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VdW Pensionsfonds AG: BaFin setzt zweiten Sonderbeauftragten ein

VdW Pensionsfonds AG: BaFin setzt zweiten Sonderbeauftragten ein

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Der zugrundeliegende Bescheid ist bestandskräftig.

Zum Hintergrund:

Grund für die Maßnahme ist ein Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern eines Pensionsfonds gemäß §§ 237 Abs. 1, 23, 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 188 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

Pensionsfonds in der Rechtsform der Aktiengesellschaft müssen jederzeit über zwei Geschäftsleiter verfügen.

Der Aufsichtsrat der VdW Pensionsfonds AG konnte nach dem Ausscheiden des ordentlich bestellten Vorstands nicht gewährleisten, dass dem Pensionsfonds jederzeit zwei Geschäftsleiter vorstehen, die den Anforderungen des VAG an Geschäftsleiter gerecht werden. So kam es zu einer gesetzeswidrigen Unterbesetzung der Geschäftsleitung, welche durch Einsetzung eines weiteren Sonderbeauftragten und Zuweisung der Befugnisse eines Geschäftsleiters beseitigt wurde.

Die Veröffentlichung der aufsichtlichen Maßnahme erfolgt nach § 319 VAG.

MIL OSI