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Kommission will Lücken bei der Überwachung des Versuchsverordnungsrechts schliessen

Kommission will Lücken bei der Überwachung des Versuchsverordnungsrechts schliessen

Source: Switzerland – Canton Bern Government in German

Obwohl die GPK dem Regierungsrat in beiden umstrittenen Fällen ihre Vorbehalte mitteilte, änderte es nichts daran, dass dieser die Versuchsverordnungen erliess. Diese Erfahrungen zeigten der GPK, dass sie bei der Überwachung nur über eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten verfügt. Das ist rechtsstaatlich insofern heikel, als dem Regierungsrat mit dem Versuchsverordnungsrecht gewichtige Gestaltungsspielräume zur Verfügung stehen. Er kann nämlich für eine beschränkte Dauer nötigenfalls Bestimmungen erlassen, die – sofern er übergeordnetes Recht und die Kantonsverfassung einhält – sogar kantonalem Gesetz widersprechen können. Darum reicht die Kommission nun eine Motion ein, um die Rolle der GPK bei der Überwachung des Versuchsverordnungsrechts zu stärken. Konkret soll der Regierungsrat künftig Versuchsverordnungen nur erlassen können, wenn er vorher die Zustimmung der GPK eingeholt hat. Bei der Zustimmung soll es nicht um eine inhaltliche, sondern lediglich um eine formelle Prüfung gehen, bei der die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Versuchsverordnungsrecht (vgl. Artikel 44 des Organisationsgesetzes) im Zentrum steht. Darüber hinaus fordert die GPK den Regierungsrat auf, das Gesetz so anzupassen, dass die GPK die Anwendung des Versuchsverordnungsrechts auch nach Erlass einer Versuchsverordnung wirksam überwachen kann.

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