Post

PSD Bank West eG: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittel an

PSD Bank West eG: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittel an

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Betroffen waren die Prozesse zur Ermittlung der Risikotragfähigkeit sowie die Prozesse zur Erfassung und Steuerung der Marktpreisrisiken. Die PSD Bank West eG verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.

Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über eine funktionierende Gesamtbanksteuerung und ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses sieht sich die BaFin an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Dies hat die BaFin gegenüber der PSD Bank West eG mit Bescheid vom 24. November 2025 angeordnet. Grundlage hierfür ist § 10 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nummer 2 KWG.

Die Maßnahme ist seit dem 25. Dezember 2025 bestandskräftig.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.

MIL OSI