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HOCHTIEF AG: Keine Fehlerfeststellung nach Anlassprüfung der Konzernabschlüsse 2020 und 2021

HOCHTIEF AG: Keine Fehlerfeststellung nach Anlassprüfung der Konzernabschlüsse 2020 und 2021

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die BaFin hatte am 30. Mai 2023 die Anlassprüfung des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020 und des zugehörigen Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021 und des zugehörigen Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2021 angeordnet. Geprüft wurde unter anderem, ob die Rechnungslegung in Bezug auf die Konzernabschlüsse den internationalen Vorschriften (Internationale Financial Reporting Standards – IFRS) und hinsichtlich der Konzernlageberichte den Vorschriften des Handelsgesetzbuches entspricht. Die BaFin hatte in ihrer Prüfungsanordnung vom 29. Juni 2023 drei konkrete Anhaltspunkte für eine Anlassprüfung formuliert. Diese betrafen eine möglicherweise nicht sachgerechte Fehlerkorrektur, eine möglicherweise nicht sachgerechte Darstellung eines aufgegebenen Geschäftsbereichs in den Konzernabschlüssen sowie eine mögliche unzureichende Berichterstattung in den Konzernlageberichten. Nach eingehender Prüfung konnte die BaFin keine Fehler feststellen. 

Das Ergebnis der Prüfung macht die BaFin gemäß § 109 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) bekannt.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Hat die BaFin konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechnungslegung, muss sie eine anlassbezogene Prüfung bei dem betroffenen Unternehmen einleiten. Rechtsgrundlage hierfür ist das WpHG (§ 107 Absatz 1 Satz 1). An die für die Prüfung relevanten Informationen darf die BaFin keine überhöhten Anforderungen stellen. Bloße Vermutungen oder reine Spekulationen reichen dagegen nicht aus. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften können beispielsweise aus einer Medienberichterstattung oder durch Hinweisgeber entstehen.

Die BaFin kann ihre Prüfungseinleitungen auch bekannt machen, nämlich dann, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht (§ 107 Absatz 1 Satz 5 WpHG). Bei einer Anlassprüfung hingegen soll eine Bekanntmachung nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig erfolgen. Mit der Bekanntmachung einer Prüfungseinleitung macht die BaFin die Arbeit ihrer Bilanzkontrolle transparent. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Rechnungslegung fehlerhaft ist oder die Fehlerhaftigkeit voraussichtlich festgestellt wird.

Nicht in allen Fällen erhärten sich die zunächst plausibel erscheinenden Anhaltspunkte im Laufe der Prüfung. Die Prüfung wird dann ohne Fehlerfeststellung beendet. Hat die BaFin eine Prüfungsanordnung bekanntgemacht, dann teilt sie dem Kapitalmarkt auch mit, dass eine Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat.

Weiterführende Informationen zu Bekanntmachungen von Bilanzkontrollverfahren beinhaltet die Aufsichtsmitteilung der BaFin.

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