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Allgemeinverfügung zur Neufestsetzung von Positionslimits für German Power Future (Base) und German Power Option (Base) Kontrakte, § 54 Abs. 1 u. Abs. 5, § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG

Allgemeinverfügung zur Neufestsetzung von Positionslimits für German Power Future (Base) und German Power Option (Base) Kontrakte, § 54 Abs. 1 u. Abs. 5, § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

I. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht legt nach § 54 Abs. 1 u. Abs. 5, § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Art. 16 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2022/1302 der Kommission vom 20. April 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate das Positionslimit für Warenderivatekontrakte der Art German Power Future (Base) und German Power Option (Base) der European Energy Exchange AG (EEX) auf 21.000.000 MWh für den jeweiligen Spot-Monat und 52.000.000 MWh für die anderen Monate mit Wirkung für die Zukunft neu fest.

II. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 20. Februar 2026 wirksam.

III. Die sofortige Vollziehung von Ziffer I. wird angeordnet.

Begründung:

I.

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 WpHG haben für kritische oder signifikante Warenderivate, die an deutschen Handelsplätzen gehandelt werden, quantitative Schwellenwerte für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimits), zu gelten. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 WpHG gilt ein Warenderivat dann als kritisch oder signifikant, wenn die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen (im Folgenden „Open Interest“) durchschnittlich mindestens 300.000 handelbare Einheiten innerhalb von zwölf Monaten beträgt.

Das Positionslimit erstreckt sich auf alle Maturitäten des jeweiligen Kontrakts sowie die Futures und Optionen. Es findet Anwendung auf die aggregierte und genettete Position eines Positionshalters in Handelsplatzpositionen sowie Positionen in ökonomisch gleichwertigen OTC-Kontrakten. Ein Positionslimit findet dabei auf den Spot-Monat Anwendung, d.h. auf den nächsten fällig werdenden Kontrakt, und ein Positionslimit auf die anderen Monate.

Bei den German Power Future (Base) und den German Power Option (Base) Kontrakten der EEX handelt es sich um Warenderivate, deren Underlying der durchschnittliche Spot-Preis für Strom im Liefergebiet Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg für Lieferzeitpunkte in der Zukunft bildet. Warenderivate auf deutschen Strom werden auch an anderen Handelsplätzen angeboten, z.B. an der ICE Endex in Amsterdam. Für die German Power Kontrakte (Base) werden eine Vielzahl verschiedener Fälligkeiten, z.B. zehn Monatskontrakte, elf Quartalskontrakte und zehn Jahreskontrakte, angeboten.

Als handelbare Einheiten für Stromkontrakte gelten dabei Monatskontrakte, weil Kontrakte mit monatlicher Fälligkeit die in diesem Segment gebräuchlichste Wareneinheit darstellen. Da es sich bei Stromkontrakten um Warenderivate handelt, denen eine durchgängig zu liefernde Ware zugrunde liegt, werden handelbare Einheiten und Positionslimits in MWh angegeben. Eine handelbare Einheit besteht daher aus 720 MWh (30d x 24MWh).

Die German Power Future (Base) und German Power Option (Base) Kontrakte der EEX stellen ein signifikantes Warenderivat im Sinne von § 54 Abs. 1 WpHG dar. Die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen, berechnet nach den Vorgaben des § 54 Abs. 1 WpHG und des Art. 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1302 der Kommission vom 20. April 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate und für Verfahren für Anträge auf Ausnahmen von Positionslimits (im Folgenden „Del. VO (EU) 2022/1302“), unter Zugrundelegung eines Zwölfmonatszeitraums beträgt nämlich durchschnittlich mindestens 216.000.000 MWh und damit mehr als 300.000 handelbare Einheiten in Form von Monatskontrakten. Damit sind die Voraussetzungen für die Festlegung von Positionslimits auf Derivate auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse, in diesem Fall Strom, erfüllt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) greift für die vorliegende Allgemeinverfügung auf eigene Meldedaten zurück. Als Grundlage der Berechnung dienen die nach § 57 WpHG gemeldeten Nettopositionen der einzelnen Positionshalter. Die Methodik der Berechnung erfolgt dabei nach einem europaweit abgestimmten Muster, um ein europaweit einheitliches Level Playing Field zu gewährleisten.

Die Bundesanstalt hatte ursprünglich mit Allgemeinverfügung vom 15. August 2022 die bis dahin geltenden Positionslimits auf German Power Future (Base) und German Power Option (Base) Kontrakte aufgehoben, da das Open Interest der betroffenen Produkte unterhalb der Schwelle von durchschnittlich 300.000 handelbaren Einheiten lag. Mittlerweile ist jedoch an der EEX das Open Interest der German Power Future (Base) und German Power Option (Base) Kontrakte über den Schwellenwert von durchschnittlich 300.000 handelbaren Einheiten gestiegen. Für die an der EEX gehandelten German Power Future (Base) und German Power Option (Base) Kontrakte hat mit Überschreiten des Schwellenwerts die Bundesanstalt daher nach § 54 Abs. 1 WpHG Positionslimits erneut festzulegen.

Die Bundesanstalt geht in ihrer vorliegenden Entscheidung von einer lieferbaren Menge in Höhe von 206.396.640 MWh für den Kalendermonat aus. Sie stützt sich dabei auf Zahlen von ENTSO-E (European System of Transmission System Operators for Electricity) für das Liefergebiet Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg. Zugrunde gelegt wurde zum einen die jeweilige prognostizierte Netto-Erzeugungskapazität (Net Generating Capacity – NGC) für das Jahr 2025 und zum anderen die prognostizierte durchschnittliche Netto-Importkapazität in MW des Liefergebiets im Jahr 2025. Die Zahlen von ENTSO-E wurden in MWh pro Monat umgerechnet, um den Wert für den maßgeblichen Zeitraum eines Kalendermonats zu ermitteln.

Die Bundesanstalt legt ihrer Entscheidung außerdem offene Kontraktpositionen in Höhe von 257.440.898 MWh für alle Fälligkeiten zugrunde. Sie stützt sich dabei auf eigene Meldedaten zur Höhe der offenen Kontraktpositionen für die Monate November 2024 bis Oktober 2025. Aus den angegebenen Werten für die einzelnen Handelstage wurde ein Durchschnitt gebildet. Die Werte für Optionen wurden anhand ihres Delta-Faktors gewichtet.

Der deutsche Strommarkt ist sowohl im Spot- als auch im Terminhandel einer der größten Märkte in der Europäischen Union und fungiert als Referenzmarkt für viele andere europäische Liefergebiete. So gehen auch Marktteilnehmer, deren wirtschaftlicher Schwerpunkt eigentlich außerhalb Deutschlands liegt, Positionen in deutschen Stromterminkontrakten ein, um im Wege des sog. Proxy-Hedgings ihre eigenen wirtschaftlichen Risiken abzusichern. Die physische Nachfrage hängt im Wesentlichen vom industriellen und privaten Bedarf ab, während das Angebot zunehmend durch den Einsatz regenerativer Energiequellen bestimmt wird und in der Regel durch Kohle- und Gasverstromung ausgeglichen wird. Strommärkte im Allgemeinen unterscheiden sich dadurch von anderen Märkten, dass Strom nur in sehr geringem Maß speicherbar ist.

Im Jahr 2024 stammten 59,4% des inländisch erzeugten und ins Stromnetz eingespeisten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen, also vor allem Windkraft, Photovoltaik und Biogas. Die 40,6% des aus konventionellen Energieträgern erzeugten Stroms verteilten sich fast gleichmäßig auf die Verstromung von Kohle und Erdgas. Die nach Deutschland importierte Strommenge stieg im Jahr 2024 im Vergleich zu 2023 um 17,9%. Demgegenüber verringerte sich die aus Deutschland exportierte Strommenge um 7,8%. Damit hat Deutschland im zweiten Jahr in Folge mehr Strom importiert als exportiert. 

Der Überfall Russlands auf die Ukraine hat nicht nur den Gasmarkt, sondern auch den deutschen Strommarkt beeinflusst. Stellte Russland im Jahr 2021 mit einem Anteil von 52% an allen Gasimporten noch das wichtigste Lieferland dar, so ist dieser Anteil mittlerweile auf nahezu Null zurückgegangen. 1 Eine Versorgungskrise konnte in der Folge zwar durch Ersatzlieferungen mit norwegischem Pipelinegas und LNG-Importen vermieden werden, doch stiegen die Preise bis August 2022 auf bis dahin nicht gekannte Höhen, ausgelöst durch eine angespannte Versorgungslage und eine starke Nachfrage. 2 Die Preise im Stromgroßhandel folgten dabei weitgehend der Preisentwicklung bei Erdgas. Da Gaskraftwerke im Spothandel in Spitzenlastzeiten häufig preissetzend sind, führte die Vervielfachung der Gaspreise zu einer Vervielfachung der Börsenpreise für Strom (Merit-Order-Prinzip), was sich auch im Terminhandel niederschlug. Zusätzlich konnte weniger Strom aus Frankreich importiert werden, da dort weniger Kernkraftwerksleistung zur Verfügung stand. Mittlerweile haben sowohl die Volatilität in beiden Märkten als auch deren Korrelation in der Preisentwicklung erheblich abgenommen.

Aufgrund der Stilllegung der letzten Kernkraftwerke sowie weiterer geplanter Abschaltungen von Kohlekraftwerken gerade bei den fünf größten Erzeugern, dem immer stärkeren Anteil erneuerbarer Energien sowie der steigenden Relevanz von Importen hat sich der aggregierte Marktanteil der fünf größten Erzeuger und damit der Grad der Marktkonzentration kapazitätsseitig zunächst weiter verringert. Die Marktverknappung aufgrund von Stilllegungen steigert jedoch das wettbewerbliche Gewicht der verbleibenden Kapazitäten, so dass die Verringerung von Marktmacht wahrscheinlich nicht von Dauer ist. 3

II.

Die Allgemeinverfügung stützt sich auf § 54 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 16 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2022/1302, wonach für kritische und signifikante Warenderivate, die an einem inländischen Handelsplatz gehandelt werden, Positionslimits im Rahmen eines gesetzlich festgelegten Bewertungsrahmens festzulegen sind.

Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde. Sie legt nach § 54 Abs. 1 WpHG für jedes kritische und signifikante Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, ein Positionslimit fest, soweit – wie hier – keine andere zentrale zuständige Behörde im Sinne des § 55 WpHG zuständig ist.

Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von § 54 Absatz 1 und 2, § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 16 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2022/1302 gedeckt. Beim Kontrakt der Art German Power Future (Base) und German Power Option (Base) der EEX handelt es sich außerdem um ein signifikantes Warenderivat.

Nach § 54 Abs. 2 WpHG dient das Positionslimit dazu, Marktmissbrauch im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen trägt es insbesondere bei, indem es marktverzerrende Positionen verhindert und eine Konvergenz zwischen dem Preis des Derivats im Monat der Lieferung und dem Preis für die zugrundeliegende Ware an den entsprechenden Spotmärkten sicherstellt, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.

Um diesen Zweck zu erfüllen, sehen Art. 11 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2022/1302 eine bestimmte Methodologie zur Berechnung des Positionslimits durch die zuständige Behörde vor. Zunächst hat die zuständige Behörde einen Richtwert in Höhe von 25% der lieferbaren Menge für den Spot-Monat und 25% der offenen Kontraktpositionen am Handelsplatz für die anderen Monate zu ermitteln. Anschließend hat die Behörde weitere in den Art. 16 bis 21 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1302 aufgelistete individuelle Faktoren bei ihrer Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob sie von den Richtwerten innerhalb einer Spanne von 5% – 35% abweicht.

Als Spot-Monat wird vorliegend der jeweils nächste Kalendermonat zu Grunde gelegt.

Diese Allgemeinverfügung dient den von § 54 Abs. 2 WpHG geschützten Zwecken. Die Positionslimits berücksichtigen die Auswirkungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit den Art. 16 bis 21 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1302 genannten Faktoren und sind in ihrer Höhe verhältnismäßig.

Für das Spot-Monat-Limit ist ein Richtwert von 51.599.160 MWh anzusetzen, also 25% der lieferbaren Menge. Die Bundesanstalt berücksichtigt zunächst, dass es sich um einen regulierten Markt handelt, dessen Hauptakteure, wie z.B. die Übertragungsnetzbetreiber und die Bilanzkreisverantwortlichen, einer engen Kontrolle unterliegen, was nach Art. 21 Abs. 2 Buchstabe d Delegierte Verordnung (EU) 2022/1302 zu berücksichtigen ist. Gleichzeitig hat jedoch auch die dem Markt innewohnende Volatilität nach Art. 21 Abs. 2 Buchstabe c Delegierte Verordnung (EU) 2022/1302 in die Beurteilung mit einzufließen. Energiemärkte wie Strom neigen nämlich in besonderem Maße zu Volatilität, da bei ihnen die Nachfrage in der Regel unelastisch ist, wohingegen das Angebot von physischer Infrastruktur und der Verfügbarkeit von Ressourcen abhängt, d.h. elastisch ist. Im August 2022 ist dies besonders deutlich geworden, als eine konstant hohe Nachfrage auf ein wesentlich verknapptes Angebot traf. Mittlerweile hat zwar sowohl die Preisvolatilität als auch die Abhängigkeit vom Gasmarkt abgenommen. Insgesamt dürfte die Bedeutung der maßgeblich vom Wetter beeinflussten erneuerbaren Energien aber weiter zunehmen und Reservekraftwerke auf absehbare Zeit vor allem auf Gas angewiesen sein. Durch den mittlerweile forcierten Aufbau von LNG-Infrastruktur konnten die Bezugsquellen für Gas erweitert werden. LNG-Preise tendieren jedoch dazu, stärker Entwicklungen an den Weltmärkten unterworfen zu sein, als dies bei Pipelineverbindungen der Fall ist. Daher ist auch langfristig von einer höheren Volatilität auszugehen. Die vorgenannten Erwägungen treffen sowohl für den Spot- als auch den hier in Rede stehenden Terminmarkt zu.

Neigt ein Markt zu Volatilität, so ist das Positionslimit grundsätzlich abzusenken. Positionslimits dienen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 WpHG nämlich u.a. dazu, durch die Verhinderung marktverzerrender Positionen zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Hohe Konzentrationen einzelner Marktteilnehmer verstärken das Risiko extremer Preisbewegungen, da sie mangels geeigneter Gegenparteien oft nur schwer aufgelöst werden können und ihre Halter im Falle unerwarteter Margin-Nachforderungen hohem wirtschaftlichem Druck ausgesetzt sind. Schließlich ist nach Art. 18 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1302 dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die lieferbare Menge des Liefergebiets für deutschen Strom auch als lieferbare Menge für weitere Warenderivate dient, etwa dem German Power Kontrakt an der ICE Endex. Das Positionslimit im Spot-Monat ist demnach abzusenken.

Insgesamt und nach Abwägung aller vorgenannten Faktoren erachtet die Bundesanstalt daher ein Positionslimit von 10% der lieferbaren Menge für den Spot-Monat als angemessen. Dies entspricht gerundet 21.000.000 MWh.

Für das Andere-Monate-Limit ist ein Richtwert von 64.360.225 MWh anzusetzen, also 25% der offenen Kontraktpositionen. Auch für das Andere-Monate-Limit gilt die Einschätzung, dass viele Akteure im Strommarkt der Regulierung und engen Überwachung unterliegen. Auch bei der Berechnung des Positionslimits für die anderen Monate ist jedoch die dem Markt innewohnende Volatilität nach Art. 21 Abs. 2 Buchstabe c Delegierte Verordnung (EU) 2022/1302 zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist das Positionslimit daher unter den Richtwert abzusenken.

Für das Andere-Monate-Limit hat nach Artikel 19 Abs. 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2022/1302 allerdings in die Bewertung miteinzufließen, dass Positionen in den anderen Monaten regelmäßig wesentlich höher als im Spot-Monat sind. In die Berechnung der Positionen fließen nämlich langlaufende Jahres- und Quartalskontrakte für diesen Zeitraum mit ein, wohingegen im Spot-Monat nur einzelne Monats- und Wochenkontrakte die Netto-Position ausmachen. Das Spot-Monat-Positionslimit und das Positionslimit in den anderen Monaten müssen daher in absoluten Zahlen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.

Die Bundesanstalt sieht daher unter Abwägung der relevanten Kriterien ein Positionslimit von 20% der offenen Kontraktpositionen als angemessen an, was gerundet 52.000.000 MWh entspricht.

Es ist kein anderes Mittel ersichtlich, das in gleicher oder besserer Weise geeignet ist, den Ausgleich dieser Interessen herzustellen. Die Verfügung ist damit auch erforderlich.

III.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist für sämtliche Teile der Anordnung nach Ziffer I. des Tenors im öffentlichen Interesse notwendig, weil der europäische Gesetzgeber angeordnet hat, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des europäischen Parlaments und Rates in nationales Recht in den Mitgliedstaaten einheitliche Positionslimits festzulegen sind, um Marktmissbrauch zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Daher hat die Bundesanstalt mit Geltung des § 54 WpHG Positionslimits zu setzen.

Die verpflichtend festzulegenden Positionslimits sollen insbesondere verhindern, dass marktverzerrende Positionen entstehen können, und eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrunde liegende Ware sicherstellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrunde liegende Ware davon berührt wird. Diese abzuwehrenden Gefahren betreffen den gesamten Markt. Eine Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe kann daher nicht abgewartet werden. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der genannten Gefahren überwiegt das Interesse des einzelnen Positionshalters, die Geltung der Positionslimits erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung hinzunehmen, weil das Interesse der Allgemeinheit an geordneten Preisbildungsmechanismen an den Märkten und am Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Märkte das Partikularinteresse des Einzelnen, unbeschränkt Positionen in Warenderivaten einzugehen, jedenfalls überwiegt. Nach § 54 WpHG muss in jedem Fall ein Positionslimit gelten, sodass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass das von der Bundesanstalt gesetzte Positionslimit unmittelbar gilt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Die Bundesanstalt weist darauf hin, dass sie nach § 54 Abs. 5 WpHG befugt ist, von der Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung Gebrauch zu machen, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Anpassung des Positionslimits rechtfertigen oder notwendig machen.

Dr. Thorsten Pötzsch

Fußnoten:

1 Bundesnetzagentur unter https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/20230106_RueckblickGasversorgung.html#:~:text=Gasimporte%20und%20Gasexporte,Russland%20sind%20im%20Jahresverlauf%20zur%C3%BCckgegangen.

2ESMA, TRV Risk analysis, Orderly Markets – The August 2022 surge in the price of natural gas futures, abrufbar unter https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/2023-10/ESMA50-524821-2963_TRV_Article_the_August_2022_surge_in_the_price_of_natural_gas_futures.pdf .

3 Monitoringbericht 2024 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt, abrufbar unter https://data.bundesnetzagentur.de/Bundesnetzagentur/SharedDocs/Mediathek/Monitoringberichte/MonitoringberichtEnergie2024.pdf , S. 18 ff.

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