Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Anordnungen der BaFin sind seit dem 10. und 13. Dezember 2025 bestandskräftig. Eine im Jahr 2024 durchgeführte Sonderprüfung und darüber hinaus auch die Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2024 haben ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation bei der N26 Bank SE nicht gegeben war. Gravierende Mängel gab es insbesondere im Risiko- und Beschwerdemanagement und bei der Organisation des Kreditgeschäfts. Das Institut verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.
Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen.
Maßnahmen der BaFin
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, muss sie tätig werden. Die BaFin kann verlangen, dass das Institut die Mängel innerhalb einer festgelegten Frist abarbeitet, um zukünftig über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu verfügen. Die BaFin kann auch erhöhte Eigenmittelanforderungen festlegen, um zusätzliche Risiken aus einer nicht ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation abzudecken. Zur Risikobegrenzung kann die BaFin auch geschäftsbeschränkende Maßnahmen erlassen. Zudem kann die BaFin einen Sonderbeauftragten bestellen, um zu überwachen, dass Anordnungen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut beachtet werden. Diese Maßnahmen hat die BaFin gegenüber der N26 Bank SE angeordnet.
Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2, § 44 Absatz 1 Satz 1, § 45b Absatz 1 Satz 1 und § 45c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 6 KWG.
Bußgeld
In einem anderen Zusammenhang hatte die BaFin bereits mit Bescheid vom 18. März 2025 eine Geldbuße in Höhe von 15.000 Euro gegen die N26 Bank SE festgesetzt. Das Institut hatte der BaFin nicht mitgeteilt, dass der Aufsichtsrat einem gewährten Organkredit nicht ordnungsgemäß innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss ausdrücklich zugestimmt hatte.
Der Bußgeldbescheid ist seit dem 8. April 2025 rechtskräftig.
Die Veröffentlichung von Maßnahmen der BaFin erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
