Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Solvanta Invest tritt im Internet über ihre Website solvantainvest(.)com auf. Sie nennt eine Geschäftsadresse in Ville-Haute, Luxemburg. Eine Eintragung im Luxemburger Handelsregister kann jedoch nicht festgestellt werden. Die Omni Shell Ltd. weist auf ihrer Website omnishellltd.com darauf hin, dass sie gemäß § 3 Abs. 2 des WpPG von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektes befreit sei. Hierzu liegen der BaFin keinerlei Informationen vor.
In der Vergangenheit sind bereits häufig Meldungen von Betrugsversuchen bekanntgeworden, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar; in einigen Fällen existieren die angebotenen Aktien noch nicht einmal.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten daher Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
Zum Hintergrund:
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
Im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Aktien der Omni Shell Ltd. liegt kein von der BaFin gebilligter gültiger Wertpapierprospekt vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Außerdem benötigen Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Wertpiere anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
