittel übertragen werden. Für Beschäftigte entscheidend ist ohnehin, welcher Eigenanteil nach Anwendung ihres konkreten Versicherungsschutzes verbleibt.
Walmart stellt die geplanten Verbesserungen als Bestandteil einer längerfristigen Personalstrategie dar. Der Konzern verweist darauf, verschiedene Ansätze über Jahre entwickelt und erprobt zu haben. Ziel sei es, die Leistungen für Beschäftigte auszubauen, ohne die Beiträge erheblich zu erhöhen oder an anderer Stelle wesentliche Einschnitte vorzunehmen. Damit verbindet das Unternehmen gesundheitspolitische und personalwirtschaftliche Interessen. Eine bessere Absicherung bei Krankheit kann die Attraktivität eines Arbeitgebers erhöhen und möglicherweise dazu beitragen, Beschäftigte länger an das Unternehmen zu binden. Ob die neuen Leistungen tatsächlich messbare Auswirkungen auf Personalgewinnung oder Fluktuation haben werden, lässt sich vor ihrer Einführung jedoch nicht feststellen.
Nach den vorliegenden Angaben soll der Beitrag für den Basis-Krankenversicherungsplan um 1,50 US-Dollar pro Abrechnungszeitraum auf 39,80 US-Dollar steigen. Walmart bezeichnet diesen Anstieg als geringer als im Vorjahr. Für die wirtschaftliche Bewertung reicht der Beitrag allein allerdings nicht aus. Zu berücksichtigen sind auch die Höhe möglicher Selbstbehalte, der Umfang der versicherten Leistungen, bestehende Netzwerke medizinischer Leistungserbringer und weitere Eigenbeteiligungen. Eine niedrige Beitragssteigerung kann für Beschäftigte günstig sein, erlaubt aber noch keine vollständige Aussage über die finanzielle Belastung sämtlicher Versicherten.
Neben der Arzneimittelversorgung plant Walmart weitere gesundheitliche Leistungen. Dazu gehört nach den vorliegenden Berichten eine erweiterte Kostenübernahme für Konsultationen bei bestimmten Krebsspezialisten. Beschäftigte, die über berechtigte Versicherungspläne abgesichert sind, sollen außerdem bei seltenen oder komplexen Erkrankungen leichter eine fachärztliche Zweitmeinung erhalten können. Genannt werden unter anderem amyotrophe Lateralsklerose, Multiple Sklerose und Parkinson. Eine solche Zweitmeinung kann helfen, Diagnosen und Behandlungsoptionen zusätzlich beurteilen zu lassen. Sie ersetzt jedoch nicht die individuelle medizinische Entscheidung und garantiert keine bestimmte Behandlung oder deren Erfolg.
Ergänzend sieht das Unternehmen eine familienbezogene Leistung vor. Eltern, deren Neugeborene auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, sollen unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Urlaub von bis zu zwölf Wochen erhalten können. Dieser soll neben regulären Eltern- oder Mutterschaftsleistungen möglich sein. Die Maßnahme betrifft nicht unmittelbar die Arzneimittelversorgung, gehört aber zum erweiterten Gesundheits- und Sozialleistungspaket. Sie zeigt, dass Walmart die Unterstützung von Beschäftigten bei gesundheitlichen Belastungen über die reine Erstattung von Medikamentenkosten hinaus ausbauen will.
Für den deutschen Gesundheitsmarkt ist die Ankündigung vor allem als Beispiel für die Unterschiede zwischen den Versorgungssystemen interessant. Gesetzlich Versicherte in Deutschland erhalten verordnete Arzneimittel grundsätzlich nach den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei können gesetzliche Zuzahlungen, Festbeträge und weitere Vorgaben eine Rolle spielen. Arbeitgeber übernehmen solche Kosten nicht in derselben systematischen Funktion wie US-Unternehmen, die ihren Beschäftigten eigene Krankenversicherungsangebote vermitteln. Eine direkte Übertragung des Walmart-Modells auf deutsche Apotheken oder die gesetzliche Krankenversicherung wäre deshalb sachlich irreführend.
Gleichwohl berührt die Entwicklung eine grundsätzliche Frage der Arzneimittelversorgung: Welche finanziellen Hürden bestehen zwischen einer medizinisch notwendigen Verordnung und der tatsächlichen Behandlung? Wenn Patienten ihre Arzneimittel aus Kostengründen nicht oder nur unregelmäßig einlösen, kann dies den Therapieerfolg beeinträchtigen. Eine geringere Eigenbeteiligung könnte den Zugang erleichtern, sofern die benötigten Medikamente tatsächlich erfasst sind. Daraus folgt jedoch nicht automatisch eine bessere Therapietreue oder ein nachweisbarer gesundheitlicher Nutzen. Solche Wirkungen müssten anhand der späteren Inanspruchnahme und geeigneter Versorgungsdaten untersucht werden.
Auch für Apotheken in den Vereinigten Staaten kann eine veränderte Versicherungsleistung praktische Folgen haben. Wenn mehr Versicherte bestimmte Arzneimittel ohne Eigenbeteiligung erhalten können, könnte sich das Einlöseverhalten verändern. Ob daraus höhere Abgabemengen entstehen, hängt von der bisherigen Versorgungssituation, den versicherten Präparaten und den Regeln der beteiligten Versicherungs- und Abrechnungssysteme ab. Für die Apotheken ist zudem relevant, ob Genehmigungen vorliegen und welche Erstattungsbedingungen gelten. Die Ankündigung des Arbeitgebers allein verändert diese betrieblichen Abläufe nicht automatisch.
Im Umfeld der neuen Leistungen steht Walmart zugleich wegen anderer Geschäftspraktiken unter öffentlicher Beobachtung. Medienberichte befassen sich mit Vorwürfen, der Konzern könne persönliche Kundendaten zur individuellen Preisgestaltung nutzen. Walmart-Chef John Furner hat eine solche Praxis bestritten und erklärt, das Unternehmen bepreise Produkte und nicht einzelne Personen. Die US-Handelsbehörde FTC beschäftigt sich mit Fragen personalisierter Preise. Daraus ergibt sich jedoch kein Nachweis, dass Walmart die erhobenen Vorwürfe tatsächlich erfüllt oder digitale Regaletiketten zur personenbezogenen Preisfestsetzung einsetzt. Der Vorgang ist deshalb von der angekündigten Arzneimittelleistung getrennt zu bewerten.
Die Einführung elektronischer Regaletiketten im US-Filialnetz betrifft zunächst die technische Darstellung und Aktualisierung von Verkaufspreisen. Welche weiteren Funktionen damit verbunden sind und welche datenschutzrechtlichen Fragen entstehen, muss anhand konkreter Anwendungen geprüft werden. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Kostenübernahme für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist aus den vorliegenden Informationen nicht belegt. Für eine sachgerechte Berichterstattung ist diese Trennung notwendig, damit unterschiedliche Entwicklungen innerhalb desselben Konzerns nicht zu einer unbelegten Gesamtbehauptung verbunden werden.
Die für 2027 angekündigte Arzneimittelleistung ist damit eine konkrete Erweiterung des betrieblichen Versicherungsschutzes für berechtigte Walmart-Beschäftigte. Ihr tatsächlicher Nutzen wird davon abhängen, welche Medikamente erfasst sind, wie medizinische Voraussetzungen geprüft werden und welche Eigenbeteiligungen im übrigen Versicherungsschutz bestehen bleiben. Die angekündigte Übernahme der Kosten für mehr als 250 Präparate kann insbesondere bei dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankungen finanzielle Hürden senken. Ob sie darüber hinaus die regelmäßige Arzneimitteleinnahme, gesundheitliche Ergebnisse oder die Bindung von Beschäftigten an Walmart verbessert, lässt sich erst nach Einführung und Auswertung der neuen Leistungen beurteilen.
Widerstand gegen die Zeitumstellung geht zurück, viele Menschen berichten weiterhin über Schlafprobleme, Apotheken können bei Beschwerden beraten.
Die Ablehnung der halbjährlichen Zeitumstellung ist in Deutschland auf den niedrigsten Stand seit mehr als einem Jahrzehnt gesunken. Nach einer repräsentativen Forsa-Umfrage im Auftrag der DAK-Gesundheit sprechen sich 71 Prozent der Befragten dafür aus, die Umstellung zwischen Sommer- und Normalzeit abzuschaffen. Im Vorjahr waren es noch 76 Prozent. Gleichzeitig berichten zahlreiche Menschen über gesundheitliche oder psychische Beschwerden, die sie mit dem Uhrenwechsel in Verbindung bringen. Besonders häufig werden Müdigkeit, Schlafstörungen und Konzentrationsprobleme genannt. Für Apotheken ergibt sich daraus ein wiederkehrender Beratungsanlass, bei dem vorübergehende Anpassungsschwierigkeiten von länger anhaltenden oder behandlungsbedürftigen Schlafproblemen unterschieden werden müssen.
Die Ergebnisse wurden am 20. Oktober 2026 veröffentlicht. Für die Untersuchung befragte Forsa im Auftrag der DAK-Gesundheit vom 28. bis 30. September bundesweit 1.009 Menschen. Die Befragung erfasst Einstellungen zur Zeitumstellung und persönliche Erfahrungen mit möglichen Beschwerden. Sie ist damit ein Stimmungsbild und eine Erhebung selbst berichteter Symptome, aber keine klinische Untersuchung ihrer Ursachen. Die Angaben können zeigen, wie verbreitet bestimmte Wahrnehmungen sind. Sie belegen jedoch nicht, dass sämtliche genannten gesundheitlichen Probleme tatsächlich durch die Zeitumstellung ausgelöst wurden.
Der Anteil der Menschen, die den halbjährlichen Wechsel abschaffen möchten, ist gegenüber dem Vorjahr um fünf Prozentpunkte gesunken. Mit 71 Prozent bleibt die Ablehnung zwar deutlich in der Mehrheit, sie erreicht nach Angaben der DAK aber den niedrigsten Wert seit 2015. Diese Jahresangabe ist wichtig, weil im zugrunde liegenden Nachrichtenmaterial teilweise 2016 genannt wird. Für die journalistische Einordnung ist die Angabe der veröffentlichenden Krankenkasse maßgeblich. Den höchsten Widerstand hatte die DAK für 2018 mit 80 Prozent ausgewiesen. Die Entwicklung deutet auf eine geringere Ablehnung hin, erlaubt für sich genommen aber keine Aussage darüber, warum sich die Einstellungen verändert haben.
Besonders auffällig ist die Entwicklung bei jüngeren Erwachsenen. Unter den 18- bis 29-Jährigen ging der Anteil derjenigen, die die Zeitumstellung abschaffen möchten, nach den vorliegenden Angaben von 66 auf 50 Prozent zurück. Zugleich ist die Zustimmung zum fortgesetzten Wechsel zwischen Sommer- und Normalzeit in dieser Altersgruppe mit 39 Prozent am höchsten. Die Ergebnisse zeigen Unterschiede zwischen den Generationen, ohne dass daraus ein einheitliches Bild für alle jüngeren Menschen entsteht. Auch lässt sich aus der Befragung nicht ableiten, ob die Veränderungen auf andere Schlafgewohnheiten, Arbeitszeiten, persönliche Erfahrungen oder politische Einstellungen zurückgehen.
Unabhängig von der grundsätzlichen Haltung berichten 29 Prozent der Befragten, schon einmal gesundheitliche oder psychische Probleme im Zusammenhang mit der Zeitumstellung erlebt zu haben. Frauen geben solche Erfahrungen mit 36 Prozent häufiger an als Männer mit 22 Prozent. Unter den 30- bis 59-Jährigen berichtet etwa ein Drittel von entsprechenden Beschwerden. Bei jüngeren Erwachsenen und Menschen ab 60 Jahren liegen die Anteile niedriger. Diese Unterschiede sind zunächst Befragungsergebnisse. Sie sollten nicht ohne weitere Untersuchungen als Beleg für geschlechtsspezifische oder altersabhängige medizinische Ursachen verstanden werden.
Bei den konkreten Beschwerden steht Müdigkeit an erster Stelle. Von den Befragten, die bereits Probleme mit der Zeitumstellung angegeben hatten, nennen 80 Prozent Müdigkeit oder Schlappheit. 63 Prozent berichten über Einschlafprobleme oder Schlafstörungen, 41 Prozent über Konzentrationsprobleme und 37 Prozent über Gereiztheit. Rund jeder fünfte Betroffene bringt außerdem depressive Verstimmungen mit dem Uhrenwechsel in Verbindung. Für die Bewertung dieser Zahlen ist die Bezugsgruppe entscheidend: Die Prozentwerte beziehen sich nicht auf sämtliche 1.009 Befragten, sondern auf diejenigen, die zuvor entsprechende Probleme angegeben hatten.
Die gesundheitliche Diskussion hängt mit der biologischen Steuerung des Schlaf-Wach-Rhythmus zusammen. Der menschliche Organismus orientiert sich unter anderem an Licht und Dunkelheit. Der Wechsel der Uhrzeit verändert zwar nicht die tatsächliche Tageslänge, verschiebt aber den zeitlichen Bezug zwischen gesellschaftlichen Abläufen und dem natürlichen Hell-Dunkel-Verlauf. Vor allem die Umstellung im Frühjahr, bei der eine Stunde verloren geht, kann für manche Menschen mit einer vorübergehenden Verkürzung der Schlafdauer verbunden sein. Im Herbst wird die Uhr dagegen zurückgestellt. Auch dieser Wechsel kann gewohnte Abläufe verändern, wirkt sich jedoch nicht bei allen Menschen in gleicher Weise aus.
Für den Herbst 2026 steht die Rückkehr zur Normalzeit am Sonntag, dem 25. Oktober, bevor. In der Nacht werden die Uhren von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Dadurch entsteht rechnerisch eine zusätzliche Stunde. Ob Menschen diese tatsächlich zum Schlafen nutzen können, hängt von ihren individuellen Gewohnheiten und Verpflichtungen ab. Wer regelmäßig zu einer festen Zeit aufsteht oder arbeitet, erlebt die Veränderung möglicherweise anders als Personen mit flexibleren Tagesabläufen. Besonders bei Schichtarbeit, frühen Arbeitsbeginnzeiten oder bereits bestehenden Schlafproblemen kann die Anpassung an veränderte Zeitabläufe zusätzliche Aufmerksamkeit erfordern.
Für die Beratung in Apotheken ist zunächst wichtig, dass vorübergehende Müdigkeit nach einer Zeitumstellung nicht automatisch eine behandlungsbedürftige Schlafstörung darstellt. Menschen können einige Tage benötigen, um ihren gewohnten Rhythmus an die neue Uhrzeit anzupassen. Dabei können regelmäßige Schlaf- und Aufstehzeiten, eine geeignete Schlafumgebung und ein bewusster Umgang mit Licht helfen. Wer tagsüber ausreichend Tageslicht erhält und abends störende Einflüsse reduziert, unterstützt grundsätzlich die Stabilisierung des Schlaf-Wach-Rhythmus. Wie schnell die Anpassung gelingt, ist individuell unterschiedlich.
Eine wichtige Rolle spielt die Schlafhygiene. Dazu gehören ein möglichst regelmäßiger Tagesablauf, eine ruhige und ausreichend dunkle Schlafumgebung sowie eine Raumtemperatur, die als angenehm empfunden wird. Auch der Umgang mit elektronischen Geräten vor dem Schlafengehen kann relevant sein, insbesondere wenn deren Nutzung die Schlafenszeit verlängert oder emotional anregende Inhalte die Entspannung erschweren. Solche Empfehlungen sind als allgemeine Maßnahmen zu verstehen. Sie garantieren weder einen ungestörten Schlaf noch ersetzen sie die Abklärung länger anhaltender Beschwerden.
Auch stimulierende Substanzen können die Schlafqualität beeinflussen. Koffein wirkt anregend und kann das Einschlafen erschweren, wobei die individuelle Empfindlichkeit erheblich variiert. Für manche Menschen ist deshalb eine frühere Begrenzung koffeinhaltiger Getränke sinnvoll. Eine starre Uhrzeit, ab der Kaffee grundsätzlich für alle Menschen ungeeignet wäre, lässt sich daraus nicht ableiten. Nikotin kann ebenfalls anregend wirken. Alkohol wiederum kann zwar zunächst müde machen, die Schlafqualität im weiteren Verlauf aber beeinträchtigen. Er eignet sich deshalb nicht als Mittel zur Behandlung von Schlafproblemen.
Besondere Vorsicht ist bei der eigenständigen Einnahme schlaffördernder Arzneimittel geboten. Nicht jede vorübergehende Einschlafschwierigkeit erfordert eine medikamentöse Behandlung. Auch frei verkäufliche oder apothekenpflichtige Präparate sind nicht automatisch für jede Person geeignet. Bei der Beratung müssen mögliche Gegenanzeigen, Wechselwirkungen, bestehende Erkrankungen und die gleichzeitige Einnahme anderer Arzneimittel berücksichtigt werden. Sedierende Wirkstoffe können insbesondere bei älteren Menschen mit Risiken wie Benommenheit, eingeschränkter Reaktionsfähigkeit oder Stürzen verbunden sein. Die Auswahl eines Präparats sollte sich daher nicht allein an dem Wunsch orientieren, nach der Zeitumstellung schneller einzuschlafen.
Für Menschen, die bereits Schlafmittel einnehmen, ist eine weitere Abgrenzung erforderlich. Benzodiazepine und sogenannte Z-Substanzen können bei längerer Anwendung mit Risiken wie Gewöhnung und Abhängigkeit verbunden sein. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine bestehende ärztlich verordnete Behandlung wegen der Zeitumstellung eigenmächtig beendet werden sollte. Änderungen der Einnahme oder Dosierung gehören in die ärztliche Abstimmung. Die Apotheke kann dazu beitragen, Risiken zu erkennen, die korrekte Anwendung zu erläutern und bei Bedarf auf eine medizinische Überprüfung hinzuweisen.
Nicht jede Schlafstörung ist auf den Wechsel zwischen Sommer- und Normalzeit zurückzuführen. Wiederkehrende Einschlafprobleme, ausgeprägte Tagesmüdigkeit oder nächtliche Atemaussetzer können andere Ursachen haben. Auch Schmerzen, psychische Belastungen, bestimmte Erkrankungen oder Arzneimittelwirkungen kommen als Einflussfaktoren infrage. Für die pharmazeutische Beratung ist deshalb relevant, seit wann Beschwerden bestehen, wie stark sie den Alltag beeinträchtigen und ob zusätzliche Symptome auftreten. Bei anhaltenden oder ausgeprägten Problemen ist eine ärztliche Abklärung angezeigt, statt die Beschwerden dauerhaft allein mit der Zeitumstellung zu erklären.
Die DAK-Umfrage berührt außerdem eine seit Jahren offene europäische Entscheidung. Bereits 2018 hatte die Europäische Kommission eine öffentliche Online-Konsultation zur möglichen Abschaffung der Zeitumstellung durchgeführt. Eine große Mehrheit der Teilnehmenden sprach sich damals für ein Ende des halbjährlichen Wechsels aus. Allerdings war die Teilnahme freiwillig und nicht als repräsentative Bevölkerungsbefragung angelegt. Die damaligen Ergebnisse lassen sich deshalb methodisch nicht unmittelbar mit der aktuellen Forsa-Untersuchung vergleichen. Trotz der politischen Debatte ist eine europaweit abgestimmte Abschaffung bislang nicht umgesetzt worden.
Eine dauerhafte Regelung wäre auch deshalb anspruchsvoll, weil sich die europäischen Staaten auf eine gemeinsame Vorgehensweise verständigen müssten. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob die Uhren weiterhin zweimal jährlich umgestellt werden sollen, sondern auch darum, welche Zeitordnung bei einer Abschaffung dauerhaft gelten würde. Unterschiedliche nationale Entscheidungen könnten Auswirkungen auf Verkehr, Wirtschaft und grenzüberschreitende Abläufe haben. Für die gesundheitliche Bewertung wäre zudem zu berücksichtigen, wie sich eine dauerhafte Zeitregelung auf die morgendlichen Lichtverhältnisse und den gesellschaftlichen Tagesrhythmus auswirkt. Die aktuelle Umfrage beantwortet diese Fragen nicht.
Für Apotheken kann der bevorstehende Uhrenwechsel dennoch ein Anlass sein, Patienten auf einen möglichst regelmäßigen Schlafrhythmus und einen sachgerechten Umgang mit vorübergehenden Beschwerden hinzuweisen. Das betrifft insbesondere Menschen, die bereits unter Schlafproblemen leiden oder Arzneimittel mit Einfluss auf Wachheit und Reaktionsvermögen einnehmen. Bei zeitkritischen Medikamenteneinnahmen oder komplexen Therapieplänen kann eine individuelle Rückfrage sinnvoll sein. Aus der bloßen Verschiebung der Uhrzeit folgt jedoch keine allgemeine Empfehlung, sämtliche Arzneimittel eigenständig anders zu dosieren oder Einnahmeintervalle ohne Prüfung zu verändern.
Die Ergebnisse der DAK-Befragung zeigen eine weiterhin deutliche, aber rückläufige Ablehnung der Zeitumstellung und zugleich eine relevante Zahl selbst berichteter Beschwerden. Für die gesundheitliche Einordnung müssen persönliche Erfahrungen, mögliche biologische Auswirkungen und medizinisch abklärungsbedürftige Schlafstörungen voneinander getrennt werden. Der nächste Uhrenwechsel am 25. Oktober bietet einen konkreten Anlass für präventive Beratung. Bei vorübergehenden Anpassungsschwierigkeiten stehen regelmäßige Tagesabläufe und geeignete Schlafgewohnheiten im Vordergrund; bei länger anhaltenden oder schweren Beschwerden ist eine weitergehende medizinische Beurteilung erforderlich.
Medikationspläne bergen neue Übertragungsrisiken, wöchentliche Dosierungen können als tägliche Einnahme erscheinen, Apotheken müssen Softwarefehler erkennen.
Mit der Weiterentwicklung des bundeseinheitlichen Medikationsplans sollen auch komplexere Einnahmeschemata besser dargestellt werden können. Nach einem Bericht vom 20. Oktober 2026 unterstützt die seit Juli eingesetzte Version 2.8 unter anderem die strukturierte Abbildung wöchentlicher Arzneimittelanwendungen. Gerade diese Erweiterung kann jedoch bei der Übernahme in nicht kompatible Softwaresysteme ein erhebliches Risiko auslösen: Eine ursprünglich einmal wöchentlich vorgesehene Einnahme könnte in der empfangenden Anwendung als tägliche Dosierung erscheinen. Für Patienten wäre eine solche Verwechslung unter Umständen gefährlich, weil sie die tatsächlich verordnete Arzneimittelmenge vervielfachen kann. Apotheken müssen deshalb bei der Übernahme digitaler Medikationsdaten besonders auf Einnahmeintervalle, Dosierungsangaben und mögliche Abweichungen zwischen Ausgangsdokument und importiertem Datensatz achten.
Die Meldung betrifft einen grundlegenden Sicherheitsaspekt der digitalisierten Arzneimittelversorgung. Medikationspläne sollen Informationen über die laufende Behandlung strukturiert verfügbar machen und die Abstimmung zwischen Ärzten, Apotheken und Patienten erleichtern. Sie können helfen, Arzneimitteltherapien nachvollziehbar darzustellen, Doppelverordnungen zu erkennen und die Anwendung unterschiedlicher Präparate besser zu koordinieren. Dieser Nutzen setzt allerdings voraus, dass die enthaltenen Angaben beim Austausch zwischen technischen Systemen vollständig und unverändert übernommen werden. Ein Medikationsplan ist nur dann eine verlässliche Arbeitsgrundlage, wenn Dosierung, Einnahmehäufigkeit und weitere therapieentscheidende Informationen korrekt angezeigt werden.
Im Ausgangsmaterial wird ausdrücklich auf die Version 2.8 des bundeseinheitlichen Medikationsplans verwiesen, die seit Juli 2026 Anwendung finden soll. Als neue Möglichkeit wird die Darstellung wöchentlicher Dosierschemata genannt. Der geschilderte Fehler soll entstehen können, wenn ein solcher Plan in eine Software eingelesen wird, die das betreffende Schema nicht korrekt verarbeitet. Die konkrete technische Spezifikation, die betroffenen Softwareversionen und der genaue Mechanismus der fehlerhaften Umwandlung sind mit dem vorliegenden Material allerdings nicht ausreichend dokumentiert. Deshalb lässt sich daraus weder eine allgemeine Fehlfunktion sämtlicher Apothekensysteme noch eine bestimmte Häufigkeit solcher Übertragungsfehler ableiten.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen einer möglichen fehlerhaften Darstellung und einer tatsächlich falschen Arzneimittelanwendung. Wenn ein System eine wöchentliche Dosierung irrtümlich als tägliche Einnahme ausgibt, entsteht zunächst eine fehlerhafte Information. Ein unmittelbarer Patientenschaden folgt daraus nicht zwangsläufig. Gefährlich wird die Abweichung insbesondere dann, wenn sie unbemerkt bleibt, als neue Einnahmeanweisung übernommen oder Grundlage weiterer Verordnungs- und Abgabeentscheidungen wird. Der Medikationsprozess enthält daher mehrere Stellen, an denen eine fehlerhafte Angabe erkannt und korrigiert werden kann. Für Apotheken ist die Plausibilitätsprüfung eine dieser wichtigen Sicherheitsstufen.
Wöchentliche Dosierungen unterscheiden sich grundlegend von täglich anzuwendenden Therapien. Bei manchen Arzneimitteln ist ein bestimmter Wochentag vorgesehen, während andere Medikamente jeden Tag oder mehrmals täglich eingenommen werden. Wird aus einer einmal wöchentlichen Anwendung versehentlich eine tägliche Einnahme, kann die verabreichte Menge innerhalb einer Woche um ein Vielfaches steigen. Welche medizinischen Folgen daraus entstehen können, hängt vom Wirkstoff, der Dosierung, der Behandlungsdauer und den individuellen Voraussetzungen des Patienten ab. Eine pauschale Aussage über die Schwere möglicher Schäden wäre deshalb nicht sachgerecht. Bei einzelnen Wirkstoffen kann eine solche Verwechslung jedoch schwerwiegende Vergiftungen verursachen.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Arzneimittel, bei denen die Einnahmefrequenz für die sichere Anwendung entscheidend ist. Ein bekanntes Beispiel aus der Arzneimitteltherapiesicherheit ist niedrig dosiertes Methotrexat, das bei bestimmten entzündlichen Erkrankungen in der Regel einmal wöchentlich angewendet wird. Eine irrtümlich tägliche Einnahme kann hier lebensbedrohliche Folgen haben. Dieses Beispiel beschreibt ein grundsätzlich bekanntes Risiko wöchentlicher Dosierungsschemata. Es ist jedoch kein Beleg dafür, dass die im Ausgangsmaterial angesprochene Softwareproblematik bereits zu einem konkreten Methotrexat-Schaden geführt hat. Solche Fälle dürfen ohne entsprechende Nachweise nicht miteinander gleichgesetzt werden.
Für die pharmazeutische Praxis ist deshalb eine genaue Betrachtung des Medikationsplans erforderlich. Ein eingelesener Datensatz sollte nicht allein deshalb als korrekt gelten, weil er technisch verarbeitet und auf dem Bildschirm dargestellt werden kann. Besonders bei auffälligen Dosierungsangaben müssen die ursprüngliche Verordnung, vorhandene Dokumentationen und gegebenenfalls die Angaben des Patienten berücksichtigt werden. Bei Arzneimitteln mit wöchentlicher Anwendung ist zu prüfen, ob das Einnahmeintervall ausdrücklich und eindeutig erkennbar bleibt. Auch ein dokumentierter Wochentag kann helfen, eine ungewollte Umwandlung in ein tägliches Schema zu erkennen.
Die Herausforderung liegt nicht ausschließlich in der technischen Übertragung. Medikationspläne können auf unterschiedlichen Wegen erstellt, aktualisiert, ausgedruckt und in andere Systeme übernommen werden. Dabei können strukturierte Datensätze, menschenlesbare Darstellungen und manuell ergänzte Informationen aufeinandertreffen. Wenn einzelne Anwendungen unterschiedliche Datenfelder unterstützen oder Informationen nicht identisch interpretieren, können Widersprüche entstehen. Welche Formate und Schnittstellen im konkreten Fall betroffen sind, muss anhand der jeweils eingesetzten Software geklärt werden. Aus der vorliegenden Meldung lässt sich nicht ableiten, dass jeder Ausdruck oder jede elektronische Übernahme gleichermaßen gefährdet ist.
Für Apothekenleitungen stellt sich damit die Frage, wie Medikationsdaten innerhalb des Betriebs verarbeitet werden. Werden Pläne von Patienten mitgebracht, aus anderen Systemen eingelesen oder aus der eigenen Warenwirtschaft heraus aktualisiert, sollten die jeweiligen Arbeitsschritte bekannt sein. Besonders relevant ist, an welcher Stelle eine pharmazeutische Prüfung erfolgt und wie mit unklaren Angaben umgegangen wird. Ein technisch erfolgreich abgeschlossener Import darf eine fachliche Plausibilitätskontrolle nicht ersetzen. Die Verantwortung für die sichere Arzneimittelabgabe bleibt unabhängig davon bestehen, ob die zugrunde liegenden Informationen auf Papier oder elektronisch vorliegen.
Bei einer erkennbaren Abweichung zwischen zwei Medikationsangaben ist eine eigenständige Festlegung des richtigen Einnahmeschemas ohne ausreichende Grundlage problematisch. Wenn beispielsweise eine Verordnung eine wöchentliche Einnahme vorsieht, während ein importierter Medikationsplan eine tägliche Anwendung anzeigt, muss die Unstimmigkeit geklärt werden. Je nach Situation kann eine Rücksprache mit der verordnenden Praxis erforderlich sein. Bis zur Klärung darf eine offensichtlich widersprüchliche Information nicht unkritisch als gesicherte Therapieanweisung weitergegeben werden. Das gilt besonders bei Arzneimitteln, deren fehlerhafte Dosierung erhebliche gesundheitliche Risiken auslösen kann.
Auch die Beratung der Patienten kann zur Fehlervermeidung beitragen. Wer ein Arzneimittel nur an einem bestimmten Wochentag einnehmen soll, muss diese Besonderheit verstehen und im Alltag zuverlässig umsetzen k
