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eNoVA-Pflicht ab 2027: secrypt macht Kommunen für den rechtkonformen elektronischen Signaturprozess startklar

eNoVA-Pflicht ab 2027: secrypt macht Kommunen für den rechtkonformen elektronischen Signaturprozess startklar

Source: Deutsche Nachrichten
Ab dem 1. Januar 2027 wird der elektronische Austausch zwischen Notariaten und zuständigen Behörden in zahlreichen Verfahren verpflichtend. Das eNoVA-Gesetz, das am 22. Juni 2026 beschlossen wurde, stellt Kommunen vor neue technische und organisatorische Anforderungen.

Bei dem Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare geht es nicht nur darum, Papierdokumente durch digitale Dokumente zu ersetzen. Vielmehr ist der elektronische Notar-Verwaltungs-Austausch (eNoVA) ein weiterer Schritt im Zuge der Digitalisierung von Verwaltungsprozessen. Statt Dokumente lediglich als PDF auszutauschen, werden strukturierte und maschinenlesbare Daten übermittelt. Die qualifizierte elektronische Signatur spielt dabei eine zentrale Rolle.

Erforderlich ist eine qualifizierte elektronische Signatur mit einem eindeutigen Behördennachweis. Zudem ist ein geeignetes technisches Signaturformat erforderlich. Nach den Hinweisen der Bundesnotarkammer kommt dabei CAdES (detached) zum Einsatz. Hier wird die Signatur als separate Signaturdatei übermittelt.

digiSeal® unterstützt eNoVA-konforme Signaturprozesse

Mit digiSeal®office und digiSeal®web lassen sich die, für eNoVA relevanten, qualifizierten elektronischen Signaturprozesse in bestehende Verwaltungs- und Fachverfahren integrieren.

Zu den Signatur-Anforderungen nach eNoVA gehören insbesondere:

  • Qualifizierte elektronische Signaturen
  • Unterstützung des erforderlichen Signaturformats CAdES (detached)
  • Ausgabe der Signaturdatei mit der Dateiendung .p7s oder .pkcs7

„Im Kontext des eNoVA-Gesetzes wird die qualifizierte elektronische Signatur zu einem Pflichtbestandteil der digitalen Verwaltung. Aber Kommunen benötigen nicht nur eine eNoVA-konforme Signaturlösung, sondern eine, welche auch für sämtliche sonstige Signatur- und Siegelszenarien genutzt sowie in die vorhandene Systemlandschaft integriert werden kann.“

Tatami Michalek, Geschäftsführer der secrypt GmbH

Rechtzeitig vor dem 1. Januar 2027 vorbereiten

Kommunen sollten schnellstmöglich klären, ob die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den elektronischen Austausch gegeben sind und, ob die vorhandene Signaturinfrastruktur den Anforderungen gemäß eNoVA-Gesetz entsprechen.

Aus dem eNoVA-Gesetz ergeben sich folgende Punkte, die Kommunen prüfen sollten:

  • Ist ein besonderes Behördenpostfach (beBPO) eingerichtet und für den Empfang und Versand der eNoVA-Vorgänge funktionsfähig?
  • Verfügung über die qualifizierte elektronische Signatur, die für die betroffenen eNoVA-Bescheide eingesetzt werden kann?
  • Weist das Signaturzertifikat die konkrete Behörde eindeutig aus?
  • Unterstützt die eingesetzte Signaturlösung den vorgeschriebenen Standard CAdES (detached)?
  • Besteht die Möglichkeit, eingehende XML-Dateien nach XJustiz-Standards auszulesen und XML-Dateien zu erstellen?
  • Ist technisch sichergestellt, dass die XML-Datei und die zugehörige Signaturdatei getrennt erzeugt und übermittelt werden?
  • Werden die Signaturdateien im vorgesehenen Format .p7s oder .pkcs7 erzeugt?

Weitere Informationen zu den eNoVA-Anforderungen lesen Sie in unserem Blogbeitrag: eNoVA-Gesetz – was Kommunen jetzt über elektronische Signaturen wissen müssen

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