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Otto M. Schröder Bank AG: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittel an

Otto M. Schröder Bank AG: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittel an

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Eine im Mai 2025 abgeschlossene Sonderprüfung hatte ergeben, dass bei der Bank nicht in allen geprüften Teilbereichen eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gegeben war. Die Einschränkung bezieht sich auf die Organisation im Kreditgeschäft des Instituts. Die Otto M. Schröder Bank AG verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.

Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen ihr Kreditgeschäft adäquat organisieren. Dazu gehört unter anderem die vollständige Dokumentation von Kreditbeschlüssen, die korrekte Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit von Kreditnehmern, die angemessene Bewertung von Sicherheiten und die ordnungsgemäße Behandlung von Engagements, bei denen Zugeständnisse zugunsten des Kreditnehmers gemacht wurden.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Dies hat die BaFin gegenüber der Otto M. Schröder Bank AG mit Bescheid vom 23. Dezember 2025 angeordnet. Grundlage hierfür ist § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG.

Die Maßnahme ist seit dem 23. Januar 2026 bestandskräftig.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Abs. 1 KWG.

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