Source: Deutsche Nachrichten
Die Luft im Gebäude ist im deutschen Energierecht angekommen. Am 28. Juli 2026 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz vom 23. Juli 2026 verkündet, mit dem der Bund die europäische Gebäuderichtlinie umsetzt. Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz. Ein System für die Gebäudeautomatisierung muss dort künftig auch die Raumklimaqualität überwachen können. Wie sich Schwebstoffe unabhängig davon aus der Zimmerluft holen lassen, dazu gibt es Luftreiniger mit waschbarem Filter.
Welche Anforderungen das Gebäudemodernisierungsgesetz an die Raumklimaqualität stellt
Der Einstieg erfolgt über die Gebäudetechnik und nicht über einen Grenzwert. Nach § 56 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes muss ein Nichtwohngebäude bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgerüstet werden. Maßgeblich ist die Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt einer Heizungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder Klima- und Lüftungsanlage.
- 56 Absatz 1 kennt zwei Entlastungen. Er greift nicht, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Für ein 2024 bis 2026 eingebautes System, das Absatz 2 nicht erfüllt, verlängert Absatz 4 die Frist. Verantwortlich ist nach § 8 Absatz 1 der Bauherr oder Eigentümer, nicht der Nutzer eines Raumes.
Was das System leisten soll, steht in derselben Vorschrift. Gemäß § 56 Absatz 2 muss es in der Lage sein, unter anderem den Energieverbrauch zu erfassen, Effizienzverluste zu erkennen, den Betreiber über mögliche Effizienzverbesserungen zu informieren und die Raumklimaqualität zu überwachen. Die Vorschrift verlangt damit eine Überwachungsfähigkeit, keinen Zahlenwert für Kohlendioxid.
Wie viel Luftwechsel die Dichtheitsprüfung eines Gebäudes noch zulässt
Ein dichtes Gebäude braucht einen geplanten Luftaustausch. Nach § 13 des Gebäudemodernisierungsgesetzes ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche eines zu errichtenden Gebäudes nach den anerkannten Regeln der Technik dauerhaft luftundurchlässig abzudichten. Derselbe Paragraf lässt öffentlich-rechtliche Vorschriften über den zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel unberührt.
Vier Werte und eine Frist beschreiben den technischen Rahmen:
- Ein Nichtwohngebäude mit mehr als 70 Kilowatt Nennleistung braucht die Automatisierungstechnik bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029.
- Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude gilt ab einer Anlage mit mehr als 290 Kilowatt mindestens der Automationsgrad B.
- Ab mehr als 70 Kilowatt gilt dort mindestens der Automationsgrad C.
- Ohne raumlufttechnische Anlage darf der bei 50 Pascal gemessene Volumenstrom höchstens das 3fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens betragen.
- Mit raumlufttechnischer Anlage sinkt dieser Höchstwert auf das 1,5fache.
Die beiden letzten Werte stehen in § 26 Absatz 2 und entscheiden, ob ein vor der Fertigstellung gemessener Wert in die Bedarfsrechnung eingeht. Über 1.500 Kubikmetern beheiztem oder gekühltem Luftvolumen tritt an ihre Stelle ein Bezug auf die Hüllfläche.
Warum Lüften und Filtern zwei verschiedene Aufgaben lösen
Eine Lüftungsanlage tauscht Luft aus, ein Luftreiniger tut das nicht. Der Austausch senkt den Kohlendioxidgehalt und führt Feuchte ab, während ein Umluftgerät Partikel aus der vorhandenen Luft entfernt. Beide Wege ersetzen einander nicht, und deshalb steht in der Gebäudetechnik die Überwachung im Vordergrund.
Für Räume ohne mechanische Lüftung bleibt das Fenster der eigentliche Hebel. Ein Umluftgerät senkt die Partikellast, erhöht aber den Sauerstoffgehalt nicht. Welche Bauart dabei ohne Wechselfilter auskommt, beschreibt eine Einordnung filterloser Luftreinigungsgeräte.
Was die europäische Vorgabe für Nichtwohngebäude verlangt
Die deutsche Regelung geht auf eine Richtlinie aus dem Jahr 2024 zurück. Nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1275 legen die Mitgliedstaaten Anforderungen für die Umsetzung angemessener Standards für die Raumklimaqualität in Gebäuden fest, um ein gesundes Raumklima zu erhalten. Nach Absatz 5 ist vorzuschreiben, dass Nullemissionsnichtwohngebäude Vorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität haben.
Für den Bestand ist die europäische Vorgabe enger gefasst. In bestehenden Nichtwohngebäuden ist der Einbau solcher Einrichtungen nur bei einer größeren Renovierung vorgeschrieben, und auch dann nur, soweit er technisch und wirtschaftlich realisierbar ist. Bei Wohngebäuden stellt die Richtlinie es den Mitgliedstaaten frei, eine solche Ausstattung zu verlangen.
Der Zeitplan war eng. Nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie waren die Vorschriften zu Artikel 13 bis zum 29. Mai 2026 in Kraft zu setzen, das deutsche Gesetz wurde am 28. Juli 2026 verkündet.
„Eine Messung ist kein Grenzwert, und ein Sensor lüftet kein Zimmer. Der Nutzen entsteht erst, wenn jemand auf den angezeigten Wert reagiert“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Woran sich die Umsetzung bis zum Jahr 2029 messen lässt
Das Gesetz wirkt gestaffelt. Laut dem im Bundesgesetzblatt verkündeten Regelungstext gelten die Vorschriften zur Gebäudeautomatisierung seit dem Tag nach der Verkündung. Weitere Artikel des Änderungsgesetzes treten am 1. Januar 2027, am 1. Januar 2028 und am 1. Januar 2030 in Kraft. Wer im Herbst 2026 einen Bestand bewertet, arbeitet daher mit mehreren Geltungsständen nebeneinander.
Ab dem 1. Januar 2027 muss der Aussteller im Energieausweis für ein bestehendes Gebäude nach § 84 Absatz 1 auch die Verbesserung der Raumklimaqualität empfehlen, soweit möglich und nicht schon Klasse A erreicht ist.
Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 14. September 2026 abgerufenen Gesetzes- und Richtlinienwortlaut und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die Vorgaben ein einzelnes Gebäude betreffen, klärt im Einzelfall eine rechtliche Beratung.
