Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Es gilt das gesprochene Wort!
Hier in Köln und Umgebung heißt es ja gerne: Et kütt wie et kütt. Und: Et hätt noch emmer joot jejange.
Ich persönlich finde, das ist eine sehr sympathische Haltung. Aber als Leiterin der Versicherungsaufsicht kann ich das natürlich nicht gutheißen. Die Versicherungsaufsicht der BaFin ist zwar im Rheinland zuhause. Aber das rheinische Grundgesetz kann natürlich nicht Leitlinie unserer Arbeit sein.
Denn wir beschäftigen uns nun einmal mit Risiken. Mit Risiken, die sehr gravierende Auswirkungen haben können. Auf den deutschen Finanzsektor. Und auf die Verbraucherinnen und Verbraucher hierzulande.
Ende Januar haben wir unseren Risikobericht „Risiken im Fokus der BaFin“ für das Jahr 2026 vorgestellt. Darin führen wir die wichtigsten Risiken für die Stabilität des deutschen Finanzsystems auf. Dazu zählt, zuallererst, die weiterhin angespannte geopolitische Lage. Und damit verbunden: signifikante Korrekturen an den internationalen Finanzmärkten. Außerdem mögliche Ausfälle von Unternehmenskrediten. Dazu kommen wichtige langfristige Trends. Etwa die immer stärkere Digitalisierung des Finanzsektors. Aber auch Nachhaltigkeitsrisiken wie der Klimawandel.
Diese Risiken sind natürlich auch für Versicherer hoch relevant.
- Plötzliche Korrekturen am Markt für Staatsanleihen können sich negativ auf die Solvenz der Versicherer auswirken.
- Vermehrte Insolvenzen können sich in den Portfolios von Private-Debt-Fonds niederschlagen. Da sind übrigens auch viele Versicherer investiert.
- Die schnell zunehmende Nutzung Künstlicher Intelligenz bringt neben vielen Chancen auch erhebliche Risiken mit sich. Diese müssen die Versicherer managen.
- Und weil der Klimawandel voranschreitet, wird es immer wichtiger, die physischen und transitorischen Risiken gut zu managen. In Deutschland hat sich die Koalition zur Einführung einer Elementarschadenpflichtversicherung bekannt.
Gut ist: Die deutschen Versicherer sind stark. Also profitabel und solide kapitalisiert. Das ist eine gute Basis. Eine Basis, von der aus sie die zentralen Finanzmarktrisiken und operationellen Risiken managen können. Sie darin zu unterstützen, ist Gegenstand unseres prudenziellen Aufsichtsmandats.
Das Mandat der BaFin umfasst aber mehr als die prudenzielle Aufsicht. Auch das wird in unseren „Risiken im Fokus“ deutlich. Darin haben wir in diesem Jahr erstmals ein neues Themengebiet aufgenommen: Risiken für Verbraucherinnen und Verbraucher. Denn der kollektive Verbraucherschutz ist ebenfalls Teil unseres gesetzlichen Auftrags. Er steht gleichberechtigt neben der prudenziellen Aufsicht.
Wir heben in diesem Jahr drei Verbraucherrisiken besonders heraus. Risiken aus der Konsumfinanzierung auf Kredit. Risiken aus Investitionen in Kryptowerte. Und Risiken aus den Kosten kapitalbildender Lebensversicherungen. Die Kosten kapitalbildender Lebensversicherungen sind auch ein Schwerpunkt unserer Wohlverhaltensaufsicht.
Heute Abend werde ich vor allem über dieses Thema sprechen. Über die Wohlverhaltensaufsicht. Dabei möchte ich drei Fragen nachgehen:
- Was ist die Wohlverhaltensaufsicht?
- Was haben wir auf diesem Gebiet bisher erreicht?
- Und was sind unsere nächsten Schritte?
Lassen Sie uns ganz vorn beginnen. Was ist die Wohlverhaltensaufsicht eigentlich? Und warum gehört sie zu den Aufgaben der BaFin?
In der Wohlverhaltensaufsicht geht es um die Frage, ob Versicherer mit Verbraucherinnen und Verbrauchern fair umgehen. Die Wohlverhaltensaufsicht hat verschiedene Facetten. Zunächst geht es um die angebotenen Versicherungsprodukte. Bieten die Produkte einen angemessenen Kundennutzen? Dann geht es um die Beratung. Werden am Point of Sale bedarfsgerechte Produkte empfohlen? Und werden die Kundinnen und Kunden korrekt informiert? Und schließlich geht es um alle weiteren Aspekte eines fairen Umgangs. Zum Beispiel um die Bearbeitungszeiten von Leistungsanträgen.
Wir haben vor rund vier Jahren damit begonnen, auch öffentlich mehr über die Wohlverhaltensaufsicht zu sprechen. Wir haben uns natürlich auch schon vorher damit befasst. Aber für manche Beobachterinnen und Beobachter scheint die Wohlverhaltensaufsicht etwas Neues gewesen zu sein. Auf LinkedIn hatte ich jedenfalls mal gelesen: „Die BaFin hat sich das ausgedacht.“ Das haben wir natürlich nicht.
Für die Wohlverhaltensaufsicht gibt es klare gesetzliche Grundlagen. Eine dieser Grundlagen ist die europäische Richtlinie über den Versicherungsvertrieb. Die Insurance Distribution Directive, kurz: IDD. In Artikel 17 Absatz 1 heißt es: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsvertreiber […] gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.“ Und in Artikel 25 Absatz 1: „Das Versicherungsunternehmen versteht die von ihm angebotenen oder vertriebenen Versicherungsprodukte und überprüft die Produkte regelmäßig […]. Außerdem beurteilt es zumindest, ob das Produkt weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.“ Eine weitere wichtige Rechtsquelle ist eine Delegierte Verordnung zur IDD. Und auch im nationalen Recht – im Versicherungsaufsichtsgesetz und im Versicherungsvertragsgesetz – finden sich wichtige Vorgaben.
Schließlich ist unser Mandat im Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dem FinDAG, geregelt. In Paragraph 4 Absatz 1a heißt es: „Die Bundesanstalt ist innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet.“
Ich denke, es wird deutlich: Die Wohlverhaltensaufsicht steht auf einer festen gesetzlichen Grundlage. Für uns in der BaFin rangiert sie gleichrangig neben der prudenziellen Aufsicht.
Da liegt natürlich die Frage nahe: Was hat die BaFin denn konkret bisher gemacht? Und vor allem: Was haben wir erreicht?
Beginnen wir bei den Produkten. In den vergangenen Jahren haben wir uns schwerpunktmäßig mit kapitalbildenden Lebensversicherungen befasst. Wir haben sehr intensiv geprüft: Bieten diese Produkte einen angemessenen Kundennutzen?
Dazu muss ich kurz ausholen. Im Mai 2023 haben wir ein Merkblatt zu wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungen veröffentlicht. Darin haben wir erklärt, was wir von den Unternehmen erwarten.
Und das ist im Grunde ganz einfach: Kapitalbildende Lebensversicherungen müssen einen angemessenen Nutzen bieten. Das klingt wie eine Selbstverständlichkeit. Ist es aber nicht. Unsere Prüfungen haben gezeigt: Die Realität schaut oft anders aus.
Wie definieren wir nun den angemessenen Kundennutzen?
Als erstes muss der Zielmarkt festgelegt werden. Vereinfacht gesagt müssen die Versicherer definieren, für welche Gruppe von Kundinnen und Kunden das Produkt gedacht ist. Denn das jeweilige Produkt muss den Bedürfnissen dieses Zielmarkts entsprechen. Nur dann hat es einen angemessenen Kundennutzen.
Hier ist ein Punkt wichtig: Ein angemessener Kundennutzen, das heißt nicht, dass die Produkte jeder einzelnen Kundin und jedem einzelnen Kunden im Ergebnis einen Vorteil bieten müssen. Es kommt auf den Nutzen für den Zielmarkt insgesamt an.
Als nächstes müssen die Produkthersteller für diesen Zielmarkt unter anderem ein Renditeziel formulieren. Das gilt gerade für fondsgebundene Produkte. Diese Produkte dominieren ja mittlerweile das Neugeschäft der Versicherer. Und dieses Renditeziel müssen die Produkte mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit erreichen können.
Bei Produkten mit einer langen Ansparphase – wie kapitalbildenden Lebensversicherungen zur Altersvorsorge – müssen die Versicherer berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil der Kundinnen und Kunden den Vertrag gegebenenfalls vorzeitig beendet. Daher müssen die Anbieter auch Stornoerwartungen formulieren. Also den Anteil der Kundinnen und Kunden, die durchschnittlich pro Jahr ihren Vertrag kündigen. Dann müssen die Versicherer schauen: Zu welchem Zeitpunkt ist zu erwarten, dass die Hälfte der Angehörigen des Zielmarkts ihre Verträge vorzeitig beendet?
In der Wohlverhaltensaufsicht haben wir eine klare Anforderung. Für alle Kunden, die ihren Vertrag nach diesem Zeitpunkt kündigen, gilt: Ein kapitalbildendes Lebensversicherungsprodukt muss für alle Angehörigen des Zielmarkts das formulierte Renditeziel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erreichen. Sonst entspricht es nicht den Bedürfnissen des Zielmarkts. Und es hat keinen angemessenen Kundennutzen.
In unseren Untersuchungen schauen wir uns die Effektivkosten zu diesem entscheidenden Zeitpunkt an. Also die Minderung der jährlichen Rendite durch die Kosten, die bei einem Produkt anfallen.
Unsere Untersuchungen haben gezeigt: Manche Produkte wiesen zu diesem entscheidenden Zeitpunkt Effektivkosten von vier Prozent auf. Oder sogar noch mehr.
Was heißt das? Das heißt: Damit die verbleibenden Kundinnen und Kunden eine positive Rendite erhalten, müssen diese Kosten mit der Kapitalanlage erstmal verdient werden. Also, erst wenn die Anlagen eine Rendite von mehr als vier Prozent erzielen, haben die Kundinnen und Kunden überhaupt etwas davon. Ich weiß ja nicht, wie Sie das sehen, aber ich finde: Vier Prozent, das ist im aktuellen Kapitalmarktumfeld immer noch ein sehr anspruchsvolles Ziel. Würden Sie Ihrer Familie oder in Ihrem Freundeskreis so ein Produkt empfehlen? Hier scheint ein angemessener Kundennutzen zumindest fraglich.
Neben dem erwarteten Storno betrachten wir auch das tatsächliche Storno. Bei manchen Produkten waren auch die tatsächlichen Stornoquoten sehr hoch. Vor allem in den ersten Jahren nach Vertrags-Abschluss. Also dann, wenn typischerweise die meisten Kosten anfallen. Entsprechend hoch sind dann auch die Effektivkosten. Wir haben Produkte gesehen, bei denen die Hälfte des Zielmarkts den Vertrag bereits wenige Jahre nach Abschluss vorzeitig beendet hatte. Und zwar nach den Erwartungen der Anbieter – und nach dem tatsächlich beobachteten Storno. Auch solche Produkte dürften keinen angemessenen Kundennutzen bieten.
Hohe Stornoquoten können zudem darauf hindeuten, dass die Produkte nicht im vorgesehenen Zielmarkt verkauft wurden. Wir erwarten dann, dass Versicherer den Ursachen nachgehen. Und dass sie Maßnahmen ergreifen, um die Stornoquoten zu senken. Etwa durch eine gezieltere Vertriebssteuerung.
Bei einigen fondsgebundenen Produkten sind uns zudem Rückvergütungen aufgefallen, die Fondsgesellschaften an die Vertriebspartner von Lebensversicherern zahlen. Zusätzlich zu den Vergütungen der Versicherer an den Vertrieb. Auch diese Rückvergütungen tragen am Ende die Kundinnen und Kunden. Wenn diesen zusätzlichen Zahlungen kein Mehrwert gegenübersteht, dann heißt das: Die Versicherten erhalten dafür keinen Nutzen. Auch das ist nicht akzeptabel.
Wenn ein angemessener Kundennutzen fehlt, wenn ein Produkt nicht den Bedürfnissen des Zielmarkts entspricht, dann ist das ein Missstand. Und wenn uns ein Missstand auffällt, dann greifen wir ein. Das können wir heute, fast drei Jahre nach der Veröffentlichung unseres Merkblatts, mit Fug und Recht behaupten.
Wir haben bereits einiges erreicht. Einige Produkte wurden vom Markt genommen. Weil sie keinen angemessenen Kundennutzen boten. In anderen Fällen kam es zu Kostensenkungen im Bestand und zu rückwirkenden Kompensationsmaßnahmen.
Bei fondsgebundenen Produkten gegen laufenden Beitrag gab es zudem eine signifikante Verbesserung bei den Effektivkosten. Vor allem beim teuersten Viertel und im Median des Markts. Teilweise um mehr als 40 Basispunkte. Das hat unsere Abfrage zu den Effektivkosten von Versicherungsanlageprodukten im vergangenen Jahr gezeigt. Wir sehen: Die Wohlverhaltensaufsicht wirkt.
Für das teuerste Viertel der Branche lagen die Effektivkosten bei einem Eintrittsalter von 37 Jahren und einer Ansparphase von 30 Jahren bei 1,9 Prozent oder mehr. Das ist immer noch eine nicht unerhebliche Renditeminderung. Und mit Blick auf das Thema „vorzeitige Vertragsbeendigung“ haben wir auch abgefragt, wie hoch die Effektivkosten zur Hälfte der Ansparphase lagen. Dort ergaben sich deutlich höhere Werte. Wir werden hier weiter dranbleiben. Sie können sich darauf verlassen: Wir werden uns auch künftig mit den Kosten kapitalbildender Lebensversicherungen befassen.
Aber nicht nur damit. Wir prüfen auch die Beratung. Und zwar direkt vor Ort am Point of Sale. Inkognito. Mit unserem Mystery Shopping. Das heißt: Wir schicken Testpersonen in Beratungsgespräche. Die schauen dann zum Beispiel: Halten sich die Beraterinnen und Berater an ihre Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten?
Unsere Mystery-Shopper haben auch schon die Beratung zu Versicherungsanlageprodukten getestet. Dabei sind uns einige Themen aufgefallen. Nicht alle Beraterinnen und Berater haben die Testpersonen etwa nach ihren Anlagezielen oder finanziellen Verhältnissen ausreichend gefragt. Nur etwa die Hälfte hat dokumentiert, ob ein empfohlenes Produkt für die Testperson überhaupt geeignet war. Außerdem waren die Beratungsdokumente häufig unübersichtlich. Es gab natürlich auch Positives. Zum Beispiel war die Aufklärung über das Risikoniveau gut.
Übrigens: Ungeachtet dieser Feststellungen gibt es auf europäischer Ebene Überlegungen, den in der IDD geregelten Vertriebsprozess zu vereinfachen. Denn selbst bei sehr guter Beratung kann es vorkommen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher das Produkt nicht vollständig verstanden haben.
Mystery-Shopping-Aktionen wie die eben beschriebene können in der Regel nur einen Ausschnitt aus der Vertriebspraxis einzelner Versicherer am Point of Sale abdecken. In diesem Fall waren es 72 Beratungsgespräche bei sechs Versicherern. Die Ergebnisse sind zwar nicht repräsentativ für den Markt. Aber sie ermöglichen uns einen ungefilterten Blick auf die Beratungsrealität bei einzelnen Versicherungsunternehmen. Und auch das ist für uns sehr hilfreich.
Mit den Unternehmen, bei denen wir Auffälligkeiten festgestellt haben, haben wir natürlich gesprochen. Dabei haben wir geschaut: Gibt es systematische Mängel? Und natürlich haben wir sie aufgefordert, diese dann auch zu beheben.
Das Mystery Shopping werden wir auch weiterhin einsetzen. Denn so können wir wichtige Erkenntnisse für die Wohlverhaltensaufsicht gewinnen.
Mängel treten auch bei einem anderen Thema auf. In der Bearbeitungszeit von Leistungsanträgen im Versicherungsfall. Etwa bei Krankenversicherern und bei Schaden- und Unfallversicherern. Dazu erreichen uns viele Beschwerden. 2024 haben wir hierzu Beschwerdefälle im niedrigen vierstelligen Bereich bearbeitet. Die Beschwerdezahlen für 2025 bewegen sich auf ähnlichem Niveau. Die genaue Beschwerdestatistik für das vergangene Jahr veröffentlichen wir im Frühjahr.
Verzögerte Leistungsbearbeitungen sind für Versicherte sehr ärgerlich. Vor allem, wenn es etwa um große Beträge wie etwa hohe Arztrechnungen geht. Das kann zu großen finanziellen Problemen führen.
Ich möchte daher noch einmal unterstreichen: Wir akzeptieren keine ungerechtfertigten Verzögerungen in der Leistungsbearbeitung! Wir haben daher im vergangenen April eine Aufsichtsmitteilung veröffentlicht. Darin haben wir unsere Erwartungen formuliert. Versicherer sollten Leistungsanträge grundsätzlich binnen eines Monats abschließend bearbeiten. Gemäß Versicherungsvertragsgesetz sind Geldleistungen eines Versicherers fällig, wenn die notwendigen Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung abgeschlossen sind.
Will sagen: Wenn der Versicherer alle vom Versicherungsnehmer erbetenen Informationen erhalten hat – und wenn keine sachlichen Gründe dagegen sprechen, hat die Erstattung unverzüglich zu erfolgen. Nur in komplexeren Fällen kann eine Bearbeitungsdauer von mehr als einem Monat gerechtfertigt sein. Zum Beispiel, wenn Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.
Grundsätzlich gilt aber: Versicherungsunternehmen müssen ihren Geschäftsbetrieb so organisieren, dass sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Mangelnde Personalressourcen oder auch ein erhöhtes Schadenaufkommen können keine Rechtfertigung für eine dauerhaft verzögerte Leistungsbearbeitung sein.
Auffällige Unternehmen begleiten wir weiterhin sehr eng. Wir lassen uns von ihnen zum Beispiel aufzeigen: Welche Maßnahmen haben sie ergriffen, um Rückstände zu beheben? Und wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, drängen wir sie, mehr zu tun. Etwa Personal aufzustocken. Oder Dienstleister einzubinden, die sie unterstützen. Außerdem müssen sie uns regelmäßig berichten: Wo stehen sie in der Bearbeitung von Rückständen? So können wir sehen, ob die ergriffenen Maßnahmen wirken. Oder ob wir weiter gegensteuern müssen. Natürlich können wir auch härtere, förmliche Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise Anordnungen zur Missstandsbeseitigung nach Paragraph 298 VAG. Oder gegebenenfalls Verwarnungen gegen die ressortverantwortlichen Geschäftsleiter. Solche Maßnahmen waren bisher aber zum Glück nicht nötig.
Sie sehen: Wir beschäftigen uns intensiv mit den verschiedenen Aspekten der Wohlverhaltensaufsicht. Sie ist uns sehr wichtig. Deshalb haben wir die Wohlverhaltensaufsicht auch stärker in unserer Organisation verankert. In der Versicherungsaufsicht gibt es mittlerweile eine entsprechende Gruppe mit drei Referaten und künftig etwa 30 Beschäftigten, die sich um dieses Thema in all seinen Facetten kümmern. Die Kolleginnen und Kollegen unserer Aufsicht stellen immer wieder fest: Alles in allem gehen viele Versicherer fair mit ihren Kundinnen und Kunden um. Wir konzentrieren uns daher auf die Ausreißer. Auf die schwarzen Schafe, die mit ihrem Geschäftsgebaren die Reputation der gesamten Branche beschädigen. Gleichzeitig ist aber auch klar: In der Wohlverhaltensaufsicht gibt es für uns noch einige Themen, mit denen wir uns beschäftigen müssen.
Lassen Sie uns also schauen: Was nehmen wir in der Wohlverhaltensaufsicht neu auf die Agenda?
Über die kapitalbildenden Lebensversicherungen habe ich bereits gesprochen. Neben den Kosten der Produkte beschäftigen wir uns nun auch mit dem Kundennutzen in der Rentenbezugszeit. Die meisten kapitalbildenden Lebensversicherungen sind aufgeschobene Rentenversicherungen. Die Versicherten können nach dem Ende der Ansparphase eine lebenslange Rente beziehen. Kritische Stimmen wenden oft ein: Die garantierten Renten sind viel zu niedrig. Und: Die Versicherten müssen sehr alt werden, damit sie ihr eingesetztes Kapital wieder herauskriegen.
Aber kapitalbildende Lebensversicherungen, die unterschiedliche biometrische Risiken wie Tod oder Langlebigkeit absichern, sind keine Sparbücher. Und losgelöst von solchen Diskussionen sind auch die aufsichtsrechtlichen Vorgaben klar. Die Versicherer müssen die garantierten Leistungen sehr vorsichtig kalkulieren. Damit sie ihre Garantieversprechen auch dauerhaft und in der fernen Zukunft einhalten können. Allerdings dürfen hohe Sicherheitsmargen nicht einseitig zu Lasten der Versicherungsnehmer gehen. Die Versicherer müssen daher mindestens 90 Prozent der Risikoüberschüsse, die durch Sicherheitsmargen entstehen, für die Überschussbeteiligung verwenden.
Aber: Damit gelingt es nicht immer, einen angemessenen Kundennutzen sicherzustellen. Deshalb haben wir auch erhoben, wie hoch die Überschussbeteiligung im Rentenbezug bei den im Jahr 2024 verkauften Produkten ist. Und wie hoch der Risikoüberschussanteil ist.
Das Ergebnis hat uns nicht gefallen: Mehr als die Hälfte der Lebensversicherer hat derzeit auch bei neueren, auskömmlich kalkulierten Produkten keine Risikoüberschussbeteiligung deklariert. Den Ursachen dafür werden wir näher auf den Grund gehen.
Neben den Lebensversicherungen werden wir in der Wohlverhaltensaufsicht auch andere Sparten in den Blick nehmen. Denn der Grundsatz, dass ein Versicherungsprodukt den Versicherten nutzen muss, der gilt universell. Wir beschäftigen uns daher zurzeit auch mit der Schaden- und Unfallversicherung.
Auch hier muss jedes neu entwickelte oder wesentlich geänderte Versicherungsprodukt ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen. Also einen angemessenen Kundennutzen bieten.
In der Schaden- und Unfallversicherung gilt die Tariffreiheit. Aber der Tariffreiheit sind durch die Wohlverhaltensaufsicht auch Grenzen gesetzt. Die Unternehmen sollten ihre Prämien risikogerecht nach versicherungsmathematischen Prinzipien kalkulieren. Das schließt einen angemessenen Gewinnzuschlag ein. Ein angemessener Gewinnzuschlag gehört zur risikogerechten Prämienkalkulation, die wir bei der prudenziellen Aufsicht im Blick haben. Denn wir erwarten von den Versicherungsunternehmen, dass sie in den betriebenen Versicherungszweigen grundsätzlich profitabel sind. Eine risikogerechte Prämienkalkulation liegt auch im Interesse der Kundinnen und Kunden.
Gleichwohl dürfen die Prämien auch nicht zu hoch ausfallen. Daher sollte ein Gewinnzuschlag auch nicht unangemessen hoch sein.
Der Bezug zum Risiko ist auch relevant, wenn Schaden- und Unfallversicherer ihre Preise – neben der versicherungsmathematischen Prämienkalkulation – anhand weiterer Kriterien differenzieren. Wir haben auch dazu eine repräsentative Abfrage durchgeführt. Über das Ergebnis waren wir überrascht. Insbesondere über das Ausmaß, in dem Schaden- und Unfallversicherer ihre Prämien differenzieren.
Zum Beispiel gaben 85 Prozent der Versicherer an, dass sie die Preise bei ihren Kfz-Produkten zusätzlich differenzieren. Außerhalb des versicherungsmathematischen Tarifmodells. Die Hälfte davon in erheblichem Umfang. Und das bei Produkten wie der Kfz-Versicherung, deren Prämienberechnung ohnehin schon auf sehr vielen Tarifmerkmalen beruht.
Bei unserer Untersuchung sind uns einige Preisdifferenzierungen aufgefallen, mit denen wir uns im Rahmen der Wohlverhaltensaufsicht näher auseinandersetzen werden.
Am häufigsten räumen Versicherer dem Vertrieb die Möglichkeit ein, Rabatte zu vergeben. Hier haben wir festgestellt: Die gewährten Rabattmöglichkeiten sind nicht immer risikobasiert. Und sie werden Kundinnen und Kunden gegenüber häufig nicht transparent kommuniziert.
Eine weitere sehr kritische Preisdifferenzierung ist das Price-Walking. Also vor allem wiederholte Prämienerhöhungen, die nicht mit dem versicherten Risiko oder den Kosten des Versicherers zusammenhängen. Wenn also zum Beispiel Kundinnen und Kunden alleine deswegen höhere Prämien zahlen, weil sie eine geringere Preissensitivität haben. Oder eine geringe Kündigungsneigung. Diese Art der Preisdifferenzierung kann besonders vulnerable Gruppen treffen. Etwa ältere Menschen. Oder Versicherte, die wenig digitalaffin sind. Die europäische Versicherungsaufsicht EIOPA hat daher darauf hingewiesen, dass Price-Walking nicht mit den Grundsätzen der Wohlverhaltensaufsicht vereinbar ist. Der Versicherer nutzt dabei seinen Informationsvorsprung klar zu Ungunsten der Kundinnen und Kunden aus. Durch diese unfaire Behandlung schränkt er den Kundennutzen unangemessen ein.
Hinzu kommt: Die Branche betreibt in großem Stil auch Preisdifferenzierung zwischen Bestands- und Neukunden. Auch dabei kann es zu Price-Walking kommen. Vor allem dann, wenn Versicherer einen bewusst unterkalkulierten Neugeschäftstarif später erheblich anheben. Aber auch, wenn Versicherer wiederholt Prämien nur im Bestand und nicht im Neugeschäft anpassen. Oder wenn Prämienanpassungen im Bestand regelmäßig wesentlich stärker ausfallen als im Neugeschäft – ohne, dass dies aus Risikogründen gerechtfertigt wäre. Ein Price-Walking kann übrigens auch aus der Rabattierung entstehen. Beispielsweise wenn der Versicherer einen gewährten Rabatt ohne Kenntnis der Kundin oder des Kunden zu einem späteren Zeitpunkt entnimmt – und dies den Betroffenen nicht auffällt, weil sich ihre Tarifmerkmale gerade im Geschäftsjahr der Rabattentnahme positiv geändert haben. Sie sehen, in unserer Aufsichtspraxis begegnen uns verschiedenste Varianten.
Wir haben auch bei einzelnen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit erhebliche Preisdifferenzierungen beobachtet. Für sie gelten strenge Maßstäbe. Diese Unternehmen dürfen Preise für ihre Mitglieder nur strikt risikobasiert differenzieren. Alles andere ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Versicherungsaufsichtsgesetz nicht vereinbar.
Lassen Sie es mich klarstellen: Wir wollen die Deregulierung der Prämien in der Schaden- und Unfallversicherung nicht rückgängig machen. Denn risikobasierte und transparente Preisdifferenzierungen sind mit den Vorgaben der Wohlverhaltensaufsicht vereinbar. Uns geht es darum, Ausreißer zu identifizieren. Die schwarzen Schafe. Und gegen diese vorzugehen. Genauso wie bei den kapitalbildenden Lebensversicherungen.
Meine Damen und Herren,
am liebsten wäre es mir, wenn wir überhaupt nicht einschreiten müssten. Einfach, weil Versicherungsprodukte nicht nur den Unternehmen nutzen. Sondern nachweislich auch ihren Kundinnen und Kunden.
Das ist unser Ziel. Da wollen wir hin. Unsere Wohlverhaltensaufsicht hat schon einiges erreicht. Und wir nehmen weiter Fahrt auf. Darüber freue ich mich sehr. Denn wir können hier auch noch vieles bewegen.
Als Behörde, die im Rheinland zuhause ist, gehen wir die vor uns liegenden Aufgaben natürlich optimistisch an.
Getreu dem Motto der Kölner Jecken für die Session 2027: Morje es, wat do drus mähs!
